Delegierter Beschluss (EU) 2015/1936 der Kommission vom 8. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Belüftungskanälen und -rohren zur Belüftung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 9. März 2011: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage des Beschlusses und legt die harmonisierten Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten sowie die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit fest. • Richtlinie 89/106/EWG des Rates: Sie wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aufgehoben und bildet die frühere Systemgrundlage des europäischen Bauproduktenrechts. • Entscheidung 1999/472/EG der Kommission: Sie wird im Beschluss als zitierter Rechtsakt genannt und betrifft die Verfahren für die Bescheinigung der Konformität im Bauproduktenbereich nach der früheren Rechtslage. • Entscheidung 96/577/EG der Kommission: Sie wird ebenfalls als zitierter Rechtsakt aufgeführt und steht im Kontext früherer produktbezogener Konformitätsbewertungsregelungen für Bauprodukte.
Text
Anwendungsbereich
Der Delegierte Beschluss (EU) 2015/1936 ist ein delegierter Beschluss der Kommission auf Grundlage von Artikel 60 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Er konkretisiert innerhalb des Bauproduktenrechts, welche Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit für Belüftungskanäle und -rohre zur Belüftung anzuwenden sind, damit die Leistung dieser Bauprodukte unionsweit nach einheitlichen Regeln bewertet werden kann. Inhaltlich ordnet der Beschluss die betroffenen Produkte den AVCP-Systemen 1, 3 oder 4 zu und differenziert dabei nach wesentlichen Merkmalen, insbesondere nach dem Brandverhalten und weiteren Leistungsmerkmalen. Er ist damit ein spezieller Durchführungsbaustein der Bauproduktenverordnung und dient der praktischen Zuordnung der Prüf- und Überwachungsintensität für diese Produktgruppe. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller von Belüftungskanälen und -rohren zur Belüftung, notifizierte Stellen sowie Marktüberwachungs- und Bauaufsichtsakteure, soweit diese Produkte für die Belüftung in Bauwerken vorgesehen sind. Für Hersteller ist maßgeblich, welches AVCP-System dem jeweiligen wesentlichen Merkmal zugeordnet ist; bei System 1 ist eine stärkere Einbindung notifizierter Produktzertifizierungsstellen vorgesehen, während bei System 3 Prüfstellen und bei System 4 im Kern der Hersteller selbst tätig wird. Eine besondere Ausnahme enthält der Beschluss für Produkte, bei denen eine klar identifizierbare Stufe oder Klasse des Brandverhaltens ohne Prüfung festgestellt werden kann; hierfür kann ein vereinfachter Ansatz gelten. Der Beschluss gilt sektorspezifisch nur für diese Produktgruppe und nicht allgemein für andere Bauprodukte. • In der Praxis bedeutet dies, dass für Belüftungskanäle und -rohre vor der Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung zunächst das einschlägige AVCP-System je Leistungsmerkmal bestimmt werden muss. Davon hängt ab, ob eine notifizierte Stelle einzuschalten ist, welche Prüfungen erforderlich sind und in welchem Umfang der Hersteller die Leistungsbeständigkeit eigenverantwortlich nachweisen darf. Für brandbezogene Merkmale ist die regulatorische Einordnung regelmäßig besonders relevant, weil hiervon der Prüf- und Zertifizierungsaufwand unmittelbar abhängt.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Belüftungskanälen und -rohren zur Belüftung: • Pflicht: Das für das jeweilige wesentliche Merkmal einschlägige System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit bestimmen. • Pflicht: Die erforderlichen Prüfungen, Bewertungen und Nachweise entsprechend dem zugeordneten System 1, 3 oder 4 veranlassen. • Pflicht: Vor Abgabe der Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung die Leistungsbeständigkeit nach den unionsrechtlichen Vorgaben absichern. • Empfehlung: Die produktbezogene Einordnung, insbesondere beim Brandverhalten, frühzeitig dokumentieren und mit den technischen Unterlagen abstimmen. Notifizierte Stellen: • Pflicht: Soweit das zugeordnete System dies verlangt, die vorgeschriebenen Prüf-, Zertifizierungs- oder Bewertungsleistungen für die betroffenen Produkte durchführen. • Pflicht: Ihre Tätigkeit auf die jeweils zugewiesenen wesentlichen Merkmale und das einschlägige AVCP-System beschränken. • Empfehlung: Die Abgrenzung zwischen System 1 und System 3 sowie mögliche vereinfachte Ansätze beim Brandverhalten nachvollziehbar bewerten. Marktüberwachungs- und Bauaufsichtsbehörden: • Pflicht: Bei der Kontrolle der Vermarktung prüfen, ob das zutreffende AVCP-System angewendet wurde. • Pflicht: Überwachen, ob Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung auf einer ordnungsgemäßen Leistungsbewertung beruhen. • Empfehlung: Den Schwerpunkt der Kontrolle auf brandbezogene Leistungsmerkmale und die Beteiligung notifizierter Stellen legen.