Durchführungsverordnung (EU) 2024/1721 der Kommission vom 19. Juni 2024 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Muster für die Genehmigung des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten, des Warnsystems bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers, des Ereignisdatenspeichers, der Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre und des hochentwickelten Warnsystems bei nachlassender Konzentration des Fahrers
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2019/2144 vom 27. November 2019: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung zur allgemeinen Fahrzeugsicherheit und bildet die Rechtsgrundlage für die Pflichtausstattung mit den hier erfassten Systemen sowie für den Erlass dieser Durchführungsverordnung. • Verordnung (EU) 2018/858 vom 30. Mai 2018: Sie regelt das unionsweite Typgenehmigungs- und Marktüberwachungssystem; auf ihre Vorschriften zu Beschreibungsbogen und EU-Typgenehmigungsbogen nimmt die Durchführungsverordnung unmittelbar Bezug. • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958 vom 23. Juni 2021: Sie enthält die detaillierten technischen Anforderungen und Prüfverfahren für intelligente Geschwindigkeitsassistenten, auf die die Muster in Anhang I abgestimmt sind. • Delegierte Verordnung (EU) 2022/545 vom 26. Januar 2022: Sie enthält die detaillierten technischen Anforderungen und Prüfverfahren für Ereignisdatenspeicher; die Muster in Anhang III dienen deren genehmigungsrechtlicher Umsetzung. • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1341 vom 23. April 2021, Delegierte Verordnung (EU) 2021/1243 vom 19. April 2021 und Delegierte Verordnung (EU) 2023/2590 vom 13. Juli 2023: Diese Rechtsakte konkretisieren die Anforderungen an DDAW-Systeme, die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre und ADDW-Systeme und werden durch die vorliegenden Genehmigungsmuster verfahrensmäßig ergänzt.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1721 ist eine Verordnung und als Durchführungsrechtsakt zur Verordnung (EU) 2019/2144 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat verbindlich. Sie konkretisiert nicht die materiellen Sicherheitsanforderungen der genannten Fahrzeugsysteme selbst, sondern legt einheitliche Muster für Beschreibungsbogen und EU-Typgenehmigungsbogen fest und ist damit dem unionsrechtlichen Typgenehmigungs- und Verwaltungsverfahren zuzuordnen. Inhaltlich erfasst sie die Genehmigungsunterlagen für den intelligenten Geschwindigkeitsassistenten, das Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers, den Ereignisdatenspeicher, die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre und das hochentwickelte Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers. Sie dient der kohärenten Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2144 sowie der Verordnung (EU) 2018/858 durch harmonisierte Formblätter und reduzierte Verwaltungsunterschiede. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Fahrzeughersteller, deren Bevollmächtigte, Genehmigungsbehörden und technische Dienste im Rahmen der EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie teilweise auch Hersteller selbstständiger technischer Einheiten, insbesondere bei intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und Ereignisdatenspeichern. Unmittelbar relevant ist der Rechtsakt für alle Verfahren, in denen die in den Anhängen vorgegebenen Muster für Beschreibungsbogen und Typgenehmigungsbogen zu verwenden sind. Inhaltlich bezieht sich dies auf die in der Grundverordnung vorgeschriebenen Systeme und auf die dazugehörigen technischen Nachweise, Beschreibungen, Prüfberichte und Genehmigungsangaben. Ausnahmen bestehen insoweit, als einzelne Muster nur für Fahrzeugsysteme gelten, während Muster für selbstständige technische Einheiten nur dort vorgesehen sind, wo der Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht, etwa bei ISA und EDR, nicht jedoch bei allen geregelten Systemen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Typgenehmigungsunterlagen für die betroffenen Fahrerassistenz- und Sicherheitsfunktionen nicht frei gestaltet werden können, sondern in den festgelegten unionsweit einheitlichen Mustern einzureichen sind. Hersteller müssen die jeweils verlangten technischen Beschreibungen, etwa zu SLIF, SLWF, SCF, DDAW-Methodik, EDR-Datenelementen oder Einbauanleitungen für alkoholempfindliche Wegfahrsperren, vollständig strukturiert bereitstellen. Genehmigungsbehörden und technische Dienste erhalten dadurch vergleichbare, standardisierte Unterlagen für Prüfung, Entscheidung und Dokumentation.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Fahrzeughersteller: • Pflicht: Für die betroffenen Systeme sind die vorgegebenen Beschreibungsbogen nach den jeweiligen Anhängen zu verwenden und vollständig einzureichen. • Pflicht: Die technischen Beschreibungen, Erklärungen, Zeichnungen, Fotos und sonstigen Nachweise zu ISA, DDAW, EDR, AIF und ADDW sind in der geforderten Struktur bereitzustellen. • Pflicht: Soweit vorgesehen, sind Mittel für eine regelmäßige technische Überprüfung der Systeme anzugeben. • Empfehlung: Die Unterlagen sollten intern so standardisiert werden, dass die Angaben zu Systembeschreibung, Prüfberichten und Genehmigungsnummern konsistent über alle Fahrzeugtypen geführt werden. Bevollmächtigte des Herstellers: • Pflicht: Soweit benannt, sind Name und Anschrift in den Genehmigungsunterlagen anzugeben. • Pflicht: Im Genehmigungsverfahren ist die formale Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen im Namen des Herstellers sicherzustellen. • Empfehlung: Die Abstimmung zwischen Hersteller, technischer Dokumentation und Genehmigungsbehörde sollte frühzeitig organisiert werden, um formale Rückfragen zu vermeiden. Technische Dienste: • Pflicht: Die für die Durchführung der Prüfungen zuständigen technischen Dienste sind in den Typgenehmigungsbogen zu benennen. • Pflicht: Prüfberichte sind mit Datum und Nummer zu erstellen, damit sie den Genehmigungsunterlagen eindeutig zugeordnet werden können. • Pflicht: Bei DDAW-Systemen ist insbesondere die Kennung des geprüften Prüfprotokolls zu dokumentieren, bei dessen Ausführung das Warnsystem eine Warnung ausgeben muss. • Empfehlung: Prüfberichte sollten die Struktur der unionsrechtlichen Muster spiegeln, damit die Übernahme in die Genehmigungsbogen ohne Medienbruch erfolgen kann. Genehmigungsbehörden: • Pflicht: Für Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Rücknahme der Typgenehmigung sind die vorgegebenen EU-Typgenehmigungsbogen zu verwenden. • Pflicht: Zusätzliche Angaben, Anmerkungen, Berichtsdaten sowie Angaben zum technischen Dienst sind im vorgeschriebenen Format zu dokumentieren. • Pflicht: Bei selbstständigen technischen Einheiten ist zu prüfen, ob die entsprechenden besonderen Angaben, etwa zu Einbauanforderungen oder genehmigten Fahrzeugtypen, vollständig vorliegen. • Empfehlung: Durch eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Anwendung der Muster kann die Vergleichbarkeit von Entscheidungen zwischen Mitgliedstaaten verbessert werden. Hersteller selbstständiger technischer Einheiten: • Pflicht: Für intelligente Geschwindigkeitsassistenten und Ereignisdatenspeicher als selbstständige technische Einheiten sind die hierfür vorgesehenen besonderen Typgenehmigungsbogen zu verwenden. • Pflicht: Soweit einschlägig, sind Angaben zur Fahrzeugzuordnung, zu Einbauanforderungen und zur Art der Einheit als semi-universell oder fahrzeugspezifisch zu machen. • Empfehlung: Die technische Produktdokumentation sollte so aufgebaut sein, dass sie sowohl fahrzeugbezogene als auch einheitenbezogene Genehmigungsverfahren unterstützt.