Delegierte Verordnung (EU) 2024/2220 der Kommission vom 26. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung schwerer Nutzfahrzeuge hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung von Ereignisdatenspeichern als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2019/2144 vom 27. November 2019: Übergeordnete Grundverordnung zur allgemeinen Fahrzeugsicherheit; die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2220 ergänzt sie inhaltlich und ändert ihren Anhang II hinsichtlich der Anforderungen an Ereignisdatenspeicher. • Verordnung (EU) 2018/858 vom 30. Mai 2018: Zentrales Rahmengesetz für EU-Typgenehmigung und Marktüberwachung; auf ihre Fahrzeugklassendefinitionen und den Standard-Datenübertragungsanschluss wird ausdrücklich Bezug genommen. • UN-Regelung Nr. 169: Sie bildet die technische Hauptgrundlage für Datenelemente, Datenformat, Erfassung, Speicherung und Überlebensfähigkeit von Ereignisdatenspeichern bei schweren Nutzfahrzeugen. • UN-Regelung Nr. 155: Auf sie verweist die Verordnung für den Schutz der aufgezeichneten unfallbezogenen Daten vor Manipulation sowie für cybersicherheitsbezogene Übergangs- und Schutzanforderungen. • Richtlinie 2014/45/EU sowie Durchführungsverordnung (EU) 2019/621: Diese Regelwerke sind für die regelmäßige technische Überwachung relevant, insbesondere für die Prüfung von Funktionsfähigkeit, Softwareintegrität und den Zugang zu erforderlichen technischen Informationen.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2220 ist eine unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltende Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 im System der EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge. Sie konkretisiert für schwere Nutzfahrzeuge die unionsrechtlichen Anforderungen an Ereignisdatenspeicher durch verbindliche technische Anforderungen, Prüfverfahren sowie Vorgaben für Datenabruf, Datensicherheit und technische Überwachung; zugleich ändert sie Anhang II der Grundverordnung. Inhaltlich verweist sie maßgeblich auf die UN-Regelung Nr. 169, ergänzt diese aber um zusätzliche Anforderungen zum Schutz vor Manipulation, zur Anonymisierung und zur Bereitstellung der Daten über standardisierte Fahrzeugzugänge. Die Verordnung tritt zwanzig Tage nach Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 7. Januar 2026. • Der Anwendungsbereich erfasst Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 sowie deren Ereignisdatenspeicher, einschließlich ihrer Typgenehmigung als selbstständige technische Einheiten. Adressiert sind insbesondere Fahrzeughersteller, Hersteller oder Inverkehrbringer selbstständiger technischer Einheiten, Typgenehmigungsbehörden, interessierte Hersteller und Reparaturbetriebe von Bauteilen, Diagnose- oder Prüfgeräten sowie Stellen der technischen Überwachung. Eine besondere Konstellation gilt, wenn ein als selbstständige technische Einheit typgenehmigter Ereignisdatenspeicher in ein Fahrzeug eingebaut ist; dann müssen sowohl das Fahrzeug als auch der Speicher die dafür festgelegten technischen Anforderungen erfüllen. Ausnahmen im Sinne eines generellen Ausschlusses einzelner erfasster Klassen enthält die Verordnung nicht; der sachliche Zuschnitt ist jedoch auf die genannten Fahrzeugklassen und auf die technisch zulässigen Prüf- und Schnittstellenmöglichkeiten begrenzt. • In der Praxis bedeutet dies, dass schwere Nutzfahrzeuge ab dem 7. Januar 2026 nur typgenehmigungsfähig sind, wenn ihr Ereignisdatenspeicher die Vorgaben der UN-Regelung Nr. 169 sowie die zusätzlichen EU-Anforderungen zu Datensicherheit, Abrufbarkeit, Anonymisierung und technischer Prüfbarkeit erfüllt. Hersteller müssen den Datenzugang über den Standard-Datenübertragungsanschluss oder ersatzweise direkt am Speicher ermöglichen, Informationen zur Dateninterpretation bereitstellen und drahtlos oder ohne Entriegelung zugängliche Abrufwege ausschließen. Zudem sind Fehlerwarnsignal, Funktionsfähigkeit und Softwareintegrität so auszugestalten, dass sie im Rahmen der regelmäßigen technischen Überwachung überprüft werden können.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Fahrzeughersteller: • Pflicht: Ereignisdatenspeicher in Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 so auslegen, dass sie die UN-Regelung Nr. 169 sowie die zusätzlichen Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 erfüllen. • Pflicht: Den Abruf der unfallbezogenen Daten über den Standard-Datenübertragungsanschluss und bei Ausfall der seriellen Schnittstelle über eine direkte Verbindung mit dem Ereignisdatenspeicher ermöglichen. • Pflicht: Informationen zum Zugang, Abruf und zur Interpretation der Daten der Typgenehmigungsbehörde und auf Verlangen weiteren interessierten Akteuren bereitstellen. • Empfehlung: Datenschutz-, Cybersecurity- und Prüfkonzepte frühzeitig mit Typgenehmigung, Werkstattinformation und technischer Überwachung verzahnen. Hersteller von Ereignisdatenspeichern als selbstständige technische Einheiten: • Pflicht: Für die Typgenehmigung als selbstständige technische Einheit die in der Verordnung genannten einschlägigen Anforderungen der UN-Regelung Nr. 169 erfüllen. • Pflicht: Sicherstellen, dass Software-Aktualisierungen geschützt sind und ungültige Aktualisierungen vermieden werden. • Pflicht: Die technische Einheit so gestalten, dass bei Einbau in ein Fahrzeug die maßgeblichen Fahrzeug- und Speicheranforderungen insgesamt eingehalten werden können. • Empfehlung: Nachweisführung zu Datenelementen, Überlebensfähigkeit und Integrität standardisiert dokumentieren. Typgenehmigungsbehörden: • Pflicht: Im Typgenehmigungsverfahren prüfen, ob Fahrzeug und Ereignisdatenspeicher die festgelegten technischen Anforderungen, Prüfverfahren sowie Vorgaben zum Datenabruf und zur Datensicherheit erfüllen. • Pflicht: Vom Hersteller bereitgestellte Informationen zum Datenzugang, Datenabruf und zur Interpretation entgegennehmen und bewerten. • Pflicht: Bei Verlangen die Bereitstellung dieser Informationen gegenüber interessierten Herstellern oder Reparaturbetrieben auslösen. • Empfehlung: Die Prüfung der Schnittstellen-, Datenschutz- und Cybersicherheitsanforderungen eng mit den technischen Nachweisen zur UN-Regelung Nr. 169 abstimmen. Reparaturbetriebe sowie Hersteller von Bauteilen, Diagnosegeräten oder Prüfgeräten: • Pflicht: Soweit Informationen bereitgestellt werden, Datenzugangs- und Interpretationsvorgaben des Herstellers für kompatible Diagnose- und Prüfprozesse berücksichtigen. • Pflicht: Bei der Nutzung von Abruf- und Prüftechnik die vorgegebenen technischen Schnittstellen und Schutzvorgaben einhalten. • Pflicht: Im Rahmen ihrer Tätigkeit berücksichtigen, dass die bereitgestellten Daten keine Zuordnung zu natürlichen Personen ermöglichen dürfen. • Empfehlung: Prüf- und Diagnosesysteme auf maschinenlesbare EDR-Datenformate und auf die Anforderungen der technischen Überwachung ausrichten. Stellen der technischen Überwachung: • Pflicht: Im Rahmen der regelmäßigen technischen Überwachung den ordnungsgemäßen Betriebszustand über das Fehlerwarnsignal prüfen. • Pflicht: Soweit technisch möglich und Daten verfügbar sind, ordnungsgemäße Funktionsweise und Softwareintegrität über die elektronische Fahrzeugschnittstelle prüfen. • Pflicht: Die hierfür erforderlichen technischen Angaben nach den einschlägigen Vorgaben zur technischen Überwachung nutzen. • Empfehlung: Prüfabläufe für gemeinsame Anzeigebereiche und elektronische Schnittstellen standardisieren, um eine konsistente Bewertung zu gewährleisten.