Delegierte Verordnung (EU) 2024/602 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Hopfensektor und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bildet die Ermächtigungsgrundlage insbesondere für die Vermarktungsnormen und die Zertifizierung im Hopfensektor. • Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 vom 14. Dezember 2023: Sie ergänzt die vorliegende Delegierte Verordnung auf derselben Regelungsebene durch Durchführungsbestimmungen zur Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen sowie zu den damit verbundenen Kontrollen. • Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 vom 14. Dezember 2006: Sie war die bisherige Regelung zu Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen und wird durch die neue Rechtslage ersetzt und aufgehoben. • Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007: Sie ist die frühere einheitliche GMO-Verordnung, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgehoben und ersetzt wurde; die Erwägungsgründe stellen diesen systematischen Übergang ausdrücklich heraus. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass delegierter Verordnungen der Kommission im Rahmen der ihr durch Sekundärrecht übertragenen Befugnisse.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/602 ist eine Verordnung und ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Bereich der Vermarktungsnormen für Hopfen und Hopfenerzeugnisse. Als delegierter Rechtsakt konkretisiert sie unionsweit die Voraussetzungen der Zertifizierung, die zulässigen Ausnahmen sowie Anforderungen an Mischungen, Partienaufteilung und Mindestqualität; zugleich hebt sie die Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 auf. Inhaltlich erfasst sie Hopfenzapfen und bestimmte Hopfenerzeugnisse, die in der Union geerntet oder aufbereitet oder nach Maßgabe der Grundverordnung eingeführt werden, während isomerisierte Hopfenerzeugnisse vom Geltungsbereich ausgenommen sind. Zentral sind die Pflicht zur Vermarktung nur mit Zertifizierung und Bescheinigung, besondere Ausnahmen für Brauereizwecke und Kleinpackungen sowie konkrete Qualitätsgrenzwerte für Hopfenzapfen. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Hopfenerzeuger, Erzeugergemeinschaften, Verarbeiter, Brauereien, Verkäufer aufgeteilter Partien, Zertifizierungsstellen sowie zuständige Zertifizierungsbehörden der Mitgliedstaaten. Für in der Union geerntete oder aufbereitete Hopfen und Hopfenerzeugnisse gilt grundsätzlich die Zertifizierungspflicht vor Vermarktung; bei eingeführten Erzeugnissen knüpft die Verordnung an die Gleichwertigkeitsregelungen der Grundverordnung an. Ausgenommen sind vor allem isomerisierte Hopfenerzeugnisse, bestimmte Erzeugnisse für den Eigenbedarf von Brauereien sowie Kleinpackungen für Privatpersonen innerhalb der festgelegten Gewichtsgrenzen. Brauereien und ihre Auftragsverarbeiter unterliegen trotz Ausnahme besonderen Melde-, Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten, damit die behördliche Überwachung erhalten bleibt. • In der Praxis bedeutet dies, dass Hopfen und Hopfenerzeugnisse im regulären Marktverkehr nur mit ordnungsgemäßer Zertifizierung, Bescheinigung und Rückverfolgbarkeit gehandelt werden dürfen. Brauereien mit Eigenanbau oder Vertragsanbau werden von der allgemeinen Zertifizierung entlastet, müssen aber Erntemeldungen, Verarbeitungsdokumente und den Hinweis „für den Eigenbedarf; dürfen nicht in Verkehr gebracht werden“ beachten. Beim Aufteilen oder Mischen von Partien steigen die Anforderungen an Dokumentation, Sorten-, Herkunfts- und Erntejahresreinheit sowie an die amtliche Überwachung. Für Marktteilnehmer ist damit ein klar strukturiertes Qualitäts- und Kontrollregime vorgegeben, das Verwaltungsaufwand gezielt dort reduziert, wo nur innerbetriebliche Verwendung oder Kleinstmengen an Privatpersonen betroffen sind.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Brauereien: • Pflicht: Für Hopfen aus Eigenanbau oder Vertragsanbau ist der zuständigen Zertifizierungsbehörde spätestens am 15. November jedes Jahres eine Erntemeldung mit Sorten, geernteten Mengen, Erzeugungsorten, bepflanzten Flächen und amtlichen Flächenreferenzen zu übermitteln. • Pflicht: Bei im Auftrag verarbeiteten Erzeugnissen ist vor Eintreffen des Hopfens im Verarbeitungsbetrieb ein Verarbeitungsdokument an Verarbeiter und zuständige Zertifizierungsbehörde zu übermitteln. • Pflicht: Verpackungen und Dokumente für vom Zertifizierungszwang ausgenommene Brauereierzeugnisse müssen die vorgeschriebene Kennzeichnung zum Eigenbedarf und zum Vermarktungsverbot tragen. • Empfehlung: Interne Verfahren zur Trennung von Eigenbedarfsware und vermarktungsfähiger Ware sowie zur fristgerechten Meldung und Dokumentation einrichten. Verarbeiter: • Pflicht: Nach dem Verarbeitungsvorgang sind Bezeichnung und Gewicht des verarbeiteten Erzeugnisses im Verarbeitungsdokument zu ergänzen. • Pflicht: Die einmalige Referenznummer des Verarbeitungsdokuments ist auf der Verpackung anzugeben. • Pflicht: Bei Mischerzeugnissen darf eine Zertifizierung nur erfolgen, wenn die Vermischung unter amtlicher Überwachung in einer Zertifizierungsstelle stattfindet. • Empfehlung: Prozesskontrollen so ausgestalten, dass geschlossene Bearbeitungsvorgänge, Rückverfolgbarkeit und getrennte Kennzeichnung jederzeit nachweisbar sind. Verkäufer aufgeteilter Hopfenpartien: • Pflicht: Bei Aufteilung einer zertifizierten Partie ist dem Erzeugnis eine Rechnung oder Geschäftsunterlage mit Angabe des Gewichts des verkauften Teils beizufügen. • Pflicht: Diese Unterlage muss die Bezeichnung des Erzeugnisses, das Brutto- oder Nettogewicht der ursprünglichen Partie, Anbaugebiet und -ort, Sorte, Erntejahr und die Referenznummer der Bescheinigung enthalten. • Empfehlung: Standardisierte Begleitdokumente verwenden, um Übertragungsfehler bei Zertifikatsangaben zu vermeiden. Erzeuger und Erzeugergemeinschaften: • Pflicht: Zur Zertifizierung dürfen nur Partien mit einheitlichen Merkmalen vorgeführt werden, die derselben Erzeugung und demselben Vorführer zugeordnet sind. • Pflicht: Für Mischungen von Hopfenzapfen müssen die eingesetzten Partien die Mindestqualitätsanforderungen erfüllen. • Pflicht: Bei als solche verwendeten Hopfenzapfen dürfen nur Partien derselben Sorte, desselben Anbaugebiets und desselben Erntejahres vermischt werden. • Empfehlung: Schon vor der Vorlage zur Zertifizierung eine chargenbezogene Trennung nach Sorte, Herkunft und Erntejahr sicherstellen. Zertifizierungsstellen und zuständige Zertifizierungsbehörden: • Pflicht: Die amtliche Überwachung der Zertifizierungstätigkeiten und der Mischvorgänge ist sicherzustellen. • Pflicht: Zertifizierungen von Mischerzeugnissen dürfen nur bei Vermischung unter amtlicher Überwachung in Zertifizierungsstellen erfolgen. • Pflicht: Die Überwachung der Ausnahmen für Brauereizwecke ist anhand von Erntemeldungen, Verarbeitungsdokumenten und Kennzeichnung sicherzustellen. • Empfehlung: Einheitliche Prüf- und Kontrollstandards für Qualitätsgrenzwerte, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit in allen betroffenen Betrieben festlegen.