Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 der Kommission vom 14. Dezember 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen und der damit verbundenen Kontrollen
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 v. 17. Dezember 2013: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage der gemeinsamen Marktorganisation und enthält die Ermächtigung für die Zertifizierung von Hopfen sowie für den Erlass delegierter und durchführender Vorschriften. • Delegierte Verordnung (EU) 2024/602 v. 14. Dezember 2023: Sie ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Hopfensektor und enthält die für die Zertifizierung maßgeblichen Mindestanforderungen sowie Begriffsbestimmungen. • Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 v. 14. Dezember 2006: Sie enthielt die früheren Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen und wird im neuen Rechtsrahmen ersetzt. • Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 v. 22. Oktober 2007: Sie war die frühere einheitliche GMO-Verordnung und wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgehoben und ersetzt. • Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 v. 20. April 2017 sowie Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 v. 20. April 2017: Sie regeln Form, Verfahren und Anforderungen für die Übermittlung von Informationen und Dokumenten der Mitgliedstaaten an die Kommission.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 ist eine Verordnung im unionsrechtlichen Agrarmarktordnungsrecht. Sie konkretisiert als unmittelbar geltender Durchführungsrechtsakt die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen sowie für die damit verbundenen Kontrollen und die Rückverfolgbarkeit. Inhaltlich regelt sie insbesondere Zeitpunkt und Ort der Zertifizierung, Kennzeichnung und Versiegelung, Inhalt der Bescheinigungen, Anforderungen an Probenahme und Qualitätskontrolle, Vorgaben für Verarbeitungsanlagen sowie die Benennung und Überwachung von Zertifizierungsbehörden und Zertifizierungsstellen. Sie ersetzt im neuen Rechtsrahmen die bisherigen Durchführungsbestimmungen zur Zertifizierung von Hopfen und steht systematisch neben der Delegierten Verordnung (EU) 2024/602, die die Vermarktungsnormen im Hopfensektor ergänzt. • Der Anwendungsbereich erfasst in der Union geerntete oder hergestellte Erzeugnisse des Hopfensektors, insbesondere Hopfenzapfen und Hopfenerzeugnisse vor ihrem Inverkehrbringen. Adressiert werden vor allem Erzeuger, Marktteilnehmer, Betreiber von Hopfenverarbeitungsanlagen, zugelassene Zertifizierungsstellen, zuständige Zertifizierungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie mittelbar die Kommission im Rahmen der Mitteilungen. Besondere Regelungen gelten für umgepackte Erzeugnisse, die grundsätzlich erneut zu zertifizieren sind, sowie für Versuchshopfen im Entwicklungsstadium, bei dem die Sortenangabe durch eine Namens- oder Zahlenangabe ersetzt werden kann. Eine Ausnahme von der erneuten Vollzertifizierung besteht nur, wenn eine bloße Änderung der Verpackung unter amtlicher Aufsicht ohne Verarbeitung erfolgt. • In der Praxis bedeutet dies, dass Hopfen und Hopfenerzeugnisse nur mit amtlich abgesicherter Kennzeichnung, Bescheinigung und lückenloser Chargenrückverfolgung vermarktet werden dürfen. Erzeuger müssen bei nicht aufbereitetem Hopfen rechtzeitig eine schriftliche Erntemeldung beifügen, Verarbeitungsanlagen nur zertifizierte Ausgangserzeugnisse in geschlossenen Verfahren einsetzen und detaillierte Mengen- und Herkunftsaufzeichnungen führen. Zertifizierungsstellen unterliegen einer formalen Zulassung und laufenden Kontrolle; bei Verstößen droht der Entzug der Zulassung für mindestens zwölf Monate. Dadurch wird die Vermarktung des Hopfensektors unionsweit auf ein einheitliches Qualitäts- und Kontrollsystem gestützt.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Erzeuger: • Einer Partie nicht aufbereiteten Hopfens ist zur Zertifizierung eine unterzeichnete schriftliche Erntemeldung mit Name und Anschrift, Anbauort, Sorte, Erntejahr, Parzellenreferenz und Anzahl der Packungen beizufügen. • Nicht aufbereiteter Hopfen ist innerhalb der Zertifizierungsfrist, spätestens bis zum 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres, zur Zertifizierung vorzuführen, soweit national kein früherer Termin gilt. • Die Partie muss bis zur Ausstellung der Bescheinigung mit der Erntemeldung verbunden bleiben. • Empfehlung: Die Partiebildung und Kennzeichnung sollten bereits ab der Ernte so organisiert werden, dass spätere Rückverfolgbarkeit und Probenahme ohne Nacharbeiten möglich sind. Marktteilnehmer: • Hopfen und Hopfenerzeugnisse dürfen vor dem Inverkehrbringen nur nach erfolgter Zertifizierung vermarktet werden. • Die Zertifizierung ist durch Aufdruck auf versiegelten Packungen und durch die beigefügte Bescheinigung nachzuweisen. • Bei neuer Verpackung nach der Zertifizierung ist grundsätzlich eine erneute Zertifizierung erforderlich; bei bloßer Umpackung ohne Verarbeitung unter amtlicher Aufsicht sind die neue Kennzeichnung und der Vermerk zur Verpackungsänderung in die ursprüngliche Bescheinigung aufzunehmen. • Empfehlung: Verpackungsänderungen sollten nur in abgestimmten, amtlich überwachten Abläufen erfolgen, um unnötige Rezertifizierungen zu vermeiden. Betreiber von Hopfenverarbeitungsanlagen: • Es dürfen nur zertifizierter Hopfen und zertifizierte Hopfenerzeugnisse in den geschlossenen Bearbeitungsvorgang eingebracht werden; ausgenommen sind nur Heißwasserextrakte aus Hopfen und Glukosesirup zur Standardisierung von Hopfenextrakten. • Der zuständigen Zertifizierungsbehörde sind Informationen zur technischen Auslegung der Anlage und zu den Sicherungsmaßnahmen für die Einhaltung der Anforderungen zu übermitteln. • Für jede Charge sind genaue Aufzeichnungen über Ausgangsstoffe, Gewichte, Referenznummern, Sorten, Anbaugebiete und das hergestellte Verarbeitungserzeugnis zu führen und mindestens drei Jahre aufzubewahren. • Empfehlung: Die Produktionssteuerung sollte chargenrein organisiert werden, damit vor Chargenwechseln eine Vermischung sicher ausgeschlossen ist. Zertifizierungsstellen: • Zertifizierungsstellen müssen über Rechtspersönlichkeit oder ausreichende Rechtsfähigkeit verfügen und für Probenahme, Analyse, statistische Erfassung und Aufzeichnung angemessen ausgestattet sein. • Für jede zertifizierte Partie sind Bescheinigungen mit der vorgeschriebenen einmaligen Referenznummer und den Mindestangaben auszustellen. • Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Zertifizierungsbehörde sind vollständig und richtig zu erfüllen. • Empfehlung: Interne Prüf- und Freigabeverfahren sollten sicherstellen, dass Bescheinigungen und Meldungen fehlerfrei und rückverfolgbar erstellt werden. Zuständige Zertifizierungsbehörden: • Die Mitgliedstaaten müssen zuständige Zertifizierungsbehörden benennen und sicherstellen, dass Kontrollen und Verfahrenshandbücher für Mindestqualität, Einhaltung der Anforderungen und Rückverfolgbarkeit vorhanden sind. • Zertifizierungsstellen sind anzuerkennen, mit Kennzahlen zu versehen und mindestens einmal pro Kalenderjahr auf Grundlage einer Risikoanalyse vor Ort zu kontrollieren. • Bei zurechenbaren Verstößen oder fehlerhaften bzw. unterlassenen Mitteilungen ist die Zulassung der Zertifizierungsstelle zu entziehen; eine Wiederzulassung kommt frühestens nach zwölf Monaten und nach wirksamen Abhilfemaßnahmen in Betracht. • Empfehlung: Die nationale Aufsicht sollte einheitliche Prüfkriterien und eine zentrale Zusammenführung der Bescheinigungsdaten sicherstellen. Mitgliedstaaten: • Bis zum 30. Juni jedes Jahres sind der Kommission die Liste der Hopfenanbaugebiete, die Namen und Anschriften der zuständigen Zertifizierungsbehörden sowie die Liste der Zertifizierungsstellen mit Kennzahl mitzuteilen. • Die Übermittlung an die Kommission hat nach den unionsrechtlich vorgegebenen Mitteilungsregeln zu erfolgen. • Die Streichung einer Zertifizierungsstelle aus der nationalen Liste ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen. • Empfehlung: Die nationalen Meldewege zwischen Zertifizierungsstellen, Behörden und Kommission sollten standardisiert werden, um Aktualität und Vollständigkeit sicherzustellen.