Durchführungsbeschluss (EU) 2026/378 der Kommission vom 20. Februar 2026 zur Nichterneuerung der Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und bildet die unmittelbare Grundlage für die Nichterneuerung nach Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b. • Richtlinie 98/8/EG vom 16. Februar 1998: Sie ist die frühere unionsrechtliche Regelung zum Inverkehrbringen von Biozid-Produkten; die frühere Aufnahme von Etofenprox in Anhang I wirkte über Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fort. • Durchführungsbeschluss (EU) 2019/994 vom 17. Juni 2019: Er verschob das Ablaufdatum der Genehmigung von Etofenprox für Produktart 8, um die Prüfung des Verlängerungsantrags zu ermöglichen. • Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1487 vom 7. September 2022: Er verschob das Ablaufdatum der Genehmigung von Etofenprox für Produktart 8 weiter auf den 31. Oktober 2026. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1036/2013 vom 24. Oktober 2013 sowie Durchführungsbeschluss (EU) 2025/434 vom 5. März 2025: Diese Rechtsakte betreffen die Genehmigung und spätere Fristverschiebung für Etofenprox in Produktart 18.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/378 ist ein unmittelbar geltender Unionsrechtsakt zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Er konkretisiert für den Wirkstoff Etofenprox die unionsweite Rechtsfolge, dass die Genehmigung für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 nicht erneuert wird. Inhaltlich ordnet der Beschluss die Nichterneuerung an und legt zugleich eine Übergangsregel für behandelte Waren fest. Diese dürfen noch 180 Tage nach Inkrafttreten in Verkehr gebracht werden; ab dem 11. September 2026 ist das Inverkehrbringen solcher behandelten Waren untersagt. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Hersteller, Importeure, Händler und sonstige Wirtschaftsbeteiligte, die Biozidprodukte oder behandelte Waren mit Etofenprox für die Produktarten 8 und 18 in Verkehr bringen. Betroffen sind außerdem Antragsteller im Wirkstoffgenehmigungsverfahren sowie zuständige Behörden, die die unionsrechtliche Rechtslage bei Zulassung, Überwachung und Marktaufsicht zu beachten haben. Sachlich beschränkt sich der Beschluss auf Etofenprox als Wirkstoff und auf die Produktarten 8 (Holzschutzmittel) und 18. Eine ausdrückliche Übergangsausnahme besteht nur für bereits behandelte Waren, die noch bis zum Ablauf von 180 Tagen nach Inkrafttreten in Verkehr gebracht werden dürfen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Etofenprox für Biozidprodukte der Produktarten 8 und 18 unionsweit nicht weiter auf einer erneuerten Wirkstoffgenehmigung gestützt werden kann. Unternehmen müssen Lieferketten, Produktportfolios und Vermarktung behandelter Waren rechtzeitig an den Stichtag 11. September 2026 anpassen. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist das Inverkehrbringen entsprechend behandelter Waren unzulässig. Behörden haben dies bei Vollzug und Marktüberwachung zu berücksichtigen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von behandelten Waren: • Sicherzustellen, dass behandelte Waren mit Etofenprox für die Produktarten 8 und 18 nur noch innerhalb der Übergangsfrist in Verkehr gebracht werden. • Produktportfolios und Produktionsprozesse rechtzeitig auf alternative Wirkstoffe oder behandlungsfreie Lösungen umzustellen. • Lagerbestände und Auslieferungen so zu steuern, dass nach dem 11. September 2026 kein unzulässiges Inverkehrbringen erfolgt. • Empfehlung: Frühzeitige Bestandsaufnahme aller betroffenen Waren und belastbare Umsetzungsplanung entlang der Lieferkette. Importeure: • Zu prüfen, ob eingeführte behandelte Waren Etofenprox enthalten oder mit diesem Wirkstoff behandelt wurden. • Einfuhren und Erstbereitstellung auf dem Unionsmarkt vor Ablauf der Übergangsfrist rechtskonform abzuwickeln. • Nach dem 11. September 2026 keine betroffenen behandelten Waren mehr in Verkehr zu bringen. • Empfehlung: Vertragliche und dokumentarische Absicherung gegenüber Lieferanten zu Zusammensetzung und Behandlung der Waren. Händler und sonstige Inverkehrbringer: • Vertriebsbestände daraufhin zu kontrollieren, ob sie behandelte Waren mit Etofenprox für die Produktarten 8 und 18 umfassen. • Vermarktung und Bereitstellung am Markt fristgerecht zu beenden. • Interne Compliance- und Rückhaltemaßnahmen für nicht mehr verkehrsfähige Waren einzurichten. • Empfehlung: Stichtagsbezogene Verkaufs- und Auslistungsprozesse mit klarer Verantwortungszuweisung implementieren. Zuständige Behörden: • Die Nichterneuerung bei Vollzug, Zulassungspraxis und Marktüberwachung zu berücksichtigen. • Die Einhaltung des Verbots des Inverkehrbringens ab dem 11. September 2026 zu überwachen. • Betroffene Wirtschaftsbeteiligte im Rahmen der Verwaltungspraxis auf die maßgeblichen Fristen und Rechtsfolgen hinzuweisen. • Empfehlung: Risikoorientierte Marktüberwachung mit Fokus auf behandelte Waren der Produktarten 8 und 18 durchführen.