Durchführungsverordnung (EU) 2026/1116 der Kommission vom 26. Mai 2026 zur Festlegung einer Liste von Produkten, Bestandteilen und Abfallströmen, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/1252 als Produkte, Bestandteile und Abfallströme mit relevantem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe gelten
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2024/1252 v. 11. April 2024: Übergeordnete Rechtsgrundlage; sie schafft den Rahmen zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und ermächtigt die Kommission in Artikel 26 Absatz 7 zur Festlegung der vorliegenden Liste. • Verordnung (EU) 2018/858 v. 30. Mai 2018: Für die in der Liste genannten Kraftfahrzeuge maßgeblich, da der Fahrzeugbegriff im Anhang auf diese Verordnung verweist. • Verordnung (EU) 2022/869 v. 30. Mai 2022: Relevante Begriffsgrundlage für Energieinfrastruktur, auf die der Anhang ausdrücklich Bezug nimmt. • Verordnung (EU) 2024/1309 v. 29. April 2024: Maßgeblich für Komponenten der Gigabit- und Telekommunikationsinfrastruktur; zugleich hebt sie die Richtlinie 2014/61/EU auf, auf die im Anhang ebenfalls verwiesen wird. • Richtlinie (EU) 2024/3019 v. 27. November 2024: Relevante Begriffsgrundlage für Klärschlamm aus der Behandlung von kommunalem Abwasser, der im Anhang als besonders erfasster Abfallstrom genannt wird.
Text
Anwendungsbereich
Die Rechtsgrundlage ist eine Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission und damit ein unmittelbar geltender Unionsrechtsakt zur Konkretisierung von Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1252. Sie ordnet systematisch nicht eigenständige neue Primärpflichten an, sondern legt verbindlich fest, welche Produkte, Bestandteile und Abfallströme als solche mit relevantem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe gelten. Inhaltlich enthält sie vor allem eine abschließende Referenzliste im Anhang, die unter anderem Batterien, Elektro- und Elektronikgeräte, Windkraftanlagen, Kraftfahrzeuge, leichte Verkehrsmittel, Energie- und Telekommunikationsinfrastruktur, industrielle Pumpen und Katalysatoren sowie bestimmte Bioabfälle, Schlämme, Aschen und Bau- und Abbruchabfälle erfasst. Mineralische Abfälle sind ausgenommen, weil deren Förderung bereits durch Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1252 geregelt wird. • Der Anwendungsbereich richtet sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten, weil die Liste als Referenz für nationale Programme zur Verbesserung der Kreislauffähigkeit kritischer Rohstoffe dient. Mittelbar betroffen sind auch Betreiber, Hersteller, Abfallbewirtschafter, Demontage- und Recyclingunternehmen sowie Akteure der Energie-, Verkehrs-, Bau-, Elektronik- und Telekommunikationswirtschaft, soweit ihre Produkte, Komponenten oder Abfallströme in den nationalen Maßnahmen aufgegriffen werden. Die Verordnung erfasst sowohl vollständige Produktgruppen als auch einzelne besonders relevante Bestandteile wie Dauermagnete, Leiterplatten, Batteriebestandteile, Katalysatoren, Kabelbäume oder Aluminium- und Magnesiumteile. Eine wichtige Ausnahme besteht für mineralische Abfälle; zudem hindert die Liste die Mitgliedstaaten ausdrücklich nicht daran, im Rahmen ihrer nationalen Kreislaufwirtschaftspraktiken weitere geeignete Produkte, Bestandteile und Abfallströme einzubeziehen. • In der Praxis bildet die Verordnung die fachliche und rechtliche Grundlage dafür, dass nationale Kreislaufwirtschaftsprogramme Prioritäten bei Sammlung, Demontage, Vorbehandlung, Wiederverwendung und Verwertung auf bestimmte rohstoffrelevante Produkt- und Abfallströme ausrichten. Behörden erhalten damit einen unionsweit harmonisierten Referenzrahmen, während Unternehmen in betroffenen Wertschöpfungsketten damit rechnen müssen, dass gerade die im Anhang genannten Komponenten gezielt in Rücknahme-, Sortier-, Aufbereitungs- und Verwertungsmaßnahmen einbezogen werden. Besonders praxisrelevant ist dies etwa für Batterien, Elektroaltgeräte, Fahrzeuge, Infrastrukturkomponenten sowie Klärschlämme und Verbrennungsaschen.
Stand: 16.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Nationale Programme zur Verbesserung der Kreislauffähigkeit kritischer Rohstoffe unter Berücksichtigung der gelisteten Produkte, Bestandteile und Abfallströme ausgestalten. • Die im Anhang bezeichneten Stoffströme als Referenz für Maßnahmen zu Verwertung, Sammlung, Vorbehandlung und Rückgewinnung kritischer Rohstoffe heranziehen. • Bei Bedarf zusätzliche Produkte, Bestandteile und Abfallströme im Rahmen nationaler Kreislaufwirtschaftspraktiken berücksichtigen. • Empfehlung: Die Liste mit bestehenden Abfall-, Produkt- und Rohstoffstrategien sowie sektoralen Vollzugskonzepten verzahnen. Hersteller, Betreiber und Inverkehrbringer betroffener Produkte und Infrastrukturen: • Für gelistete Produkte und Bestandteile die spätere Demontage, Separierung und Verwertung kritischer Rohstoffe organisatorisch und technisch einplanen. • Betroffene Komponenten wie Dauermagnete, Leiterplatten, Batteriebestandteile, Kabelbäume, Katalysatoren oder Aluminium- und Magnesiumteile identifizieren und in Rücknahme- oder Behandlungsprozessen erfassbar machen. • Bei der Behandlung ausgedienter Produkte nationale Maßnahmen zu den gelisteten Stoffströmen beachten. • Empfehlung: Produktdesign, Dokumentation und Materialinformationen frühzeitig auf eine hochwertige Rückgewinnung ausrichten. Abfallbewirtschafter, Demontage-, Vorbehandlungs- und Recyclingunternehmen: • Gelistete Abfallströme und Bestandteile gezielt erfassen, separieren oder vorbehandeln, soweit dies nach nationalen Maßnahmen vorgesehen ist. • Besonders rohstoffhaltige Fraktionen wie Schwarzmasse, verbleibende Fraktionen nach spezifischer Demontage, Klärschlämme, Aschen sowie Bau- und Abbruchabfälle mit Metallanteilen in Verwertungsstrategien einbeziehen. • Prozesse auf die Rückgewinnung kritischer Rohstoffe aus den im Anhang genannten Stoffströmen ausrichten. • Empfehlung: Sortier-, Demontage- und Aufbereitungskapazitäten auf die besonders relevanten Komponenten und Fraktionen fokussieren.