2014/687/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6750) Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für den Beschluss und regelt Industrieemissionen sowie die Bedeutung der BVT-Schlussfolgerungen für Genehmigungen, Überwachung und Emissionsgrenzwerte. • Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einsetzung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU: Er betrifft das Verfahren zur Erarbeitung der BVT-Merkblätter und der zugrunde liegenden fachlichen Abstimmung. • Merkblatt „Großfeuerungsanlagen“ (LCP): Es ist nach dem Text für Verbrennungsanlagen zur Erzeugung von Dampf und Strom in Zellstoff- und Papierfabriken relevant. • Merkblatt „Allgemeine Überwachungsgrundsätze“ (MON): Es ist für die Emissionsüberwachung und die Ausgestaltung von Überwachungsmaßnahmen einschlägig. • Merkblatt „Energieeffizienz“ (ENE): Es ist als ergänzendes Referenzdokument für allgemeine Energieeffizienzfragen bei den erfassten Tätigkeiten relevant.
Text
Anwendungsbereich
Der Rechtsakt ist ein Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission und konkretisiert als nachgelagerter Unionsrechtsakt die Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen für den Sektor Zellstoff, Papier und Karton. Er entfaltet seine rechtliche Wirkung vor allem über das Genehmigungsrecht der Mitgliedstaaten, weil die darin enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen als Referenzdokument für Genehmigungsauflagen, Überwachungsanforderungen und die Festlegung von Emissionsgrenzwerten heranzuziehen sind. Inhaltlich legt der Beschluss einen sektorspezifischen Stand der besten verfügbaren Techniken fest, einschließlich Umweltmanagement, Wasser- und Energieeinsatz, Abfallwirtschaft, Geruchs-, Lärm- sowie Luft- und Gewässeremissionen. Hinzu kommen prozessbezogene Anforderungen und Emissionsbandbreiten für Sulfatzellstoff, Sulfitzellstoff, Holzstoff, chemisch-mechanische Verfahren, Altpapierverarbeitung sowie Papier- und Kartonherstellung. • Der Anwendungsbereich erfasst integrierte und nicht integrierte Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz und anderen Faserstoffen sowie Papier oder Karton mit einer Produktionskapazität von über 20 Tonnen pro Tag. Betroffen sind insbesondere Betreiber solcher Anlagen, die zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie mittelbar weitere am Genehmigungs- und Vollzugsverfahren beteiligte Stellen. Einbezogen sind unter anderem Zellstoffherstellung, mechanische und chemisch-mechanische Aufschlussverfahren, Altpapierverarbeitung, Papierherstellung sowie Ablaugekessel und Kalköfen in Zellstoff- und Papierfabriken. Ausgenommen sind insbesondere Zellstoff aus nicht holzbasierten Rohfasern, stationäre Verbrennungsmotoren, sonstige Verbrennungsanlagen zur Dampf- und Stromerzeugung ohne Ablaugekessel sowie Trockner mit internen Brennern für Papiermaschinen und Streichaggregate. • In der Praxis bedeutet der Beschluss, dass Genehmigungen für betroffene Zellstoff-, Papier- und Kartonanlagen an den veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen auszurichten sind. Betreiber müssen Prozesse, Überwachung, Abwasser- und Abluftbehandlung, Energieeinsatz, Chemikalienmanagement und Abfallbehandlung so organisieren, dass die BVT-assoziierten Werte unter normalen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Behörden müssen Genehmigungsauflagen überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren; Abweichungen kommen nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton: • Pflicht: Ein Umweltmanagementsystem mit Umweltstrategie, Zuständigkeiten, Schulung, Dokumentation, Notfallplanung, Leistungskontrolle und regelmäßiger Überprüfung einführen und anwenden. • Pflicht: Wasser-, Energie-, Chemikalien- und Abfallströme so steuern, dass BVT-konforme Betriebsweise, Kreislaufführung, Rückgewinnung und Minimierung von Emissionen erreicht werden. • Pflicht: Prozessparameter sowie Emissionen in Gewässer und Luft regelmäßig oder kontinuierlich überwachen und die dafür geeigneten Mess- und Rückhaltesysteme betreiben. • Empfehlung: Frühzeitig prüfen, welche prozessspezifischen BVT für Sulfatzellstoff, Sulfitzellstoff, Holzstoff, Altpapierverarbeitung oder Papierherstellung zusätzlich einschlägig sind. Betreiber von Ablaugekesseln, Kalköfen und Geruchsgasanlagen innerhalb der Fabriken: • Pflicht: Schwefelhaltige Gase erfassen, geeigneten Verbrennungs- oder Reinigungssystemen zuführen und Ausfallzeiten dieser Systeme dokumentieren. • Pflicht: Für Staub-, SO2-, TRS- und NOx-Minderung geeignete Feuerungs-, Wasch- und Entstaubungstechniken entsprechend dem Anlagentyp einsetzen. • Pflicht: Wesentliche Verbrennungsparameter wie Druck, Temperatur, Sauerstoff, CO und Feuchtegehalt im Rauchgas kontinuierlich überwachen. • Empfehlung: Ersatz- und Rückhaltesysteme vorsehen, um Emissionsspitzen bei Nichtverfügbarkeit einzelner Systeme zu vermeiden. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die BVT-Schlussfolgerungen als Referenz für Genehmigungsauflagen und Emissionsgrenzwerte heranziehen. • Pflicht: Sicherstellen, dass Emissionsgrenzwerte unter normalen Betriebsbedingungen die BVT-assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. • Pflicht: Genehmigungsauflagen nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren. • Empfehlung: Ausnahmen nur in begründeten Einzelfällen bei unverhältnismäßig höheren Kosten aufgrund geografischen Standorts, lokaler Umweltbedingungen oder technischer Merkmale prüfen.