Beschluss (EU) 2024/733 In Kraft
EU Beschlüsse (Decisions)

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/733 der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Cholecalciferol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Metadata

Untertitel: C/2024/1179
Dokumentdatum: 28.02.2024
Veröffentlichungsdatum: 01.03.2024
In Krafttreten Datum: 21.03.2024
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Beschluss
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Chemikalien

Versionsverlauf

2024

Version 28.02.2024

Work document date

Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012: Sie ist die übergeordnete unionsrechtliche Grundlage für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und bildet die Rechtsgrundlage für die Verschiebung des Ablaufdatums sowie für das Verlängerungsverfahren. • Durchführungsverordnung (EU) 2019/637 vom 23. April 2019: Sie genehmigt Cholecalciferol als Wirkstoff für Biozidprodukte der Produktart 14 und legt die Spezifikationen und Bedingungen fest, die durch den vorliegenden Beschluss unberührt bleiben. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission. • Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Er enthält die Ausschlusskriterien, auf die im Beschluss wegen der endokrinschädigenden Eigenschaften von Cholecalciferol ausdrücklich Bezug genommen wird. • Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Diese Vorschriften regeln Antrag, Bewertung, Stellungnahme der Agentur und Entscheidung über die Verlängerung der Wirkstoffgenehmigung und sind damit der zentrale Verfahrensrahmen des Beschlusses.

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