Richtlinie 2007/10/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/119/EWG des Rates hinsichtlich der nach einem Ausbruch der vesikulären Schweinekrankheit innerhalb einer Schutzzone zu treffenden Maßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR )
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992: Sie ist die übergeordnete Stammrechtsgrundlage und regelt allgemeine Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besondere Maßnahmen zur vesikulären Schweinekrankheit; Anhang II dieser Richtlinie wird durch die vorliegende Richtlinie geändert. • Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002: Sie legt tierseuchenrechtliche Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs fest; auf ihre Anhänge II und III verweist die Richtlinie für Kennzeichnung und Behandlung von Fleisch. • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004: Sie enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und dient hier als Bezugspunkt, damit sich die alternative Kennzeichnung deutlich von sonstigen Kennzeichnungen auf Schweinefleisch unterscheidet. • Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005: Sie regelt Übergangsmaßnahmen zur Durchführung des Hygienerechts und wird ebenfalls als Abgrenzungsmaßstab für die alternative Kennzeichnung herangezogen. • Richtlinien 72/461/EWG und 80/215/EWG des Rates: Diese aufgehobenen Vorgängerbezüge werden durch die vorliegende Richtlinie inhaltlich ersetzt, indem die Verweise in der Richtlinie 92/119/EWG auf die Richtlinie 2002/99/EG umgestellt werden.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2007/10/EG ist eine unionsrechtliche Richtlinie zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 92/119/EWG und konkretisiert die besonderen Bekämpfungsmaßnahmen für die vesikuläre Schweinekrankheit innerhalb einer Schutzzone. Systematisch steht sie im Tierseuchenrecht und im lebensmittelhygienerechtlichen Binnenmarktkontext, weil sie die tierseuchenrechtliche Seuchenbekämpfung mit Vorgaben zur Kennzeichnung, Behandlung und Vermarktung von Fleisch verknüpft. Inhaltlich ersetzt sie veraltete Verweise auf aufgehobene Richtlinien durch Verweise auf die Richtlinie 2002/99/EG, eröffnet unter Bedingungen eine alternative Fleischkennzeichnung und schafft eine Ausnahmemöglichkeit für die Verbringung von Schweinen aus Betrieben in der Schutzzone nach mehr als 30 Tagen Sperre. Zudem verpflichtet sie die Mitgliedstaaten zur Umsetzung bis spätestens 1. Januar 2008. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten, ihre zuständigen Behörden, amtlichen Tierärzte, Eigentümer betroffener Schweinehaltungsbetriebe sowie mittelbar Betriebe der Fleischgewinnung, Zerlegung, Beförderung, Lagerung und Verarbeitung. Er gilt für Maßnahmen nach einem Ausbruch der vesikulären Schweinekrankheit innerhalb einer Schutzzone, insbesondere für Fleisch von Schweinen aus den dort genannten Betrieben sowie für Entscheidungen über Kennzeichnung und Verbringung. Eine ausdrückliche Abweichung ist vorgesehen, wenn Mitgliedstaaten statt der speziellen Kennzeichnung nach der Richtlinie 2002/99/EG eine deutlich unterscheidbare alternative Kennzeichnung verwenden; außerdem kann die zuständige Behörde bei länger als 30 Tage andauernden Sperren auf begründeten Antrag die Verbringung von Tieren genehmigen. Voraussetzung hierfür ist jeweils die Einhaltung der besonderen Kontroll- und Prüfanforderungen, insbesondere die vorherige Information der Kommission und die Überprüfung durch einen amtlichen Tierarzt. • In der Praxis bedeutet dies, dass Fleisch aus Betrieben in einer Schutzzone nach einem Ausbruch der vesikulären Schweinekrankheit grundsätzlich vom innergemeinschaftlichen und internationalen Handel ausgeschlossen und strikt getrennt zu behandeln ist. Mitgliedstaaten können jedoch vorab ein alternatives, eindeutig unterscheidbares Kennzeichnungssystem festlegen und müssen dies der Kommission mitteilen. Halten Sperrmaßnahmen wegen neuer Seuchenfälle länger als 30 Tage an, kann die zuständige Behörde aus Tierschutz- und Unterbringungsgründen auf Antrag eine kontrollierte Verbringung von Schweinen zulassen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 2008 in Kraft setzen. • Pflicht: Der Kommission den Wortlaut der nationalen Umsetzungsmaßnahmen unverzüglich mitteilen und eine Tabelle der Entsprechungen beifügen. • Pflicht: Bei Nutzung einer alternativen Kennzeichnung die Kommission hierüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorab informieren. • Empfehlung: Nationale Vorgaben zur alternativen Kennzeichnung und zur Trennung betroffener Fleischchargen frühzeitig und eindeutig festlegen. Zuständige Behörde: • Pflicht: Die Verbringung von Tieren aus einem Betrieb in der Schutzzone nur auf begründeten Antrag und bei Vorliegen von Unterbringungsschwierigkeiten nach mehr als 30 Tagen Sperre genehmigen. • Pflicht: Bei solchen Genehmigungen die sinngemäße Anwendung der Vorgaben zu Sperren und Kennzeichnung sicherstellen. • Pflicht: Die Einhaltung der Vorgaben zur getrennten Erzeugung, Zerlegung, Beförderung und Lagerung des betroffenen Fleisches überwachen. • Empfehlung: Einheitliche Prüfmaßstäbe für Ausnahmegenehmigungen und Kontrollen in der Schutzzone vorsehen. Amtlicher Tierarzt: • Pflicht: Vor einer Genehmigung zur Verbringung der Tiere die maßgeblichen Tatsachen amtlich überprüfen. • Pflicht: Die seuchenrechtlichen Voraussetzungen im betroffenen Betrieb fachlich bewerten. • Empfehlung: Die Überprüfung nachvollziehbar dokumentieren, damit die behördliche Entscheidung belastbar ist. Eigentümer betroffener Betriebe: • Pflicht: Bei anhaltenden Sperren einen begründeten Antrag stellen, wenn wegen der Unterbringung der Tiere Schwierigkeiten entstehen. • Pflicht: Die angeordneten Sperr- und Verbringungsbeschränkungen innerhalb der Schutzzone einhalten. • Empfehlung: Unterbringungsprobleme und betriebliche Auswirkungen frühzeitig dokumentieren, um einen Antrag sachgerecht begründen zu können. Betriebe der Fleischgewinnung, Zerlegung, Beförderung, Lagerung und Verarbeitung: • Pflicht: Fleisch der betroffenen Tiere vom Fleisch für den innergemeinschaftlichen und internationalen Handel getrennt erzeugen, zerlegen, befördern und lagern. • Pflicht: Sicherstellen, dass das Fleisch nicht in Fleischerzeugnisse für den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel gelangt, sofern keine Behandlung nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG erfolgt ist. • Pflicht: Die vorgeschriebene spezielle oder zugelassene alternative Kennzeichnung leserlich, unauslöschlich und deutlich anbringen. • Empfehlung: Interne Trennungs-, Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitsverfahren speziell für Seuchenfälle in Schutzzonen vorhalten.