Durchführungsbeschluss (EU) 2024/816 der Kommission vom 5. März 2024 zur Beantwortung der Fragen zur zweiten vergleichenden Bewertung gerinnungshemmender Rodentizide gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012: Sie ist die tragende übergeordnete Rechtsgrundlage des Beschlusses und regelt die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten; insbesondere Artikel 23 Absatz 3 und 5 steuern die vergleichende Bewertung und die Befugnis der Kommission zur Beantwortung vorgelegter Fragen. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die allgemeine primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsakten der Kommission. • Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1005 vom 23. Juni 2022: Er wird im Anhang als Referenz für erkannte Risiken von Alphachloralose, insbesondere im Zusammenhang mit Primär- und Sekundärvergiftungen, herangezogen. • Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1006 vom 24. Juni 2022: Auch dieser Beschluss wird zur Einordnung der Risiken von Alphachloralosehaltigen Biozidprodukten angeführt. • Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1155 vom 9. Juni 2023: Er gehört zu den im Anhang genannten Entscheidungen, die bei der Risikobewertung bestimmter Alternativwirkstoffe als einschlägige Vorentscheidungen herangezogen werden.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/816 ist ein an die Mitgliedstaaten gerichteter unionsrechtlicher Durchführungsakt auf Grundlage von Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte. Er legt keine eigenständigen allgemeinen Stoff- oder Produktverbote fest, sondern konkretisiert für die zweite vergleichende Bewertung gerinnungshemmender Rodentizide, welche Antworten auf unionsweit vorgelegte Bewertungsfragen von den befassten zuständigen Behörden zu berücksichtigen sind. Systematisch steht der Beschluss damit im Vollzug der Biozidprodukte-Verordnung und dient der einheitlichen Anwendung der Kriterien des Artikels 23 Absatz 3 bei Verlängerungsentscheidungen. Inhaltlich beantwortet der Anhang Fragen zur Verfügbarkeit, Wirksamkeit, zu wirtschaftlichen und praktischen Nachteilen sowie zu den Gesundheits- und Umweltrisiken chemischer und nichtchemischer Alternativen; hervorgehoben werden insbesondere geeignete Alternativen nur für bestimmte Verwendungszwecke, etwa mechanische Fallen für Mäuse in Innenräumen sowie einzelne chemische Alternativen für ausgewählte Anwendungen. • Der Anwendungsbereich erfasst alle befassten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die über Anträge auf Verlängerung der Zulassung gerinnungshemmender Rodentizide entscheiden, sowie mittelbar Antragsteller, Zulassungsinhaber, berufsmäßige und geschulte berufsmäßige Verwender und die breite Öffentlichkeit in den im Anhang beschriebenen Verwendungszwecken. Sachlich betrifft der Beschluss die vergleichende Bewertung für die dort aufgelisteten Anwendungen, etwa Innenräume, Außenbereiche von Gebäuden, freie Flächen, Müllkippen, Abwasserrohre und die Dauerbeköderung. Ausnahmeregelungen ergeben sich aus dem Beschluss nicht als allgemeine Freistellungen, wohl aber aus der differenzierten Bewertung einzelner Verwendungszwecke, etwa der Beschränkung bestimmter Aussagen auf Hausmäuse, der nur zugelassenen Anwendungsmethoden und der besonderen Zulässigkeit der Dauerbeköderung nur für bestimmte Wirkstoffe und nur durch geschulte berufsmäßige Verwender. • In der Praxis bedeutet dies, dass nationale Behörden Verlängerungsanträge für gerinnungshemmende Rodentizide nicht isoliert prüfen, sondern die im Anhang vorgegebenen unionsweiten Antworten in ihre vergleichende Bewertung einbeziehen müssen. Für einzelne Anwendungen kann dies zu Beschränkungen oder Untersagungen führen, wenn geeignete Alternativen mit geringerem Gesamtrisiko vorliegen, etwa bei mechanischen Fallen für Mäuse in Innenräumen. Zugleich bleibt der Einsatz gerinnungshemmender Rodentizide dort eher rechtfertigbar, wo Alternativen nicht alle Verwendungszwecke abdecken oder erhebliche praktische, wirtschaftliche oder risikobezogene Nachteile aufweisen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Befasste zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Die im Anhang dargelegten Antworten auf die Fragen zur vergleichenden Bewertung gerinnungshemmender Rodentizide sind bei Entscheidungen nach Artikel 23 Absatz 3 zu berücksichtigen. • Es ist zu prüfen, ob für die jeweiligen Verwendungszwecke geeignete chemische oder nichtchemische Alternativen verfügbar, hinreichend wirksam und ohne erhebliche wirtschaftliche oder praktische Nachteile verbunden sind. • Es ist zu bewerten, ob wegen vorhandener Alternativen mit deutlich geringerem Gesamtrisiko eine Bereitstellung auf dem Markt oder Verwendung im Hoheitsgebiet zu untersagen oder zu beschränken ist. • Empfehlung: Bewertungsentscheidungen sollten streng verwendungszweckbezogen erfolgen, insbesondere getrennt nach Zielorganismus, Anwendungsbereich, Verwenderkategorie und zugelassener Anwendungsmethode. Antragsteller und Zulassungsinhaber von Rodentizidprodukten: • Bei Verlängerungsanträgen sind die betroffenen Verwendungszwecke präzise zu bestimmen, da die Eignung von Alternativen nicht für alle Anwendungen gleichermaßen anerkannt ist. • Für Anwendungen mit anerkannten Alternativen ist darzulegen, warum das eigene Produkt trotz vergleichender Bewertung weiterhin erforderlich ist oder welche spezifischen Bedingungen seine Verwendung rechtfertigen. • Zugelassene Anwendungsmethoden und Beschränkungen, etwa bei Dauerbeköderung oder bestimmten Zielorganismen, sind im Zulassungsumfang konsistent abzubilden. • Empfehlung: Antragsunterlagen sollten besonders die praktische Erforderlichkeit in denjenigen Verwendungszwecken belegen, für die Alternativen nach dem Beschluss nicht flächendeckend verfügbar oder nicht gleichwertig sind. Berufsmäßige und geschulte berufsmäßige Verwender sowie breite Öffentlichkeit als mittelbar betroffene Verwenderkategorien: • Rodentizide dürfen nur innerhalb der jeweils zugelassenen Verwendungszwecke, Verwenderkategorien und Anwendungsmethoden eingesetzt werden. • Bei Anwendungen, für die geeignete Alternativen anerkannt sind, ist mit einer stärkeren behördlichen Lenkung hin zu diesen Alternativen zu rechnen. • Besondere Beschränkungen, etwa für Dauerbeköderung oder direkte Einbringung in den Bau, sind einzuhalten. • Empfehlung: Auswahl und Einsatz von Bekämpfungsmaßnahmen sollten frühzeitig an dokumentierte Alternativen und an die konkreten Einsatzbedingungen angepasst werden.