2013/163/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. März 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1728) Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010 über Industrieemissionen: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage; der Beschluss konkretisiert insbesondere Artikel 13 Absatz 5 und dient nach Artikel 14, 15, 16 und 21 als Maßstab für Genehmigungsauflagen, Überwachung und Überprüfung von Anlagen. • Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz: Ihre Bestimmungen bleiben nach dem Beschluss in Bezug auf Energieeffizienz unberührt und sind ergänzend zu beachten. • Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU: Er bildet das verfahrensmäßige Fundament für den Informationsaustausch, auf dem die BVT-Schlussfolgerungen beruhen. • Kapitel IV und Anhang VI der Richtlinie 2010/75/EU: Diese Spezialregelungen bleiben für Abfallmitverbrennungsanlagen neben den BVT-Schlussfolgerungen maßgeblich. • BVT-Merkblatt über die besten verfügbaren Techniken für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien: Feststoffe und andere: Auf dieses Merkblatt wird für die Herstellung von Magnesiumoxid im Nassverfahren auf der Grundlage von Magnesiumchlorid verwiesen, die gerade nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fällt.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2013/163 ist ein Durchführungsbeschluss der Kommission nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und legt die BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid fest. Er hat als an die Mitgliedstaaten gerichteter EU-Durchführungsakt eigenständige rechtliche Wirkung innerhalb der Systematik der Industrieemissionsrichtlinie, weil die darin enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen als Referenzdokument für Genehmigungsauflagen und deren Überprüfung dienen. Inhaltlich regelt der Beschluss insbesondere Umweltmanagementsysteme, Überwachung, Energieeffizienz, Einsatz von Abfällen, Staub- und Gasemissionen sowie den Umgang mit Prozessrückständen für die betroffenen Industrieanlagen. Zugleich konkretisiert er die Maßstäbe, an denen zuständige Behörden Emissionsgrenzwerte und Überwachungsauflagen auszurichten haben, einschließlich der BAT-assoziierten Emissionswerte und ihrer Anwendbarkeit. • Der Anwendungsbereich erfasst Anlagen zur Herstellung von Zementklinker, Kalk und Magnesiumoxid oberhalb der in Anhang I Abschnitt 3.1 der Richtlinie 2010/75/EU genannten Kapazitätsschwellen. Adressiert sind vor allem Mitgliedstaaten und zuständige Genehmigungsbehörden sowie mittelbar Betreiber von Anlagen der Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie, deren Genehmigungen, Überwachung und Betriebsweise an den BVT-Schlussfolgerungen auszurichten sind. Für Magnesiumoxid gilt der Beschluss nur für die Produktion von MgO im Trockenverfahren auf Basis natürlichen Magnesits; ausgenommen sind insbesondere das Nassverfahren auf Grundlage von Magnesiumchlorid, ultrakohlenstoffarmer Dolomitkalk, Schachtöfen für Zementklinker sowie nicht direkt mit der Primärtätigkeit verbundene Tätigkeiten wie Gesteinsabbau. Für Abfallmitverbrennungsanlagen und Fragen der Energieeffizienz gelten ergänzend die speziellen Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EU beziehungsweise der Richtlinie 2012/27/EU unberührt fort. • In der Praxis bedeutet dies, dass Genehmigungsbehörden Emissionsgrenzwerte, Überwachung und spätere Überprüfungen von Anlagen an den veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen ausrichten müssen. Betreiber müssen insbesondere Prozessführung, Filtertechnik, Messkonzepte, Brennstoff- und Rohstoffkontrolle sowie den Einsatz von Abfällen so organisieren, dass die beschriebenen BVT und die zugehörigen Emissionsbandbreiten unter normalen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Bei neuen Anlagen und wesentlichen Änderungen wirken die Vorgaben besonders stark auf Technik- und Verfahrenswahl ein.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die im Anhang festgelegten BVT-Schlussfolgerungen als verbindliche Referenz im Vollzug der Industrieemissionsrichtlinie zu berücksichtigen. • Pflicht: Sicherzustellen, dass zuständige Behörden Genehmigungsauflagen und deren Überprüfung an den BVT-Schlussfolgerungen ausrichten. • Pflicht: Bei betroffenen Anlagen die Anpassung des Vollzugsrahmens an die veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen zu gewährleisten. • Empfehlung: Vollzugshinweise und fachliche Bewertungsmaßstäbe für zuständige Behörden an den branchenspezifischen BVT-Strukturen ausrichten. Zuständige Behörden: • Pflicht: Emissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. • Pflicht: Überwachungsauflagen auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsansätze zu stützen. • Pflicht: Genehmigungsauflagen innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. • Empfehlung: Ausnahmen nur nach nachvollziehbarer Prüfung von Standort, lokalen Umweltbedingungen und technischen Merkmalen der Anlage zuzulassen. Betreiber von Zementanlagen: • Pflicht: Ein Umweltmanagementsystem einzuführen und anzuwenden. • Pflicht: Prozessparameter und Emissionen regelmäßig nach den vorgesehenen Messkonzepten zu überwachen. • Pflicht: Rohmaterialien, Brennstoffe und eingesetzte Abfälle sorgfältig auszuwählen, zu kontrollieren und den Ofenbetrieb stabil nahe den Sollwerten zu führen. • Empfehlung: Verfahrenswahl, Wärmerückgewinnung, Filtertechnik und Staubminderungsmaßnahmen frühzeitig auf die BVT-Anforderungen ausrichten. Betreiber von Kalkanlagen: • Pflicht: Zugeführte Rohstoffe, Brennstoffe und gegebenenfalls Abfälle emissionsbezogen sorgfältig auszuwählen und zu kontrollieren. • Pflicht: Verfahrensparameter und Emissionen regelmäßig zu überwachen und die Filterleistung über ein Wartungsmanagementsystem abzusichern. • Pflicht: Bei Verwendung gefährlicher Abfälle ein Sicherheitsmanagement für Lagerung, Handhabung und Zuführung anzuwenden. • Empfehlung: Ofentyp, Brennstoffwahl und Prozessoptimierung so zu kombinieren, dass Energieverbrauch und Emissionen gemeinsam minimiert werden. Betreiber von Magnesiumoxidanlagen: • Pflicht: Die BVT nur für MgO im Trockenverfahren auf Basis natürlichen Magnesits anzuwenden. • Pflicht: Prozessparameter sowie Staub-, NOx-, SOx- und CO-Emissionen regelmäßig zu überwachen. • Pflicht: Brennstoffe, Rohmaterialien und gegebenenfalls Abfälle so auszuwählen und zu kontrollieren, dass Schadstoffvorläufer und Rückstände minimiert werden. • Empfehlung: Staub- und SOx-Minderungsmaßnahmen sowie die Wiederverwendung von Magnesiumkarbonatstäuben und Schlämmen systematisch in das Anlagenkonzept zu integrieren.