Durchführungsverordnung (EU) 2021/941 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Festlegung eines spezifischen Verfahrens für die Ermittlung von schweren Nutzfahrzeugen, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind, und für die Anwendung von Korrekturen auf die jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers zwecks Berücksichtigung dieser Fahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2019/1242 vom 20. Juni 2019: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für CO2-Emissionsnormen neuer schwerer Nutzfahrzeuge; die Durchführungsverordnung konkretisiert insbesondere Artikel 2 Absatz 3 sowie die Ermittlung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers. • Verordnung (EU) 2018/956 vom 28. Juni 2018: Sie regelt die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge; auf ihre Datenmeldungen der Hersteller und Mitgliedstaaten stützt sich das gesamte Identifizierungs- und Korrekturverfahren. • Verordnung (EU) 2017/2400 vom 12. Dezember 2017: Sie ist für die technische Neubewertung und Neuberechnung von Bescheinigungen relevant, insbesondere für Fahrzeuge der Fahrzeuggruppen 4, 5, 9 oder 10 des Anhangs I Tabelle 1. • Verordnung (EG) Nr. 595/2009: Sie bildet einen übergeordneten Regelungsbaustein für die Typgenehmigungs- und Emissionssystematik schwerer Nutzfahrzeuge und wird über die Verknüpfung mit der Verordnung (EU) 2017/2400 sowie die Änderung durch die Verordnung (EU) 2019/1242 in den Regelungskontext einbezogen. • Richtlinie 96/53/EG: Sie wird in der Verordnung (EU) 2019/1242 mitgeändert und gehört damit zum erweiterten normativen Umfeld der unionsrechtlichen Regelung schwerer Nutzfahrzeuge.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/941 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Kommission und konkretisiert Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1242. Sie ordnet sich damit als untergesetzlicher Durchführungsrechtsakt in das unionsrechtliche System der CO2-Regulierung für neue schwere Nutzfahrzeuge ein und regelt das Verfahren zur Korrektur fehlerhafter Datenkonstellationen zwischen Bescheinigung als Arbeitsfahrzeug und tatsächlicher Zulassung. Inhaltlich legt sie fest, wie die Kommission solche Fahrzeuge anhand der nach der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Hersteller- und Zulassungsdaten identifiziert, wie Mitgliedstaaten und Hersteller hierzu Stellung nehmen können und unter welchen Voraussetzungen Korrekturen an den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers vorzunehmen sind. Außerdem bestimmt sie die Berechnungsformel für die Korrektur und erlaubt in bestimmten Fällen statt einer Emissionskorrektur eine Ersetzung der ursprünglichen Bescheinigung durch eine neu berechnete Bescheinigung entsprechend den technischen Merkmalen des Fahrzeugs. • Der Anwendungsbereich erfasst die Europäische Kommission, Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge, die von Herstellern benannten Kontaktstellen sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, soweit Daten zu Bescheinigung, Überwachung, Meldung und Zulassung neuer schwerer Nutzfahrzeuge betroffen sind. Sachlich betrifft die Verordnung nur schwere Nutzfahrzeuge, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt wurden, nach den von Mitgliedstaaten gemeldeten Daten aber nicht als solche zugelassen sind. Für Hersteller und Behörden besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Übermittlung des Verzeichnisses Erläuterungen und neue Informationen zur Datenrichtigkeit vorzulegen. Eine wichtige Ausnahmekonstellation besteht, wenn die Kommission die ursprüngliche Bescheinigung anhand technischer Merkmale durch eine neu berechnete Bescheinigung ersetzt; dann unterbleibt eine Korrektur der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, insbesondere wenn der Hersteller nach vernünftigem Ermessen geeignete Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Erklärung ergriffen hatte. • In der Praxis schafft die Verordnung ein unionsweit einheitliches Korrekturverfahren für Fälle, in denen Bescheinigung und Zulassung eines schweren Nutzfahrzeugs auseinanderfallen. Hersteller müssen ihre Einstufung von Arbeitsfahrzeugen technisch belastbar dokumentieren, weil fehlerhafte Zuordnungen zu nachteiligen CO2-Korrekturen führen können. Mitgliedstaaten müssen belastbare Zulassungsdaten liefern und auf Rückfragen der Kommission reagieren. Die Kommission erhält damit ein Instrument, Datenfehler zu bereinigen und strategische Fehlzuordnungen emissionsrechtlich zu neutralisieren.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Kommission: • Pflicht1: Ein Verzeichnis der schweren Nutzfahrzeuge erstellen, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, nach den gemeldeten Zulassungsdaten aber nicht als solche zugelassen sind. • Pflicht2: Die relevanten Teile dieses Verzeichnisses an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die benannten Kontaktstellen der Hersteller übermitteln. • Pflicht3: Nach Prüfung der Erläuterungen Korrekturen an den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen vornehmen oder die von Mitgliedstaaten gemeldeten Daten berichtigen und den betroffenen Mitgliedstaat informieren. • Empfehlung: Die technische Beurteilung und Nachforschung nachvollziehbar dokumentieren, um einheitliche Entscheidungen bei vergleichbaren Fahrzeugkonstellationen sicherzustellen. Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge: • Pflicht1: Die nach der Verordnung (EU) 2018/956 relevanten Daten zur Bescheinigung ordnungsgemäß melden. • Pflicht2: Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Verzeichnisses Erläuterungen zur Korrektheit der gemeldeten Daten übermitteln, sofern Unstimmigkeiten bestehen. • Pflicht3: Die Erklärung als Arbeitsfahrzeug anhand der technischen Merkmale des Fahrzeugs belastbar untermauern. • Empfehlung: Interne Prüfprozesse für die Einstufung von Arbeitsfahrzeugen und die Konsistenz zwischen Bescheinigung und späterer Zulassung einrichten. Benannte Kontaktstellen der Hersteller: • Pflicht1: Die von der Kommission übermittelten Verzeichnisangaben entgegennehmen und intern auswerten. • Pflicht2: Die fristgerechte Übermittlung von Erläuterungen und korrigierenden Informationen an die Kommission sicherstellen. • Pflicht3: Die Abstimmung zwischen technischen, regulatorischen und meldepflichtigen Unternehmensbereichen organisieren. • Empfehlung: Ein standardisiertes Verfahren zur Nachweisführung bei Einstufungen als Arbeitsfahrzeug vorhalten. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Die nach der Verordnung (EU) 2018/956 erforderlichen Zulassungsdaten korrekt an die Kommission melden. • Pflicht2: Nach Erhalt des Verzeichnisses innerhalb eines Monats Erläuterungen zur Korrektheit der gemeldeten Daten übermitteln, wenn Abweichungen vorliegen. • Pflicht3: Von der Kommission vorgenommene Datenkorrekturen zur Kenntnis nehmen und im Vollzug berücksichtigen. • Empfehlung: Die Kohärenz zwischen nationalen Zulassungsdaten und unionsrechtlichen Fahrzeugkategorien regelmäßig überprüfen.