Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2165 der Kommission vom 1. Juli 2024 über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO2-Emissionswerten je Hersteller sowie den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Berichtszeitraum des Jahres 2021 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 4474)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2019/1242 vom 20. Juni 2019: Übergeordnete Grundverordnung für CO2-Emissionsnormen neuer schwerer Nutzfahrzeuge; auf ihre Artikel 4, 5, 7 und 11 stützt sich der Beschluss unmittelbar. • Verordnung (EU) 2018/956 vom 28. Juni 2018: Sie regelt die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge und bildet die Datengrundlage für die im Beschluss veröffentlichten Berechnungen. • Durchführungsverordnung (EU) 2021/941 vom 10. Juni 2021: Sie legt das Verfahren zur Ermittlung von als Arbeitsfahrzeuge bescheinigten, aber nicht als solchen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sowie die dafür erforderlichen Korrekturen fest. • Verordnung (EG) Nr. 595/2009: Diese Verordnung wird in der Grundverordnung (EU) 2019/1242 geändert und gehört damit zum weiteren systematischen Regelungsumfeld der Emissionsregulierung schwerer Nutzfahrzeuge. • Richtlinie 96/53/EG: Auch sie wird durch die Verordnung (EU) 2019/1242 geändert und ist deshalb als über das Bezugssystem der Grundverordnung angebundene Rechtsgrundlage von Bedeutung.
Text
Anwendungsbereich
Der Rechtsakt ist ein Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission und konkretisiert die Verordnung (EU) 2019/1242 für den Berichtszeitraum 2021, indem er bestimmte berechnete CO2-Kennwerte je Hersteller sowie den unionsweiten Durchschnitt veröffentlicht. Er hat damit feststellenden und bekanntmachenden Charakter innerhalb des Systems der unionsrechtlichen CO2-Regulierung für neue schwere Nutzfahrzeuge und setzt die in der Grundverordnung vorgesehenen Berechnungs- und Veröffentlichungspflichten um. Inhaltlich benennt er für die adressierten Hersteller die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, den Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge, die CO2-Emissionsreduktionskurve und etwaige Emissionsgutschriften; zusätzlich wird der unionsweite Durchschnittswert von 52,3 g/tkm veröffentlicht. Die Datengrundlage sind die nach der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Informationen, ergänzt um Korrekturen für als Arbeitsfahrzeuge bescheinigte, aber nicht als solche zugelassene Fahrzeuge nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/941. • Der Anwendungsbereich erfasst unmittelbar die im Beschluss ausdrücklich genannten Hersteller neuer schwerer Nutzfahrzeuge sowie mittelbar die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen des unionsweiten Überwachungs-, Melde- und Berechnungssystems. Für Hersteller ist der Beschluss relevant, weil ihre berichteten Daten in verbindlich veröffentlichte Kennzahlen überführt werden; für Mitgliedstaaten ist er an die zuvor gemeldeten Zulassungsdaten angeknüpft. Eine besondere Rolle spielen Arbeitsfahrzeuge, die zwar als solche bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind, weil hierfür Korrekturen vorzunehmen sind. Ausnahmen im Sinne einer generellen Nichtanwendung regelt der Beschluss selbst nicht, verweist aber funktional auf die in der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung vorgesehene Herausnahme bzw. Korrektur bestimmter Fahrzeuge. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Kommission die gemeldeten Hersteller- und Zulassungsdaten für 2021 in offizielle, vergleichbare CO2-Leistungswerte je Hersteller überführt und veröffentlicht. Für die betroffenen Hersteller werden damit die maßgeblichen Referenzwerte zu Emissionsniveau, ZLEV-Faktor, Reduktionskurve und möglichen Gutschriften transparent festgehalten. Zugleich schafft der Beschluss eine belastbare Grundlage für regulatorische Einordnung, Marktvergleich und eventuelle spätere Aktualisierungen, falls zusätzliche Daten die Berechnungsergebnisse beeinflussen.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller neuer schwerer Nutzfahrzeuge: • Pflicht: Die für den Hersteller maßgeblichen Fahrzeugdaten müssen im unionsrechtlichen Überwachungs- und Meldesystem korrekt und vollständig bereitgestellt werden, damit die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen zutreffend bestimmt werden können. • Pflicht: Angaben zu emissionsfreien und emissionsarmen schweren Nutzfahrzeugen müssen belastbar sein, da sie in den Herstellerfaktor nach Artikel 5 Absatz 1 einfließen. • Pflicht: Fahrzeuge, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt sind, aber nicht als solche zugelassen wurden, müssen im Rahmen der vorgesehenen Korrekturmechanismen zutreffend berücksichtigt werden. • Empfehlung: Interne Datenprüfung und Abstimmung mit Zulassungs- und Compliance-Funktionen sollten so organisiert sein, dass spätere Datenkorrekturen und nachteilige Abweichungen minimiert werden. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die für die Fahrzeuge der Hersteller relevanten Zulassungsdaten müssen nach dem unionsrechtlichen Meldesystem ordnungsgemäß an die Kommission übermittelt werden. • Pflicht: Die gemeldeten Daten müssen eine Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge ermöglichen. • Pflicht: Die Datenqualität muss so sichergestellt werden, dass besondere Fahrzeugkonstellationen, insbesondere bei Arbeitsfahrzeugen, korrekt abgebildet werden. • Empfehlung: Einheitliche Prüf- und Validierungsverfahren verbessern die Belastbarkeit der unionsweiten Auswertung. Europäische Kommission: • Pflicht: Die Kommission hat die gemeldeten Daten auszuwerten und die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen je Hersteller zu veröffentlichen. • Pflicht: Sie hat den Faktor für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge sowie die CO2-Emissionsreduktionskurve und etwaige Emissionsgutschriften je Hersteller festzustellen und bekannt zu machen. • Pflicht: Liegen zusätzliche Daten vor, die die Berechnungsergebnisse beeinflussen, muss die Veröffentlichung gegebenenfalls aktualisiert werden. • Empfehlung: Transparente Berechnungs- und Aktualisierungsprozesse stärken die Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit der Herstellerwerte.