Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2019/631 vom 17. April 2019: Übergeordnete Rechtsgrundlage für CO2-Emissionsnormen neuer Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge; die Durchführungsverordnung 2021/392 konkretisiert insbesondere die Überwachungs-, Melde-, Veröffentlichungs- und Überprüfungsverfahren. • Verordnung (EU) 2017/1151 vom 1. Juni 2017: Zentrale technische Bezugsregelung für Typgenehmigung, Prüfverfahren und fahrzeuginterne Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch; auf ihre Datenfelder und Prüfungen verweist die Verordnung mehrfach. • Richtlinie 2014/45/EU vom 3. April 2014: Maßgeblich für die Erhebung von Praxisdaten im Rahmen der technischen Überwachung; sie bestimmt insbesondere den organisatorischen Rahmen und die Verwendung geeigneter Lesegeräte. • Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016: Datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung der Fahrzeug-Identifizierungsnummern als personenbezogene Daten durch Hersteller, Werkstätten, Prüfstellen und nationale Behörden. • Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153: Frühere bzw. übergangsweise fortgeltende Durchführungsregelungen, die durch die Verordnung 2021/392 zusammengeführt, ersetzt oder zu festgelegten Zeitpunkten aufgehoben werden.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung und konkretisiert die Verordnung (EU) 2019/631 durch detaillierte Verfahrensvorgaben zur Überwachung, Meldung und Veröffentlichung von Daten zu CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge. Sie ordnet die Datenerhebung entlang eines unionsweit einheitlichen Meldezyklus, regelt zudem die Erhebung von Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb sowie bestimmte Typgenehmigungs-Prüfdaten und verknüpft dies mit datenschutzrechtlichen Anforderungen. Inhaltlich fasst sie frühere sektorale Durchführungsregelungen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge zusammen, hebt mehrere ältere Durchführungsverordnungen auf und sichert den Übergang vom NEFZ- zum WLTP-bezogenen Regime. Die Verordnung dient damit als verfahrensrechtliches Bindeglied zwischen Emissionszielvorgaben, Marktüberwachung, Typgenehmigung und Datenveröffentlichung. • Der Anwendungsbereich erfasst Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden, die Europäische Kommission, die Europäische Umweltagentur, Typgenehmigungsbehörden, Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen sowie mittelbar Vertragshändler, Vertragswerkstätten und Stellen der technischen Überwachung. Sachlich betrifft sie neue Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/631 fallen, einschließlich der Meldung von Praxisdaten bei Fahrzeugen mit fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch. Ausgenommen von den Pflichten zur Erhebung und Meldung von Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb sind Kleinserienhersteller nach der Verordnung (EU) 2017/1151; außerdem besteht ein ausdrückliches Weigerungsrecht der Fahrzeughalter hinsichtlich der Bereitstellung solcher Daten. Für bestimmte extern aufladbare Hybridelektro-Personenkraftwagen gelten übergangsbezogene Sonderregelungen zur Meldung von NEFZ-CO2-Werten für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/631. • In der Praxis bedeutet dies ein formalisiertes EU-Datenregime für Fahrzeugemissionen: Mitgliedstaaten melden Zulassungs- und Praxisdaten fristgebunden an zentrale EU-Systeme, Hersteller prüfen vorläufige Datensätze, berichtigen Fehler und übermitteln ergänzende Angaben, während Typgenehmigungsbehörden zusätzliche Prüfdaten sichern. Gleichzeitig sind FIN-bezogene Prozesse datenschutzkonform, zweckgebunden und über sichere Kommunikationswege auszugestalten. Die veröffentlichten Ergebnisse erfolgen nur anonymisiert und aggregiert, bilden aber die Grundlage für die Beurteilung der Herstellerleistung und der Einhaltung von CO2-Zielvorgaben.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten / zuständige Behörden: • Pflicht 1: Aggregierte und ausführliche Überwachungsdaten zu neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen verwalten, erheben, kontrollieren, überprüfen und fristgerecht an Kommission und Europäische Umweltagentur übermitteln. • Pflicht 2: Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb und FINs ab den vorgesehenen Zeitpunkten erfassen und jährlich zum 1. April über das zentrale Datenarchiv melden oder das Fehlen der Daten mit Gründen erklären. • Pflicht 3: Sichere Kommunikationswege für die Erhebung der FINs gewährleisten und Klarstellungs- oder Berichtigungsersuchen unverzüglich bearbeiten. • Empfehlung: Einheitliche nationale Prozesse für technische Überwachung, Datenvalidierung und fristgerechte Meldung einrichten. Hersteller: • Pflicht 1: Angaben zum Hersteller, Welt-Hersteller-Code sowie Kontaktperson unverzüglich mitteilen und Änderungen laufend aktualisieren. • Pflicht 2: Vorläufige Datensätze prüfen, Fehler mit den vorgesehenen Codes berichtigen und vollständige berichtigte Datensätze fristgerecht in den Geschäftsdatenspeicher hochladen. • Pflicht 3: Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb und FINs für betroffene neue Fahrzeuge erheben und ab 2022 jährlich zum 1. April melden; bei fehlenden Daten ist eine begründete Erklärung abzugeben. • Empfehlung: Interne Systeme zur FIN-gestützten Datenzuordnung, Fristenkontrolle und datenschutzkonformen Übermittlung vorhalten. Vertragshändler und Vertragswerkstätten: • Pflicht 1: Soweit der Hersteller nicht direkt aus dem Fahrzeug erhebt, Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb bei Wartung, Reparatur oder sonstiger Intervention aus der seriellen OBD-Schnittstelle auslesen. • Pflicht 2: Erhobene Daten an den Hersteller übermitteln und dabei sichere Kommunikationswege für FINs nutzen. • Pflicht 3: Fahrzeughalter als betroffene Personen über die Verarbeitung der FINs informieren. • Empfehlung: Standardisierte Werkstattprozesse für unentgeltliches Auslesen und sichere Datenweitergabe etablieren. Stellen oder Einrichtungen der technischen Überwachung: • Pflicht 1: Ab dem maßgeblichen Zeitpunkt bei der technischen Überwachung Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb und FINs betroffener Fahrzeuge erheben, sofern keine ausdrückliche Weigerung des Fahrzeughalters vorliegt. • Pflicht 2: Geeignete Lesegeräte zur Auslesung der von den fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen aufgezeichneten Daten verwenden. • Pflicht 3: Fahrzeughalter datenschutzrechtlich informieren und FINs nur bis zur Übermittlung an die zuständigen Behörden oder die Europäische Umweltagentur aufbewahren. • Empfehlung: Prüfabläufe und technische Ausstattung so organisieren, dass Datenerhebung und Datenschutzanforderungen gemeinsam erfüllt werden. Typgenehmigungsbehörden: • Pflicht 1: Sicherstellen, dass die in Tabelle 2 des Anhangs genannten Daten für jede relevante Prüfung Typ 1 aufgezeichnet werden. • Pflicht 2: Die aufgezeichneten Prüfdaten verschlüsselt auf den vorgesehenen Server der Kommission hochladen. • Pflicht 3: Die Fortführung der Datenerhebung auch im Übergang des Prüfregimes gewährleisten. • Empfehlung: Konsistente Dokumentation der Prüf- und Uploadprozesse zur Nachvollziehbarkeit der Typgenehmigungsdaten sicherstellen. Europäische Kommission / Europäische Umweltagentur: • Pflicht 1: Hersteller und Emissionsgemeinschaften über vorläufige Berechnungen, Zielvorgaben und gemeldete Daten unterrichten. • Pflicht 2: FINs und gemeldete Praxisdaten nur zweckgebunden verarbeiten, Aufbewahrungsfristen einhalten und datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten erfüllen. • Pflicht 3: Jährlich anonymisierte aggregierte Datensätze zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und CO2-Emissionen veröffentlichen. • Empfehlung: Einheitliche Datenformate, Prüfmechanismen und transparente Veröffentlichungsstandards für den EU-weiten Vollzug fortentwickeln.