Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3098 der Kommission vom 12. Dezember 2024 zur Festlegung der Werte für die Leistung von Herstellern und Emissionsgemeinschaften von Herstellern neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6468)
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• Verordnung (EU) 2019/631 v. 17. April 2019: Übergeordnete Rechtsgrundlage für CO₂-Emissionsnormen, Zielvorgaben, Pooling und Abgabe wegen Emissionsüberschreitung; Ermächtigungsgrundlage (u. a. Artikel 7 und 9). • Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 v. 4. März 2021: Regelt Überwachung und Meldung der CO₂-Daten; im Beschluss relevant u. a. für den Umgang mit Aufzeichnungen (Fehlercode B) und die Fehlermarge. • Durchführungsbeschluss (EU) 2024/865 v. 18. März 2024: Vorjahresbezogene Festlegung von Leistungswerten (Kalenderjahr 2022) und Referenzwerten als Kontext der jährlichen Fortschreibung. • Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1623 v. 3. August 2023: Festlegung von Leistungswerten (Kalenderjahr 2021) sowie Werte für die Zielwertberechnung ab 2025; Berichtigung früherer Festlegungen. • Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2087 v. 26. September 2022: Bestätigung/Änderung vorläufiger Berechnungen und Informationswerte zur Zielwertberechnung für Folgejahre (2021 bis 2024).
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3098 ist ein auf der Verordnung (EU) 2019/631 beruhender Durchführungsrechtsakt der Kommission, der die jährliche Ermittlung und förmliche Festlegung der hersteller- und poolbezogenen CO₂-Emissionsleistungswerte für das Kalenderjahr 2023 im System der EU-Flottenzielwerte konkretisiert. Er hat individualadressierten Charakter (gerichtet an benannte Hersteller und Emissionsgemeinschaften) und dient der Anwendung der in der Verordnung vorgesehenen Überwachungs-, Zielwert- und Durchsetzungsmechanik. Inhaltlich werden für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge u. a. die durchschnittlichen spezifischen CO₂-Emissionen, die Zielvorgaben für spezifische Emissionen, der Abstand zum Ziel (unter Berücksichtigung einer Fehlermarge), die aus Ökoinnovationen angerechneten Einsparungen sowie Zulassungszahlen und durchschnittliche Masse in fahrbereitem Zustand festgelegt. Zudem wird klargestellt, dass bei positiver Zielabweichung eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung nach den Vorgaben der Verordnung auszulösen ist. • Anwendbar ist der Beschluss auf Hersteller und Emissionsgemeinschaften (Pooling) für in der Union sowie in Island und Norwegen im Kalenderjahr 2023 zugelassene neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge, wobei die Werte auf von Meldebehörden übermittelten Zulassungs- und Emissionsdaten beruhen und ein Korrekturprozess bei fehlenden oder offensichtlich falschen Angaben vorgesehen ist. Erfasst sind auch Hersteller mit im Grundsatz einschlägigen Fahrzeugen, die jedoch wegen der De-minimis-Freistellung (weniger als 1 000 Neuzulassungen im vorangegangenen Kalenderjahr zusammen mit verbundenen Unternehmen) keine Zielvorgabe einhalten müssen; für sie werden dennoch Durchschnittsemissionen und Zulassungszahlen ausgewiesen. Für Hersteller kleiner Stückzahlen und Nischenhersteller kommen Abweichungsziele/ Ausnahmen nach der Verordnung in Betracht; bei Pool-Mitgliedern wird die Zielerfüllung nur auf Ebene der Emissionsgemeinschaft bewertet. Zusätzlich wirkt eine Fehlermarge zugunsten des Herstellers/ Pools, soweit Aufzeichnungen mit Fehlercode B in die Berechnungen einfließen. • In der Praxis schafft der Beschluss die maßgebliche Referenz für die Bewertung der Zielerfüllung 2023 je Hersteller bzw. Pool und damit für das Entstehen einer Abgabe wegen Emissionsüberschreitung, falls der Abstand zum Ziel nach Berücksichtigung von Ökoinnovationen und Fehlermarge positiv ist. Unternehmen können daraus belastbare Kennzahlen für Compliance, Reporting und Produktplanung ableiten; zugleich werden Datenqualität, Fristen und Korrekturwege der Meldedaten für Behörden und Hersteller konkret sichtbar.
Stand: 20.03.2026