Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 der Kommission vom 10. August 2018 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Abfallbehandlung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5070) (Text von Bedeutung für den EWR.)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010: Übergeordnete Rechtsgrundlage des Beschlusses; sie regelt Industrieemissionen und bestimmt, dass BVT-Schlussfolgerungen als Referenz für Genehmigungsauflagen heranzuziehen sind. • Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008: Zentrale übergeordnete abfallrechtliche Bezugsvorschrift; aus ihr übernimmt der Beschluss insbesondere Begriffe wie gefährlicher Abfall, Abfallbesitzer und Verwertung sowie den Hinweis auf die Abfallhierarchie. • Richtlinie 91/271/EWG vom 21. Mai 1991: Wichtige Abgrenzungsnorm; Tätigkeiten der kommunalen Abwasserbehandlung, die unter diese Richtlinie fallen, sind vom Anwendungsbereich mehrerer Teile der BVT-Schlussfolgerungen ausgenommen. • Richtlinie 1999/31/EG vom 26. April 1999: Spezialregelung für Abfalldeponien; Deponietätigkeiten sind ausdrücklich nicht vom Anwendungsbereich dieser BVT-Schlussfolgerungen erfasst. • Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU: Verfahrensrechtlich wichtiger Bezugsakt, weil über dieses Forum die Stellungnahme zum Inhalt des BVT-Merkblatts für die Abfallbehandlung vorbereitet wurde.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 ist ein Beschluss der Europäischen Kommission auf Grundlage von Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Er nimmt die BVT‑Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung verbindlich an und dient den zuständigen Behörden als maßgebliche Referenz für Genehmigungsauflagen, insbesondere für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten unter normalen Betriebsbedingungen. Systematisch ist der Rechtsakt kein eigenständiges Abfallzulassungsregime, sondern ein umsetzungsbezogener Vollzugsakt innerhalb des IED-Systems, der die materiellen Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen konkretisiert. Inhaltlich regelt er den Anwendungsbereich für bestimmte Abfallbehandlungsanlagen, definiert zentrale Begriffe, beschreibt beste verfügbare Techniken, enthält Überwachungsanforderungen sowie BVT-assoziierte Emissionswerte für Luft- und Gewässeremissionen. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Betreiber und Genehmigungsbehörden im Zusammenhang mit Anlagen zur Behandlung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle, zur zeitweiligen Lagerung gefährlicher Abfälle sowie zur eigenständig betriebenen Behandlung bestimmter, aus solchen Anlagen stammender Abwässer. Er gilt für Tätigkeiten oberhalb definierter Kapazitätsschwellen, etwa für biologische, physikalisch-chemische und mechanische Behandlungen, Schredderanlagen, Altölraffination oder die Behandlung wasserbasierter flüssiger Abfälle. Ausgenommen sind unter anderem Tätigkeiten der kommunalen Abwasserbehandlung nach Richtlinie 91/271/EWG, Deponien, Abfallverbrennung, bestimmte tierische Nebenprodukte, bestimmte betriebsinterne Wirtschaftsdüngerverarbeitung sowie Direktverwertungen, soweit diese bereits von anderen BVT‑Schlussfolgerungen oder spezialgesetzlichen Regelungen erfasst werden. Der Beschluss richtet sich formal an die Mitgliedstaaten, wirkt praktisch aber über die Genehmigungssystematik unmittelbar auf Anlagenbetreiber, deren Überwachungs-, Organisations- und Emissionsanforderungen an den BVT-Schlussfolgerungen auszurichten sind. • In der Praxis bedeutet dies, dass Abfallbehandlungsanlagen ein belastbares Umweltmanagementsystem, geregelte Annahme- und Kontrollverfahren für Abfälle, Stoffstrom- und Emissionsüberwachung sowie geeignete Maßnahmen zur Minderung von Geruch, Staub, VOC, Lärm und Gewässerbelastungen vorhalten müssen. Genehmigungsbehörden haben die BVT‑Schlussfolgerungen bei der Festlegung und Überprüfung von Nebenbestimmungen zugrunde zu legen und Emissionsgrenzwerte so auszurichten, dass die BVT-assoziierten Werte im Normalbetrieb eingehalten werden. Für Betreiber entsteht damit ein erheblicher Dokumentations-, Prüf-, Nachrüstungs- und Organisationsbedarf, insbesondere bei Lagerung, Luftreinhaltung, Abwasserbehandlung und Störfallvorsorge.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten/Zuständige Behörden: • Genehmigungsauflagen für erfasste Anlagen anhand der BVT-Schlussfolgerungen festlegen. • Emissionsgrenzwerte so bestimmen, dass Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die BVT-assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. • BVT-Schlussfolgerungen bei Überprüfung und Anpassung bestehender Genehmigungen berücksichtigen. • Empfehlung: Vollzugshilfen und einheitliche Bewertungsmaßstäbe für Anlagentypen, Messkonzepte und Ausnahmen entwickeln. Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen: • Ein Umweltmanagementsystem mit Verfahren zu Organisation, Überwachung, Instandhaltung, Notfallvorsorge und Rechtskonformität einführen und anwenden. • Verfahren zur Vorabkontrolle, Annahme, Getrennthaltung, Nachverfolgung und Verträglichkeitsprüfung von Abfällen umsetzen. • Relevante Emissionen in Luft und Gewässer überwachen und geeignete Minderungsmaßnahmen sowie Behandlungstechniken einsetzen. • Empfehlung: Stoffstrom-, Emissions- und Lagerkonzepte fortlaufend an Abfallarten, Kapazitäten und sensible Standorte anpassen. Betreiber von Anlagen mit Lager-, Umschlag- und Abwasserbehandlungseinrichtungen: • Lagerkapazitäten, Verweildauern, sichere Lagerbedingungen und Leckagevorsorge risikobasiert festlegen. • Wasserströme trennen, kontaminiertes Niederschlags- und Prozesswasser erfassen und erforderlichenfalls rückführen oder behandeln. • Risiko- und Sicherheitsmanagement einschließlich Brand-, Explosions- und Ereignismanagement aufrechterhalten. • Empfehlung: Besondere Priorität auf überdachte Lagerbereiche, Pufferspeicher, Sekundär-Containment und dokumentierte Betriebsabläufe legen.