Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die die Herstellung von organischen Grundchemikalien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7469) (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010: Übergeordnete Rechtsgrundlage für Industrieemissionen; der Beschluss konkretisiert deren Vorgaben, insbesondere für Genehmigungsauflagen und Emissionsgrenzwerte nach Kapitel II und Artikel 13 Absatz 5. • Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU: Verfahrensbezogene Grundlage für die Erarbeitung des zugrunde liegenden BVT-Merkblatts und der Stellungnahme des Forums. • Durchführungsbeschluss 2012/119/EU der Kommission vom 10. Februar 2012: Enthält Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und beschreibt den Begriff der BVT-assoziierten Umweltleistungswerte. • BVT-Schlussfolgerungen für Abwasser-/Abgasbehandlung und Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der chemischen Industrie (CWW): Werden im Beschluss ausdrücklich als ergänzend anwendbar für die erfassten Tätigkeiten genannt. • BVT-Schlussfolgerungen für Abgasreinigungssysteme in der chemischen Industrie (WGC): Ebenfalls ausdrücklich als ergänzend zu den hier geregelten sektorspezifischen Anforderungen genannt.
Text
Anwendungsbereich
Der Rechtsakt ist ein Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und konkretisiert für den Sektor der organischen Grundchemikalien die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT). Rechtssystematisch steht er als untergesetzlicher unionsrechtlicher Vollzugsakt im Zusammenhang mit dem Genehmigungsregime der Industrieemissionsrichtlinie und dient den zuständigen Behörden als verbindliche Referenz für die Festlegung von Genehmigungsauflagen, insbesondere für Emissionsgrenzwerte unter normalen Betriebsbedingungen. Inhaltlich regelt der Beschluss den Anwendungsbereich, allgemeine Maßstäbe für Überwachung und Emissionsbewertung sowie sektorspezifische BVT für zahlreiche Herstellungsverfahren, darunter Olefine, Aromaten, Formaldehyd, Ethylenoxid, TDI/MDI, EDC/VCM und Wasserstoffperoxid. Ergänzend verweist er auf querschnittliche BVT-Schlussfolgerungen etwa zu Abwasser- und Abgasmanagement, Abgasreinigung, Energieeffizienz, Lagerung und Emissionsüberwachung. • Der Anwendungsbereich erfasst Anlagen zur Herstellung bestimmter organischer Grundchemikalien sowie von Wasserstoffperoxid, einschließlich der Verfeuerung von Brennstoffen in Prozessfeuerungen oder -öfen, soweit diese Teil der betreffenden Tätigkeiten ist. Er gilt für kontinuierliche Prozesse mit einer gesamten Herstellungskapazität von mehr als 20 kt pro Jahr und betrifft damit vor allem Betreiber solcher Industrieanlagen sowie die zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten. Ausgenommen sind insbesondere bestimmte andere Feuerungen, die Verbrennung von Abfällen sowie die Herstellung von Ethanol in Anlagen des Lebensmittelbereichs; hierfür können andere BVT-Schlussfolgerungen einschlägig sein. Daneben gelten die Vorgaben ergänzend neben horizontalen BVT-Schlussfolgerungen, insbesondere für Abwasser-/Abgasmanagement und Abgasreinigung in der chemischen Industrie. • In der Praxis bedeutet dies, dass Genehmigungen für betroffene Chemieanlagen an den im Beschluss festgelegten BVT-Schlussfolgerungen auszurichten sind und Emissionsgrenzwerte, Überwachung, Betriebsweise sowie Maßnahmen für Abwasser, Abgas, Energieeffizienz und Rückstandsmanagement entsprechend überprüft und angepasst werden müssen. Betreiber müssen je nach Verfahren konkrete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen, etwa Rückgewinnung, Wäschen, Oxidationsverfahren, Überwachung nach Normen und Vorkehrungen für An- und Abfahrbetrieb oder Störungen. Behörden nutzen die BVT-Schlussfolgerungen als maßgeblichen Referenzrahmen bei Genehmigung, Überwachung und Fortschreibung bestehender Auflagen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber betroffener Chemieanlagen: • Pflicht: Die Herstellung ist an den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen für den jeweiligen Prozess auszurichten, einschließlich Luftemissionen, Gewässeremissionen, Ressourceneffizienz, Rückstandsmanagement und Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs. • Pflicht: Emissionen sind mit den vorgegebenen Mindesthäufigkeiten und nach den genannten EN-, ISO- oder gleichwertigen Normen zu überwachen, soweit die jeweiligen Stoffe, Quellen und Anlagentypen erfasst sind. • Pflicht: Prozess- und Abgas-/Abwasserbehandlungssysteme sind so auszulegen und zu betreiben, dass Emissionsfrachten vermindert, Stoffe möglichst zurückgewonnen und BVT-assoziierte Emissionswerte bzw. Umweltleistungswerte eingehalten werden. • Empfehlung: Ein systematisches Emissions-, Wasser-, Energie- und Rückstandsmanagement mit frühzeitiger Prüfung anlagenspezifischer Ausnahmen, Nachrüstgrenzen und Schnittstellen zu ergänzenden BVT-Schlussfolgerungen reduziert Vollzugs- und Anpassungsaufwand. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenz bei der Festlegung und Aktualisierung von Genehmigungsauflagen für unter die Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen heranzuziehen. • Pflicht: Emissionsgrenzwerte sind so festzulegen, dass Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den BVT assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. • Pflicht: Bei der Überwachung und Bewertung ist zu berücksichtigen, welche sektorspezifischen und ergänzenden BVT-Schlussfolgerungen jeweils anwendbar sind und ob Ausnahmen oder Einschränkungen der Anwendbarkeit einzelner Techniken bestehen. • Empfehlung: Die Vollzugspraxis sollte anlagenbezogen zwischen allgemeinen und sektorspezifischen BVT differenzieren und bestehende Anlagen besonders auf Nachrüstbarkeit, Kapazitätsschwellen und wesentliche Änderungen prüfen.