Durchführungsbeschluss (EU) 2024/732 der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 und 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und bildet mit Artikel 13, 14 und 86 die unmittelbare Grundlage für Verlängerung und Fristverschiebung der Wirkstoffgenehmigung. • Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1284 vom 2. August 2021: Er ist die unmittelbar vorausgehende Regelung, mit der das Ablaufdatum der Genehmigung für Aluminiumphosphid bereits einmal auf den 31. Juli 2024 verschoben wurde; der vorliegende Beschluss knüpft daran an und ersetzt die dortige Frist. • Richtlinie 98/8/EG vom 16. Februar 1998: Sie ist die frühere sektorale Rechtsgrundlage, deren Anhang I die ursprüngliche Aufnahme von Aluminiumphosphid enthielt; über Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wirkt diese Aufnahme im aktuellen Biozidrecht fort. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die allgemeine primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten der Kommission im Unionsrecht. • Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Diese Vorschrift wird im Beschlusstext ausdrücklich für Umfang, Fristen und mögliche Aussetzung der Bewertung durch die zuständige Behörde herangezogen und ist daher für das Verständnis der Fristverschiebung wesentlich.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/732 ist ein unmittelbar verbindlicher Unionsrechtsakt der Kommission auf Grundlage von Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Er hat keine eigenständige materielle Neuregelung der Wirkstoffzulassung zum Inhalt, sondern verschiebt allein das Ablaufdatum einer bereits bestehenden Genehmigung für Aluminiumphosphid in Biozidprodukten der Produktarten 14 und 18. Systematisch steht der Beschluss im Vollzugs- und Übergangsregime des europäischen Biozidrechts und sichert die Fortgeltung der Genehmigung bis zum Abschluss des laufenden Verlängerungsverfahrens. Inhaltlich wird das bisherige Ablaufdatum auf den 31. Januar 2026 verlegt; zugleich bleibt Aluminiumphosphid unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG weiterhin genehmigt. • Der Anwendungsbereich erfasst die Europäische Kommission als entscheidende Stelle, die bewertende zuständige Behörde Deutschlands als fachlich prüfende Behörde, die Europäische Chemikalienagentur bei der Erstellung der Stellungnahme sowie die Antragsteller im Verlängerungsverfahren. Mittelbar betroffen sind auch Inverkehrbringer, Zulassungsinhaber und Verwender von Biozidprodukten der Produktarten 14 und 18, soweit deren Produkte auf dem genehmigten Wirkstoff Aluminiumphosphid beruhen. Eine sachliche Begrenzung besteht auf die Fristverschiebung der Wirkstoffgenehmigung; der Beschluss erweitert weder Produktarten noch Verwendungsbedingungen. Als funktionale Ausnahme ist zu beachten, dass keine neue inhaltliche Genehmigung erteilt wird, sondern nur die bestehende Genehmigung unter den bisherigen Bedingungen fortgilt. • In der Praxis bedeutet der Beschluss, dass Aluminiumphosphid für Biozidprodukte der Produktarten 14 und 18 trotz noch nicht abgeschlossener Verlängerungsprüfung bis zum 31. Januar 2026 im Genehmigungsstatus verbleibt. Für Marktakteure entsteht damit vor allem Rechts- und Planungssicherheit im laufenden Verfahren. Behörden können die Prüfung ohne Genehmigungslücke fortführen. Materielle Anforderungen an Sicherheit, Verwendung und bestehende Genehmigungsbedingungen werden durch den Beschluss selbst nicht geändert.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Kommission: • Das Ablaufdatum der Genehmigung für Aluminiumphosphid in den Produktarten 14 und 18 ist auf den 31. Januar 2026 festzusetzen. • Über die Verlängerung der Genehmigung ist nach Abschluss von Bewertung und Stellungnahme innerhalb des unionsrechtlichen Verfahrens zu entscheiden. • Die Fortgeltung der Genehmigung ist auf die bisherigen Bedingungen zu begrenzen. • Empfehlung: Die weitere Verfahrenssteuerung sollte so ausgerichtet werden, dass vor dem neuen Ablaufdatum eine abschließende Verlängerungsentscheidung vorliegt. Bewertende zuständige Behörde Deutschlands: • Die umfassende Bewertung der Verlängerungsanträge ist durchzuführen. • Erforderlichenfalls sind vom Antragsteller zusätzliche Daten zur Durchführung der Bewertung anzufordern. • Die Bewertungsberichte sind der Europäischen Chemikalienagentur zur weiteren Stellungnahme vorzulegen. • Empfehlung: Die Verfahrensschritte sollten unter Nutzung der Aussetzungs- und Fristenregelungen so koordiniert werden, dass weitere Fristverschiebungen vermieden werden. Europäische Chemikalienagentur: • Nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde ist eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung zu erstellen. • Die Stellungnahme ist der Kommission innerhalb der vorgesehenen Frist zu übermitteln. • Empfehlung: Die fachliche Prüfung sollte auf eine zügige Entscheidungsgrundlage für die Kommission ausgerichtet werden. Antragsteller: • Die für die Verlängerung der Genehmigung erforderlichen Anträge sind ordnungsgemäß eingereicht zu halten. • Verlangte zusätzliche Daten sind in ausreichender Form für die Bewertung vorzulegen. • Die verfahrensbezogenen Mitwirkungspflichten sind so zu erfüllen, dass die behördliche Bewertung abgeschlossen werden kann. • Empfehlung: Die Datenbereitstellung sollte vollständig und fristgerecht erfolgen, um weitere Verzögerungen im Verlängerungsverfahren zu vermeiden. Inverkehrbringer, Zulassungsinhaber und Verwender betroffener Biozidprodukte: • Aluminiumphosphid darf nur im Rahmen der fortgeltenden Genehmigung und der bestehenden Bedingungen verwendet oder bereitgestellt werden. • Die Beschränkung auf die Produktarten 14 und 18 ist einzuhalten. • Empfehlung: Interne Compliance- und Produktunterlagen sollten an das neue Ablaufdatum 31. Januar 2026 angepasst werden.