Beschluss (EU) 2024/732 In Kraft
EU Beschlüsse (Decisions)

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/732 der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 und 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Metadata

Untertitel: C/2024/1178
Dokumentdatum: 28.02.2024
Veröffentlichungsdatum: 01.03.2024
In Krafttreten Datum: 21.03.2024
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Beschluss
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Chemikalien

Versionsverlauf

2024

Version 28.02.2024

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und bildet mit Artikel 13, 14 und 86 die unmittelbare Grundlage für Verlängerung und Fristverschiebung der Wirkstoffgenehmigung. • Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1284 vom 2. August 2021: Er ist die unmittelbar vorausgehende Regelung, mit der das Ablaufdatum der Genehmigung für Aluminiumphosphid bereits einmal auf den 31. Juli 2024 verschoben wurde; der vorliegende Beschluss knüpft daran an und ersetzt die dortige Frist. • Richtlinie 98/8/EG vom 16. Februar 1998: Sie ist die frühere sektorale Rechtsgrundlage, deren Anhang I die ursprüngliche Aufnahme von Aluminiumphosphid enthielt; über Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wirkt diese Aufnahme im aktuellen Biozidrecht fort. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die allgemeine primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten der Kommission im Unionsrecht. • Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Diese Vorschrift wird im Beschlusstext ausdrücklich für Umfang, Fristen und mögliche Aussetzung der Bewertung durch die zuständige Behörde herangezogen und ist daher für das Verständnis der Fristverschiebung wesentlich.

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