Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1326 der Kommission vom 5. August 2019 über die harmonisierten Normen für die elektromagnetische Verträglichkeit zur Unterstützung der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2014/30/EU vom 26. Februar 2014: Sie ist die übergeordnete Harmonisierungsrechtsvorschrift zur elektromagnetischen Verträglichkeit; der Beschluss unterstützt ihre wesentlichen Anforderungen und knüpft an die Konformitätsvermutung nach Artikel 13 und Anhang I an. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie bildet die rechtliche Grundlage der europäischen Normung; auf Artikel 10 Absatz 6 stützt sich der Beschluss für die Veröffentlichung der Fundstellen harmonisierter Normen. • Durchführungsbeschluss C(2016)7641 vom 30. November 2016: Er enthält den Normungsauftrag an CEN, Cenelec und ETSI zur Erarbeitung, Überarbeitung und Fertigstellung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/30/EU. • Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1326 ersetzt keine Richtlinie, aktualisiert aber faktisch die bisher im Amtsblatt veröffentlichten Fundstellen, insbesondere durch die spätere Streichung von EN 13309:2010, EN 50557:2011 und EN 61000-6-5:2015 in ihrer bisherigen Fassung. • Die in den Anhängen genannten harmonisierten Normen, insbesondere EN ISO 13766-1:2018, EN 55035:2017, EN 61000-6-5:2015 mit Korrigendum, EN IEC 61058-1:2018 und EN 63024:2018, stehen in funktionalem Zusammenhang mit der Richtlinie 2014/30/EU, weil ihre Anwendung die Vermutung der Erfüllung einschlägiger grundlegender EMV-Anforderungen auslöst.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1326 ist ein unionsrechtlicher Beschluss der Kommission im Bereich der europäischen Normung und der elektromagnetischen Verträglichkeit. Er konkretisiert die Richtlinie 2014/30/EU, indem er festlegt, welche Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und welche zu bestimmten Zeitpunkten zu streichen sind; damit wird die Vermutungswirkung für die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie ausgelöst oder beendet. Inhaltlich werden neue bzw. überarbeitete Normen, etwa für Multimediageräte, Geräteschalter, Erdbaumaschinen sowie automatische Wiedereinschalteinrichtungen, bekannt gemacht und ältere Fundstellen mit Übergangsfristen aus dem Amtsblatt entfernt. Der Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft und wirkt damit unmittelbar im Rahmen des unionsrechtlichen Harmonisierungsregimes. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Hersteller elektrischer Geräte und Maschinen, deren Produkte unter die Richtlinie 2014/30/EU fallen, ebenso Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsakteure, soweit sie die Vermutungswirkung harmonisierter Normen beurteilen. Betroffen sind zudem Normungsorganisationen wie CEN und Cenelec mittelbar, weil der Beschluss auf deren erarbeiteten oder überarbeiteten Normen aufbaut. Eine unmittelbare Pflicht zur Anwendung der genannten Normen wird nicht begründet; vielmehr eröffnet ihre Anwendung den Weg zur Konformitätsvermutung. Ausnahmeregelungen ergeben sich insoweit, als auch ohne Anwendung der gelisteten Normen eine Erfüllung der grundlegenden Anforderungen möglich bleibt, dann jedoch ohne die erleichternde Vermutungswirkung. • In der Praxis bedeutet der Beschluss, dass für die in Anhang I genannten Normen ab Veröffentlichung ihrer Fundstellen eine rechtlich bedeutsame Konformitätsvermutung genutzt werden kann, während für die in Anhang II genannten älteren Normen diese Wirkung nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist entfällt. Hersteller müssen daher ihre technische Dokumentation, Prüfgrundlagen und gegebenenfalls Produktauslegung rechtzeitig auf die neu gelisteten oder berichtigten Normen umstellen. Für Marktüberwachung und Konformitätsbewertung schafft der Beschluss einen klaren zeitlichen Maßstab dafür, welche EMV-Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/30/EU heranzuziehen sind.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von elektrischen Geräten und Maschinen: • Pflicht: Produkte so auszulegen und zu bewerten, dass die grundlegenden Anforderungen der elektromagnetischen Verträglichkeit nach der Richtlinie 2014/30/EU eingehalten werden. • Pflicht: Bei Nutzung der Konformitätsvermutung die in Anhang I veröffentlichten harmonisierten Normen in ihrer maßgeblichen Fassung einschließlich Korrigenda berücksichtigen. • Pflicht: Ältere Normen nur bis zu den in Anhang II festgelegten Streichungsdaten als Grundlage der Vermutungswirkung heranziehen. • Empfehlung: Technische Dokumentation und interne Prüfprogramme frühzeitig auf neu veröffentlichte oder berichtigte Normen umstellen. Konformitätsbewertungsakteure und Prüforganisationen: • Pflicht: Bei der Beurteilung von Produkten die im Amtsblatt veröffentlichten Fundstellen und die jeweiligen zeitlichen Übergänge beachten. • Pflicht: Berichtigte Normen zusammen mit veröffentlichten Korrigenda anwenden, wenn der Beschluss dies vorsieht. • Pflicht: Nach Streichung einer Fundstelle die bisherige Norm nicht mehr als Grundlage der Konformitätsvermutung behandeln. • Empfehlung: Bewertungsverfahren und Prüfberichte eindeutig auf die jeweils aktuelle Normenfassung beziehen. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Bei der Überwachung des Inverkehrbringens berücksichtigen, welche harmonisierten Normen nach dem Beschluss veröffentlicht oder gestrichen wurden. • Pflicht: Die Vermutungswirkung nur für solche Normen anerkennen, deren Fundstellen zum maßgeblichen Zeitpunkt im Amtsblatt veröffentlicht sind. • Pflicht: Übergangsfristen aus Anhang II bei der rechtlichen Bewertung der Konformität beachten. • Empfehlung: Prüfmaßstäbe und Vollzugshinweise an die im Beschluss festgelegten Veröffentlichungs- und Streichungszeitpunkte anpassen.