Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2008/57/EG vom 17. Juni 2008: Übergeordnete Rechtsgrundlage der Interoperabilität des Eisenbahnsystems; auf ihr beruht die Annahme der TSI für das Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“. • Verordnung (EG) Nr. 62/2006 vom 23. Dezember 2005: Vorgängerregelung zur TSI „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“; sie wird durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 aufgehoben. • Verordnung (EU) Nr. 454/2011 vom 5. Mai 2011: TSI zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“; auf sie wird für gemeinsame Referenzdateien, gemeinsame Schnittstellen, Zentralspeicher und Synergien ausdrücklich Bezug genommen. • Richtlinie 2012/34/EU vom 21. November 2012: Schafft den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum und ist für Begriffe, Trassenzuweisung, Infrastrukturbetreiber, Antragsteller sowie Schienennetz-Nutzungsbedingungen maßgeblich. • Verordnung (EG) Nr. 881/2004 vom 29. April 2004: Regelt die Europäische Eisenbahnagentur; sie ist für die Rolle der Fachverbände und die Governance im TAF-Lenkungsausschuss von Bedeutung.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und ordnet als technische Spezifikation für die Interoperabilität das funktionelle Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ in das unionsrechtliche Eisenbahn-Interoperabilitätsrecht ein. Sie stützt sich auf die Richtlinie 2008/57/EG und ersetzt die frühere Verordnung (EG) Nr. 62/2006, um den technischen und organisatorischen Rahmen für einen unionsweit einheitlichen Datenaustausch im Schienengüterverkehr festzulegen. Inhaltlich regelt sie insbesondere Meldungs- und Datenstrukturen für Frachtbriefdaten, Trassenanträge, Zugvorbereitung, Zuglaufprognosen, Verkehrsunterbrechungen, Wagenbewegungen, Referenzdateien, Datenbanken sowie die gemeinsame Schnittstelle und den Zentralspeicher. Die Verordnung sieht zudem Governance-, Umsetzungs- und Änderungsmanagementmechanismen unter Beteiligung der Agentur, des TAF-Lenkungsausschusses und der Mitgliedstaaten vor. • Der Anwendungsbereich erfasst das Teilsystem „Telematikanwendungen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union auf dem konventionellen transeuropäischen Netz, dem transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsnetz sowie sonstigen Teilen des Unionsbahnnetzes. Betroffen sind vor allem Eisenbahnunternehmen, federführende Eisenbahnverkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Wagenhalter, Fuhrparkbetreiber, Intermodalbetreiber, Logistikanbieter und weitere Dienstleister, soweit sie an Datenaustausch, Trassenkommunikation, Zug- und Wagenverfolgung oder Referenzdaten mitwirken. Mitgliedstaaten müssen außerdem nationale Anlaufstellen benennen und die in ihrem Hoheitsgebiet registrierten Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Wagenhalter über die Verordnung unterrichten. Ausgenommen sind die in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Fälle; zudem gilt die TSI nur für die ausdrücklich genannten Regelspurweiten, und bei Verkehren mit Drittländern hängt die Erfüllung der Anforderungen von der Informationsbereitstellung durch Akteure außerhalb der Union oder von einschlägigen bilateralen Abkommen ab. • In der Praxis bedeutet dies, dass der europäische Schienengüterverkehr nach einheitlichen digitalen Prozess- und Datenaustauschregeln organisiert werden muss. Unternehmen müssen ihre IT-Systeme, Datenbanken, Meldungsabläufe und Zugriffsrechte so ausgestalten, dass Trassenanträge, Zuglaufmeldungen, Wagenbewegungen und Prognosedaten interoperabel, aktuell und qualitätsgesichert verarbeitet werden können. Für Marktteilnehmer entsteht damit kein neues materielles Beförderungsrecht, wohl aber ein verbindlicher organisatorisch-technischer Standard für Kooperation, Datenqualität, Nachverfolgbarkeit und Systemanbindung im grenzüberschreitenden Güterverkehr.
Stand: 10.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Alle in ihrem Hoheitsgebiet registrierten Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Wagenhalter über die Verordnung unterrichten. • Pflicht: Eine nationale Anlaufstelle für die Überwachung der Durchführung gemäß Anlage III benennen. • Pflicht: Der Kommission einen Bericht über die Durchführung vorlegen. • Empfehlung: Nationale Informations- und Koordinierungsstrukturen so ausgestalten, dass auch kleinere Marktteilnehmer und neue Akteure zuverlässig erreicht werden. Europäische Eisenbahnagentur: • Pflicht: Standortcodes, Unternehmenscodes und die in Abschnitt 7.2 genannten technischen Dokumente bereitstellen. • Pflicht: Die Durchführung der Verordnung bewerten und beaufsichtigen sowie dem TAF-Lenkungsausschuss einen Bewertungsbericht vorlegen. • Pflicht: Änderungsmanagementverfahren festlegen, einführen, unterstützen und verwalten. • Empfehlung: Fortschritte, Dokumentenänderungen und technische Vorgaben in konsistenter Form fortlaufend abstimmen und veröffentlichungsreif halten. TAF-Lenkungsausschuss: • Pflicht: Die Durchführung der Verordnung auf Grundlage des Bewertungsberichts bewerten. • Pflicht: Entscheidungen über weitere Maßnahmen des Sektors treffen. • Pflicht: Die strategische Verwaltungsstruktur für eine effiziente Umsetzung bereitstellen und den Umsetzungsstand regelmäßig überwachen. • Empfehlung: Bei Abweichungen vom Gesamtplan frühzeitig steuernd eingreifen und die Belange kleiner Unternehmen und neuer Marktteilnehmer berücksichtigen. Eisenbahnverkehrsunternehmen und federführende Eisenbahnverkehrsunternehmen: • Pflicht: Die vorgeschriebenen Meldungen und Daten für Frachtbrief, Beförderungsauftrag, Trassenantrag, Zugvorbereitung, Wagenbewegung sowie PÜZ/PAZ austauschen und verarbeiten. • Pflicht: Zugcharakteristik, Zugbildung und betriebliche Informationen mit den vertraglichen und infrastrukturellen Vorgaben abgleichen. • Pflicht: Datenqualität, Aktualität und Speicherung in den vorgesehenen Datenbanken sicherstellen. • Empfehlung: Interne Prozesse so organisieren, dass Meldungen möglichst ereignisnah, einmalig und medienbruchfrei erfasst und weitergegeben werden. Infrastrukturbetreiber: • Pflicht: Auf Trassenanträge reagieren und die vorgesehenen Meldungen zu Trassendetails, Zuglaufprognosen, Zuglaufmeldungen und Verkehrsunterbrechungen übermitteln. • Pflicht: Relevante Informationen über Infrastruktur und Beschränkungen für die Zugvorbereitung und Trassenprüfung bereitstellen. • Pflicht: Bei der Kommunikationsarchitektur und den gemeinsamen Schnittstellen interoperabel mitwirken. • Empfehlung: Vertrags- und Betriebsprozesse so harmonisieren, dass grenzüberschreitende Zugverkehre ohne Informationsbrüche abgewickelt werden können. Wagenhalter: • Pflicht: Fahrzeugdaten in einer Fahrzeugreferenzdatenbank speichern und verfügbar halten. • Pflicht: Relevante technische, konstruktive und verwaltungsbezogene Daten aktuell halten. • Pflicht: Den Zugang zu Daten entsprechend den vorgesehenen Zugriffsrechten ermöglichen. • Empfehlung: Datenpflege und Instandhaltungsinformationen so organisieren, dass Kompatibilitätsprüfungen und betriebliche Entscheidungen ohne Verzögerung möglich sind.