Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16. April 2014: Übergeordnete Marktmissbrauchsverordnung, deren Artikel 5 durch die Delegierte Verordnung konkretisiert wird; sie enthält die Grundausnahme für Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen. • Richtlinie 2012/30/EU vom 25. Oktober 2012: Auf sie verweist die Verordnung für die Zulässigkeit von Rückkaufprogrammen nach gesellschaftsrechtlichen Kapitalvorgaben. • Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 vom 29. Juni 2016: Sie konkretisiert die technischen Mittel der angemessenen Bekanntgabe und ist für die Veröffentlichungspflichten nach dieser Verordnung relevant. • Richtlinie 2004/109/EG vom 15. Dezember 2004: Sie wird für das amtlich bestellte System der Informationsveröffentlichung herangezogen und ergänzt die Transparenzanforderungen. • Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vom 15. Mai 2014: Auf ihre Aufzeichnungs- und Meldevorgaben für Aufträge und Transaktionen verweist die Verordnung bei Stabilisierungsmaßnahmen.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung mit EWR-Relevanz und ergänzt die Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 durch technische Regulierungsstandards zu den Bedingungen, unter denen Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen von der marktmissbrauchsrechtlichen Verbotsnorm ausgenommen sein können. Sie ist systematisch ein untergesetzlicher Ergänzungsrechtsakt zur Konkretisierung des Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und legt hierfür detaillierte Transparenz-, Melde-, Preis-, Volumen- und Verfahrensanforderungen fest. Inhaltlich regelt sie vor allem die Vorabbekanntgabe, Meldung und Veröffentlichung von Aktienrückkäufen, Handelsbedingungen wie Preisobergrenzen und das 25 %-Volumenlimit sowie Beschränkungen während geschlossener Zeiträume oder bei aufgeschobener Insiderinformation. Außerdem bestimmt sie für Stabilisierungsmaßnahmen unter anderem den zulässigen Zeitraum, die Pflichtangaben vor, während und nach der Maßnahme sowie die Bedingungen für Überzeichnungen und Greenshoe-Optionen. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Emittenten bei Rückkaufprogrammen, Bieter, Wertpapierhäuser und Kreditinstitute bei Stabilisierungsmaßnahmen sowie die von diesen benannte zentrale Stelle für Bekanntgaben und Behördenkontakte. Für Rückkaufprogramme gilt die Verordnung nur, wenn die Geschäfte den festgelegten Bedingungen entsprechen, etwa dem Erwerb auf einem Handelsplatz, der Einhaltung von Preis- und Volumengrenzen sowie den Melde- und Veröffentlichungspflichten. Bei Stabilisierungsmaßnahmen erfasst sie Erst- und Zweitplatzierungen von Aktien, aktienähnlichen Wertpapieren sowie bestimmte Schuldtitel und verbundene Instrumente. Ausnahmen bestehen insbesondere für programmierte Rückkaufprogramme oder unabhängig geführte Programme sowie für Emittenten, die als Wertpapierhaus oder Kreditinstitut wirksame interne Regelungen zur Verhinderung unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen unter Aufsicht der zuständigen Behörde unterhalten. • In der Praxis bedeutet dies, dass die privilegierende Ausnahme für Rückkäufe und Kursstabilisierung nur bei streng dokumentierter, transparenter und regelgebundener Durchführung greift. Emittenten müssen Programme vorab strukturieren, Handelsparameter festlegen, Transaktionen fristgerecht melden und für mindestens fünf Jahre öffentlich nachvollziehbar halten. Konsortialbanken und sonstige Stabilisierungsakteure müssen Zuständigkeiten eindeutig bündeln, Maßnahmen innerhalb enger Preis- und Zeitgrenzen durchführen und auch Überzeichnungen oder Greenshoe-Optionen offenlegen. Verstöße gefährden nicht nur die Ausnahme, sondern erhöhen zugleich das Marktmissbrauchsrisiko.
Stand: 28.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Emittent: • Pflicht1: Vor Beginn eines zulässigen Rückkaufprogramms Zweck, maximalen Geldbetrag, Höchstzahl der Aktien und Programmdauer angemessen bekannt geben. • Pflicht2: Sämtliche mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäfte fristgerecht in detaillierter und aggregierter Form an die zuständigen Behörden der betroffenen Handelsplätze melden. • Pflicht3: Die Geschäfte spätestens am Ende des siebten Handelstags veröffentlichen, auf der Website bereitstellen und mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich halten. • Empfehlung: Rückkaufprogramme vorab mit festen Prozessen für Preisgrenzen, Volumenlimit, Handelsfenster und Dokumentation organisieren. Bieter: • Pflicht1: Bei Stabilisierungsmaßnahmen zusammen mit Emittent und ausführenden Unternehmen eine zentrale Stelle für Bekanntgaben und Behördenanfragen benennen. • Pflicht2: Sicherstellen, dass vor Beginn der Platzierung die erforderlichen Angaben zur möglichen Stabilisierung, zum Zeitraum, zum zuständigen Unternehmen und zu einer etwaigen Greenshoe-Option angemessen bekannt gemacht werden. • Pflicht3: Die organisatorische Aufgabenverteilung so festlegen, dass alle Angaben während und nach dem Stabilisierungszeitraum vollständig veröffentlicht werden können. • Empfehlung: Zuständigkeiten im Emissions- oder Garantievertrag eindeutig festlegen und frühzeitig mit den ausführenden Instituten abstimmen. Unternehmen, die Stabilisierungsmaßnahmen durchführen, insbesondere Wertpapierhäuser und Kreditinstitute: • Pflicht1: Alle Kursstabilisierungsaufträge und -transaktionen bei Wertpapieren und verbundenen Instrumenten aufzeichnen. • Pflicht2: Alle durchgeführten Stabilisierungstransaktionen den zuständigen Behörden der betroffenen Handelsplätze melden. • Pflicht3: Stabilisierungsmaßnahmen nur innerhalb des zulässigen Zeitraums und unter Einhaltung der Preisgrenzen sowie der Bedingungen für Überzeichnung und Greenshoe-Option durchführen. • Empfehlung: Eine zentrale Auskunftsstelle mit durchgängiger Handels-, Melde- und Compliance-Dokumentation einrichten. Benannte zentrale Stelle: • Pflicht1: Die Bekanntgaben vor, während und nach dem Stabilisierungszeitraum koordinieren und veranlassen. • Pflicht2: Ersuchen der zuständigen Behörden zu den Stabilisierungsmaßnahmen bearbeiten. • Pflicht3: Die relevanten Informationen der beteiligten Akteure bündeln, damit Veröffentlichungs- und Meldefristen eingehalten werden. • Empfehlung: Einheitliche Meldekalender, Freigabeprozesse und Verantwortlichkeitsmatrizen für alle beteiligten Parteien vorsehen. Emittent als Wertpapierhaus oder Kreditinstitut: • Pflicht1: Für den Handel mit eigenen Aktien angemessene und wirksame interne Regelungen und Verfahren zur Verhinderung unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen einführen, umsetzen und aufrechterhalten. • Pflicht2: Diese internen Regelungen der Aufsicht der zuständigen Behörde unterstellen. • Pflicht3: Die organisatorische Trennung so ausgestalten, dass Handelsentscheidungen und Insiderwissen wirksam voneinander abgeschirmt sind. • Empfehlung: Kontrollsysteme, Informationsbarrieren und dokumentierte Zuständigkeitsabgrenzungen fortlaufend überprüfen.