Empfehlung (EU) 2024/2481 der Kommission vom 13. September 2024 mit Leitlinien für die Auslegung der Artikel 21, 22 und 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die verbraucherbezogenen Bestimmungen
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2023/1791 vom 13. September 2023 (Energieeffizienz): Die Empfehlung liefert Leitlinien zur Auslegung ihrer Artikel 21, 22 und 24 (verbraucherbezogene Bestimmungen). • Richtlinie 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012 (Energieeffizienz): Vorgängerregelung, die durch Richtlinie (EU) 2023/1791 neu gefasst wurde. • Richtlinie (EU) 2019/944 vom 5. Juni 2019 (Elektrizitätsbinnenmarkt): Referenzrahmen für Rechte und Definitionen, u. a. zum Konzept „schutzbedürftiger Kunde“. • Richtlinie 2009/73/EG vom 13. Juli 2009 (Erdgasbinnenmarkt): Referenzrahmen, u. a. für vertragliche Rechte und das Konzept „schutzbedürftiger Kunde“. • Verordnung (EU) 2018/1999 vom 11. Dezember 2018 (Governance der Energieunion): Berichtssystematik (NEKP/Fortschrittsberichte) als Rahmen, in den Maßnahmen u. a. zu Energiearmut und Energieeffizienz einfließen.
Text
Anwendungsbereich
Die Empfehlung (EU) 2024/2481 ist ein unionsrechtlicher Soft-Law-Akt nach Artikel 292 AEUV und entfaltet keine unmittelbare Verbindlichkeit wie eine Richtlinie oder Verordnung; sie gibt jedoch maßgebliche Auslegungshinweise für die nationale Umsetzung der Artikel 21, 22 und 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791 und dient der einheitlichen Anwendung. Systematisch ergänzt sie damit das verbindliche Umsetzungsprogramm der Energieeffizienzrichtlinie, ohne die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die rechtsverbindliche Auslegung von Unionsrecht zu ersetzen. Inhaltlich konkretisiert sie insbesondere (i) grundlegende vertragliche Rechte und Informationspflichten in der Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung, (ii) Informations-, Beratungs- und Unterstützungsstrukturen wie One-Stop Shops und zentrale Anlaufstellen sowie außergerichtliche Streitbeilegung und (iii) prioritäre Maßnahmen zum Schutz und zur Stärkung energiearmer und schutzbedürftiger Gruppen einschließlich der Einrichtung eines Expertennetzwerks und der Einbindung in Berichtspflichten. • Der Anwendungsbereich richtet sich an die Mitgliedstaaten als Normadressaten bei der Umsetzung der Artikel 21, 22 und 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791; betroffen sind zugleich Versorger, Endkunden und Endnutzer (auch ohne individuellen Vertrag, etwa bei zentral versorgten Mehrparteiengebäuden). Relevante Akteure sind ferner Marktteilnehmer im weiteren Sinn (u. a. Verbraucherorganisationen, lokale und regionale Behörden, Energieagenturen, Sozialdienstleister, Bau- und Planungsakteure), da Informationsverbreitung, Beratung und Hemmnisabbau breit angelegt werden. Besondere Vorgaben gelten für den Schutz von „von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben“, für die Leistungen (z. B. OSS-Dienste, Streitbeilegungszugang, barrierefreie Formate) gezielt auszugestalten sind. Soweit Maßnahmen staatliche Beihilfen betreffen, wird auf die beihilfenrechtlichen Anforderungen (u. a. Notifizierungspflichten, De-minimis oder Gruppenfreistellung) hingewiesen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Mitgliedstaaten Vertragsmindestinhalte und Änderungsmitteilungen für Wärme-/Kälte-/Trinkwarmwasser klar normieren, faire und barrierefreie Informationen sicherstellen und die Durchsetzung einer zuständigen Stelle zuordnen. Parallel sind One-Stop Shops und zentrale Anlaufstellen mit technischen, administrativen, finanziellen und rechtlichen Beratungsleistungen sowie wirksame außergerichtliche Streitbeilegung aufzubauen. Programme zur Energieeffizienz sind vorrangig auf energiearme und schutzbedürftige Haushalte auszurichten und durch ein Expertennetzwerk sowie Berichtssysteme flankiert zu steuern.
Stand: 20.03.2026