Empfehlung (EU) 2024/2395 der Kommission vom 2. September 2024 mit Leitlinien für die Auslegung von Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Wärme- und Kälteversorgung
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2023/1791 v. 13. September 2023: Sie ist die Rechtsgrundlage, deren Artikel 26 zur Wärme- und Kälteversorgung durch diese Empfehlung ausgelegt wird und die gegenüber der Richtlinie 2012/27/EU neu gefasst wurde. • Richtlinie 2012/27/EU v. 25. Oktober 2012: Vorgängerregelung; Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ersetzt Artikel 14 dieser Richtlinie, und frühere Leitlinien zur Umsetzung werden als ergänzend benannt. • Empfehlung (EU) 2019/1659 v. 25. September 2019: Frühere Leitlinien zum Inhalt der umfassenden Bewertung des Potenzials für effiziente Wärme- und Kälteversorgung, die bei Berichts- und Bewertungsarbeiten weiterhin herangezogen werden. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/826 v. 4. März 2019: Sie ersetzte Anhang VIII der Richtlinie 2012/27/EU und wird als Teil der Entwicklung der Anforderungen an Potenzialbewertungen genannt. • Richtlinie (EU) 2018/2001 v. 11. Dezember 2018: Referenz für Begriffsbestimmungen (z. B. erneuerbare Energie, Abwärme/-kälte, Fernwärme/Fernkälte) und für den regulatorischen Zusammenhang bei Fernwärme- und Fernkältesystemen, einschließlich Ausnahmen und Netzzugangsthemen.
Text
Anwendungsbereich
Die Empfehlung (EU) 2024/2395 ist ein unionsrechtlicher Soft-Law-Rechtsakt nach Artikel 292 AEUV und entfaltet keine unmittelbare Verbindlichkeit, richtet sich jedoch als Auslegungshilfe an die Mitgliedstaaten und soll eine einheitliche Umsetzung von Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2023/1791 fördern; die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts bleibt dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten. Inhaltlich legt sie Leitlinien zur Auslegung der Pflichten zur Effizienz und Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung fest, insbesondere zu Kriterien „effizienter Fernwärme- und Fernkältesysteme“ (Standardansatz mit stufenweise verschärften Anteilen erneuerbarer Energien/Abwärme/KWK sowie ein alternativer THG-Ansatz), zu Umwandlungsplänen ab 1. Januar 2025 für Systeme >5 MW, zu Abwärmenutzung in Rechenzentren >1 MW, sowie zu Kosten-Nutzen-Analysen und möglichen Freistellungen. Die Empfehlung ergänzt frühere Leitlinien (u. a. zu KWK-Stromberechnung) und verknüpft die technische Auslegung mit Genehmigungs-, Förder- und Meldekonstellationen. Sie verweist zudem auf Umsetzungsfristen der Richtlinie (EU) 2023/1791, wonach die Mitgliedstaaten die Umsetzungsmaßnahmen zu Artikel 26 grundsätzlich bis zum 11. Oktober 2025 in Kraft setzen müssen. • Der Anwendungsbereich betrifft Mitgliedstaaten bei der nationalen Umsetzung und Durchführung von Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sowie die hiervon erfassten Akteure: Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen (insbesondere bei der Bewertung der Effizienz, bei Umwandlungsplänen und beim Nachweis der eingespeisten Energiemengen), Betreiber/Träger bestimmter Anlagen und Einrichtungen (thermische Stromerzeugungsanlagen, Industrieanlagen, Versorgungseinrichtungen und Rechenzentren) bei der Kosten-Nutzen-Analyse, sowie zuständige Behörden bei Genehmigung, Leitlinienvorgaben, Datenerhebung und Mitteilungen an die Kommission. Für Rechenzentren gilt die Pflicht zur Abwärmenutzung grundsätzlich für alle in Betrieb befindlichen Rechenzentren oberhalb 1 MW, es sei denn, technische oder wirtschaftliche Nichtdurchführbarkeit wird anhand der Bewertung nach Absatz 7 nachgewiesen. Freistellungen sind im Kontext der Kosten-Nutzen-Analyse ausdrücklich vorgesehen (Artikel 26 Absatz 8), zudem sind bei der Berechnung und Anwendung Schwellenwerte und Messpunkte (z. B. Abgrenzung der Kapazitäten und Ausschluss selten genutzter Spitzenlastkapazität bei der 5-MW-Schwelle) präzisierend zu handhaben. • In der Praxis bedeutet dies, dass Mitgliedstaaten für Fernwärme/Fernkälte ein überprüfbares Regelwerk zur Einstufung „effizienter“ Systeme (Anteile oder THG-intensitätsbasiert) etablieren und für Netze >5 MW ab 1. Januar 2025 verbindliche Umwandlungspläne mit Maßnahmenpaketen, Zeitplänen und behördlicher Genehmigung sicherstellen. Anlagenbetreiber oberhalb der Input-Schwellen müssen standardisierte Kosten-Nutzen-Analysen zur Abwärmenutzung bzw. KWK-Eignung vorlegen; Rechenzentren >1 MW müssen Abwärmenutzung umsetzen oder eine begründete Unzumutbarkeit nachweisen. Begleitend sind Freistellungen und bestimmte Entscheidungen gegenüber der Kommission zu melden sowie Daten zu Analysen (inklusive Wärmeparametern) systematisch zu erheben.
Stand: 20.03.2026