Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2119 der Kommission vom 20. November 2015 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Holzwerkstofferzeugung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8062) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010: Übergeordnete Rechtsgrundlage des Beschlusses; sie regelt Industrieemissionen und bestimmt, dass BVT-Schlussfolgerungen Referenz für Genehmigungsauflagen und Emissionsgrenzwerte sind. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten der Kommission. • Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einsetzung des Forums nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU: Verfahrensbezogene Grundlage für den Informationsaustausch bei der Erarbeitung von BVT-Merkblättern. • BVT-Merkblatt „Überwachung der Emissionen aus IE-Anlagen in die Luft und in das Wasser (ROM)“: Im Text ausdrücklich als relevantes Referenzdokument für Überwachungspflichten genannt. • BVT-Merkblatt „Energieeffizienz (ENE)“ sowie weitere im Text genannte Merkblätter wie LCP, WI, WT, EFS, ECM und LVOC: Fachlich einschlägige ergänzende Referenzdokumente für Verbrennung, Abfallbehandlung, Lagerung, medienübergreifende Effekte und bestimmte chemische Vorprodukte.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2119 ist ein Beschluss der Europäischen Kommission auf Grundlage von Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Er nimmt die BVT-Schlussfolgerungen für die Holzwerkstofferzeugung an und ist systematisch ein sektorspezifischer Vollzugsakt innerhalb des unionsrechtlichen IE-Regimes; seine rechtliche Wirkung liegt vor allem darin, als maßgebliche Referenz für die Festlegung und Überprüfung von Genehmigungsauflagen nach Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU zu dienen. Inhaltlich fasst der Beschluss die besten verfügbaren Techniken für die Herstellung von OSB-, Span- und Faserplatten zusammen, einschließlich Umweltmanagement, guter Betriebspraxis, Energieeffizienz, Emissionen in Luft und Wasser, Überwachung sowie Abfall- und Geruchsmanagement. Er enthält zudem BVT-assoziierte Emissionswerte, Vorgaben zur Messhäufigkeit und Anwendbarkeitsbedingungen einzelner Techniken. • Der Anwendungsbereich erfasst Industrieanlagen zur Herstellung von OSB-Platten, Spanplatten oder Faserplatten mit einer Produktionskapazität von über 600 m3 pro Tag, soweit diese Tätigkeiten unter Anhang I Abschnitt 6.1 Buchstabe c der Richtlinie 2010/75/EU fallen. Einbezogen sind neben der eigentlichen Plattenherstellung insbesondere Verbrennungsanlagen vor Ort zur Erzeugung heißer Gase für direkt beheizte Trockner sowie die Herstellung von mit Harzen imprägniertem Papier. Adressiert sind damit vor allem Anlagenbetreiber, Genehmigungs- und Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie mittelbar Hersteller von Einsatzstoffen und Betreiber zugehöriger Nebenaggregate. Ausgenommen sind Verbrennungsanlagen vor Ort, die keine heißen Gase für direkt beheizte Trockner erzeugen, sowie das Laminieren, Lackieren oder Anstreichen von Rohplatten. • In der Praxis bedeutet dies, dass Genehmigungen für größere Holzwerkstoffanlagen an den im Beschluss beschriebenen BVT-Maßstäben auszurichten sind und Betreiber ihre Prozesse, Überwachung und Nebenanlagen systematisch daran anpassen müssen. Besonders relevant sind Umweltmanagementsysteme, Emissionsminderungsmaßnahmen an Trocknern und Pressen, geregelte Überwachungsintervalle sowie Vorkehrungen für Abwasser, Staub, Geruch und Lärm. Die BVT-assoziierten Emissionswerte wirken dabei als zentraler Orientierungsrahmen für behördliche Emissionsgrenzwerte unter normalen Betriebsbedingungen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Anlagenbetreiber von Holzwerkstoffanlagen: • Pflicht: Ein Umweltmanagementsystem mit Verfahren zu Umweltstrategie, Zuständigkeiten, Schulung, Dokumentation, Überwachung, Korrekturmaßnahmen und Managementbewertung einführen und anwenden. • Pflicht: Produktionsprozesse nach guter Betriebspraxis betreiben, insbesondere Chemikalien und Zusatzstoffe kontrollieren, Rohstoffe und Abfälle sachgerecht lagern sowie Anlagen regelmäßig warten und reinigen. • Pflicht: Emissionen in Luft und Wasser mit den vorgegebenen Mindesthäufigkeiten überwachen und geeignete Emissionsminderungsmaßnahmen für Trockner, Pressen, Holzverarbeitung und Abwasserbehandlung einsetzen. • Empfehlung: Umwelt-, Energie-, Geruchs-, Staub- und Abfallmanagement in einem integrierten betrieblichen Steuerungssystem zusammenführen. Betreiber von Verbrennungsanlagen vor Ort für direkt beheizte Trockner: • Pflicht: Verbrennungsanlagen unter normalen Betriebsbedingungen mit hoher Verfügbarkeit und optimaler Kapazität betreiben. • Pflicht: Wichtige Verbrennungsparameter wie O2, CO und NOx überwachen und den Betrieb zur Energieeffizienz optimieren. • Pflicht: Geeignete Maßnahmen zur Minderung von NOx und staub- bzw. VOC-haltigen Abgasen entsprechend der Anlagenauslegung anwenden. • Empfehlung: Wärmerückgewinnung und Rückführung heißer Abgase technisch prüfen und soweit anwendbar umsetzen. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die BVT-Schlussfolgerungen als Referenz bei der Festlegung von Genehmigungsauflagen für betroffene Anlagen heranziehen. • Pflicht: Emissionsgrenzwerte so festlegen, dass Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den mit BVT verbundenen Emissionswerten liegen. • Pflicht: Bei Überwachung und Genehmigungsfortschreibung die im Beschluss geregelten Anwendbarkeiten, Ausnahmen und Messanforderungen berücksichtigen. • Empfehlung: Anlagenspezifische Besonderheiten, insbesondere Bestandsschutzgrenzen und technische Machbarkeit einzelner Maßnahmen, nachvollziehbar im Vollzug dokumentieren.