Durchführungsverordnung (EU) 2017/1273 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Genehmigung von aus Natriumhypochlorit freigesetztem Aktivchlor als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2, 3, 4 und 5 (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012: Übergeordnete Rechtsgrundlage des EU-Biozidrechts; auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 stützt sich die Wirkstoffgenehmigung unmittelbar. • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 vom 4. August 2014: Sie regelt das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung alter Wirkstoffe und führt aus Natriumhypochlorit freigesetztes Aktivchlor in der Liste der zu bewertenden Stoffe. • Richtlinie 98/8/EG vom 16. Februar 1998: Frühere Rechtsgrundlage für die Bewertung alter Biozid-Wirkstoffe; unter ihr wurde Natriumhypochlorit für die später entsprechenden Produktarten 1 bis 5 bewertet. • Verordnung (EG) Nr. 470/2009 vom 6. Mai 2009: Auf sie verweist der Anhang für Fälle, in denen Biozidprodukte zu Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs führen können und eine Prüfung von Rückstandshöchstmengen erforderlich ist. • Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vom 23. Februar 2005: Ebenfalls im Anhang genannt; sie ist bei möglichen Rückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln heranzuziehen, um Höchstgehalte zu prüfen und gegebenenfalls Risikominderungsmaßnahmen sicherzustellen.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1273 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Genehmigung eines alten Wirkstoffs nach der Biozidrechts-Systematik. Sie stützt sich auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und konkretisiert für aus Natriumhypochlorit freigesetztes Aktivchlor die unionsweite Wirkstoffgenehmigung für Biozidprodukte der Produktarten 1 bis 5. Inhaltlich legt sie den genehmigten Wirkstoff, die maßgebliche Spezifikation, den Genehmigungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2028 sowie produkttypbezogene besondere Zulassungsbedingungen fest. Die Verordnung steht damit zwischen der unionsweiten Wirkstoffbewertung und der nachgelagerten Zulassung einzelner Biozidprodukte durch die zuständigen Behörden. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Inverkehrbringer, Zulassungsinhaber und sonstige Marktakteure, die Biozidprodukte mit aus Natriumhypochlorit freigesetztem Aktivchlor in den Produktarten 1, 2, 3, 4 und 5 bereitstellen oder zulassen lassen. Zuständige Behörden haben bei der Produktzulassung insbesondere Exposition, Risiken und Wirksamkeit für beantragte Verwendungen zu prüfen, soweit diese in der Unionsbewertung des Wirkstoffs nicht berücksichtigt wurden. Je nach Produktart sind besonders gewerbliche und teilweise auch nichtgewerbliche Verwender, ferner Oberflächenwasser und Sedimente bei Nachchlorung von Abwasser sowie mögliche Rückstände in Lebens- und Futtermitteln einzubeziehen. Eine allgemeine Freistellung von der Produktzulassung enthält die Verordnung nicht; die Genehmigung des Wirkstoffs gilt nur vorbehaltlich der im Anhang festgelegten Spezifikationen und Bedingungen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Biozidprodukte mit diesem Wirkstoff nicht allein wegen der Wirkstoffgenehmigung vermarktet werden dürfen, sondern nur nach einer gesonderten Produktzulassung unter Einhaltung der an die jeweilige Produktart geknüpften Prüf- und Risikominderungsanforderungen. Für Unternehmen ist insbesondere die technische Äquivalenz bei abweichender Reinheit, die Bewertung nicht erfasster Verwendungen sowie die Kontrolle möglicher Rückstände in Lebens- und Futtermitteln relevant. Behörden müssen die im Anhang hervorgehobenen Expositions- und Umweltaspekte gezielt in die Zulassungsentscheidung einbeziehen.
Stand: 26.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Zulassungsinhaber/Hersteller/Inverkehrbringer: • Nur Biozidprodukte der Produktarten 1, 2, 3, 4 und 5 mit dem genehmigten Wirkstoff und unter Einhaltung der festgelegten Spezifikation in Verkehr bringen. • Für beantragte Verwendungen Daten zu Exposition, Risiken und Wirksamkeit bereitstellen, insbesondere soweit diese nicht bereits Gegenstand der Unionsbewertung waren. • Bei möglicher Rückstandsbildung in Lebens- und Futtermitteln geeignete Risikominderungsmaßnahmen vorsehen, damit geltende Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden. • Empfehlung: Zulassungsdossiers produkttypbezogen auf Verwendergruppen, Umweltpfade und Rückstandsrelevanz ausrichten sowie technische Äquivalenz bei abweichender Reinheit frühzeitig nachweisen. Zuständige Behörden: • Bei der Produktbewertung Exposition, Risiken und Wirksamkeit für nicht auf Unionsebene bewertete Verwendungen gezielt prüfen. • Je nach Produktart gewerbliche und nichtgewerbliche Verwender sowie bei Nachchlorung von Abwasser Oberflächenwasser und Sedimente besonders berücksichtigen. • Bei rückstandsrelevanten Anwendungen prüfen, ob neue oder geänderte Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, und geeignete Risikominderungsmaßnahmen anordnen. • Empfehlung: Zulassungsentscheidungen eng an die im Anhang genannten besonderen Bedingungen und die jeweilige Produktart koppeln. Gewerbliche und nichtgewerbliche Verwender: • Produkte nur im Rahmen der zugelassenen Verwendungen und Bedingungen einsetzen. • Vorgaben zur sicheren Anwendung und zu Risikominderungsmaßnahmen einhalten. • Bei sensiblen Anwendungen mit möglichem Umwelt- oder Rückstandsbezug die produktbezogenen Einsatzbeschränkungen beachten. • Empfehlung: Es sollte ausschließlich geprüft werden, ob das verwendete Produkt für die konkrete Anwendung und Verwendergruppe tatsächlich zugelassen ist.