Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 der Kommission vom 6. Dezember 2022 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8788) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage über Industrieemissionen und bildet die Basis für die Annahme der BVT-Schlussfolgerungen nach Artikel 13 Absatz 5. • Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU: Er regelt das Forum, dessen Stellungnahme in die Erarbeitung der BVT-Schlussfolgerungen eingeflossen ist. • Richtlinie (EU) 2015/2193 vom 25. November 2015: Sie wird im Text für mittelgroße Feuerungsanlagen als einschlägige ergänzende Regelung für bestimmte Luftemissionen genannt. • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006: Die REACH-Verordnung bleibt unberührt und ist für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ergänzend relevant. • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008: Die CLP-Verordnung ist ergänzend bedeutsam, insbesondere für die Einstufung von CMR-Stoffen und für die Bewertung gefährlicher Stoffeigenschaften im Emissionsmanagement.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 ist ein Beschluss der Kommission auf Grundlage von Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Er nimmt BVT-Schlussfolgerungen für einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche an und ist als Referenz für die Festlegung von Genehmigungsauflagen heranzuziehen. Rechtssystematisch steht er damit unterhalb der IE-Richtlinie und konkretisiert deren Vorgaben für die Genehmigung und Überwachung betroffener Anlagen. Inhaltlich regelt er insbesondere Umweltmanagementsysteme, Erfassung und Überwachung gefasster und diffuser Emissionen, Maßnahmen für Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs, Anforderungen an Abgasbehandlung sowie BVT-assoziierte Emissionswerte für zahlreiche Luftschadstoffe. • Der Anwendungsbereich erfasst Anlagen der chemischen Industrie nach Anhang I Nummer 4.1 bis 4.6 der Richtlinie 2010/75/EU, soweit die Schlussfolgerungen auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme sowie Emissionen in die Luft bezogen sind. Relevante Akteure sind vor allem Anlagenbetreiber, die zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden sowie mittelbar Mess-, Prüf- und Instandhaltungsstellen im Rahmen der vorgeschriebenen Überwachungs- und Managementsysteme. Ausgenommen sind unter anderem bestimmte Emissionen aus der Chloralkaliindustrie, aus näher bezeichneten großtechnischen kontinuierlichen Herstellungsprozessen, aus einzelnen anorganischen Grundchemikalienprozessen, aus Abfallverbrennungsanlagen, indirekten Kühlsystemen sowie aus Feuerungsanlagen außerhalb des definierten Prozessbezugs. Teilweise verbleiben jedoch einzelne Emissionsarten, etwa NOX- und CO-Emissionen aus der thermischen Behandlung bestimmter Abgase oder lagerungsbezogene Emissionen bei unmittelbarem Zusammenhang mit chemischen Herstellungsprozessen, innerhalb des Anwendungsbereichs. • In der Praxis bedeutet dies, dass chemische Anlagen ihre Luftemissionen systematisch erfassen, bewerten, überwachen und durch organisatorische sowie technische Maßnahmen an den BVT-Schlussfolgerungen ausrichten müssen. Genehmigungen und nachträgliche behördliche Anforderungen orientieren sich an den dort beschriebenen Techniken und Emissionsbandbreiten. Betreiber benötigen insbesondere belastbare Umweltmanagement-, OTNOC- und LDAR-Strukturen sowie dokumentierte Überwachungs- und Instandhaltungsprozesse. Für spezialisierte Produktionsbereiche wie Polyolefine, PVC, synthetische Kautschuke oder Viskose gelten zusätzliche sektorbezogene Anforderungen und Emissionswerte.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Anlagenbetreiber chemischer Anlagen: • Pflicht: Ein Umweltmanagementsystem mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Elementen einführen, anwenden und regelmäßig überprüfen. • Pflicht: Eine Liste gefasster und diffuser Emissionen in die Luft erstellen, pflegen und bei wesentlichen Änderungen aktualisieren. • Pflicht: Gefasste und diffuse Emissionen mit den vorgegebenen Verfahren und Mindesthäufigkeiten überwachen sowie geeignete Minderungs- und Rückgewinnungstechniken anwenden. • Empfehlung: OTNOC-, LDAR- und Instandhaltungsprozesse so ausgestalten, dass Emissionen, Leckagen und Ausfälle frühzeitig erkannt und priorisiert behoben werden. Zuständige Behörden: • Pflicht: Genehmigungsauflagen unter Heranziehung der BVT-Schlussfolgerungen festlegen. • Pflicht: Emissionsgrenzwerte so bestimmen, dass Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit BVT assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. • Pflicht: Bei der Bewertung auch wesentliche Änderungen, zusammenfassbare Emissionsquellen und die Anwendbarkeit einzelner Techniken oder Ausnahmen berücksichtigen. • Empfehlung: Überwachungs- und Genehmigungspraxis auf eine nachvollziehbare Prüfung von UMS, Emissionslisten, OTNOC-Management und sektorbezogenen Sonderanforderungen ausrichten. Mess-, Prüf- und Instandhaltungsstellen: • Pflicht: Überwachungen nach den vorgesehenen EN-, ISO- oder gleichwertigen Normen durchführen, soweit sie in die Emissionsüberwachung eingebunden sind. • Pflicht: Messungen und Prüfungen auf relevante Stoffe, festgelegte Häufigkeiten und repräsentative Betriebszustände ausrichten. • Pflicht: Wartungs- und Reparaturmaßnahmen an emissionsrelevanten Ausrüstungen fachgerecht unterstützen oder durchführen. • Empfehlung: Prüf- und Messkonzepte eng mit den betrieblichen Emissionslisten, LDAR-Programmen und den Dokumentationspflichten des Umweltmanagementsystems abstimmen.