Verordnung (EU) 2023/2419 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2018/848 v. 30. Mai 2018: Grundverordnung zur ökologischen/biologischen Produktion und Kennzeichnung; VO (EU) 2023/2419 ergänzt sie als spezielles Kennzeichnungsrecht für Heimtierfuttermittel. • Verordnung (EG) Nr. 767/2009 v. 13. Juli 2009: Definiert u. a. den Begriff „Heimtier“ für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs. • Verordnung (EG) Nr. 889/2008 v. 5. September 2008: Referenziert für Übergangslogik über die Anerkennung/ Akzeptanz privater Standards nach Art. 95 Abs. 5. • Verordnung (EG) Nr. 834/2007: Vorgängerregelwerk, das durch die Verordnung (EU) 2018/848 aufgehoben wurde und in den genannten Durchführungsbezügen mittelbar fortwirkt.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2023/2419 ist ein unmittelbar geltender EU-Rechtsakt (Art. 288 AEUV) auf Grundlage von Art. 43 Abs. 2 AEUV und konkretisiert als „sonstiges spezifisches Unionsrecht betreffend das Inverkehrbringen“ die Verordnung (EU) 2018/848. Systematisch ordnet sie sich damit als spezielles Kennzeichnungsregelwerk für ökologisches/biologisches Heimtierfuttermittel ein, während die allgemeinen Anforderungen an ökologische/biologische Produktion, Verarbeitung, Kontrolle und Zertifizierung weiterhin aus der Verordnung (EU) 2018/848 folgen. Inhaltlich schafft sie unionsweit einheitliche Voraussetzungen, unter denen in Verkehrsbezeichnung und Zutatenverzeichnis auf „ökologisch/biologisch“ Bezug genommen werden darf, und regelt die (teils verpflichtende) Verwendung des EU-Bio-Logos. Zusätzlich enthält sie Übergangsregeln für bereits nach nationalen bzw. anerkannten privaten Standards gekennzeichnete Ware. • Erfasst ist „Heimtierfuttermittel“ (Futtermittel für Heimtiere) einschließlich „vorverpacktem Heimtierfuttermittel“, wobei am Verkaufsort auf Wunsch verpackte Ware nicht als vorverpackt gilt. Für Unternehmer ist die zentrale Schwelle: Ab mindestens 95 Gewichtsprozent ökologischer/biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind Bio-Bezeichnungen in Verkehrsbezeichnung und Zutatenverzeichnis zulässig; bei weniger als 95 % sind Bio-Bezüge nur im Zutatenverzeichnis unter strengen Produktions- und Verarbeitungsbedingungen zulässig und der Gesamtanteil der Bio-Zutaten ist anzugeben. Für Erzeugnisse mit Hauptzutat aus Jagd oder Fischerei sind Bio-Bezüge in der Verkehrsbezeichnung nur zulässig, wenn sie klar mit einer anderen Bio-Zutat verbunden sind und alle übrigen landwirtschaftlichen Zutaten bio sind. Ausnahmen/Begrenzungen bestehen insbesondere beim EU-Bio-Logo: Es darf nur bei Erfüllung der 95-%-Bedingung verwendet werden und ist für innerhalb der Union erzeugtes, vorverpacktes Heimtierfuttermittel dann verbindlich (ab dem hierfür festgelegten späteren Zeitpunkt). • In der Praxis bedeutet dies eine zweistufige Kennzeichnungslogik: „Bio“ in der Produktbezeichnung ist nur bei Erreichen der 95-%-Schwelle zulässig, andernfalls ausschließlich Bio-Hinweise im Zutatenverzeichnis mit Prozentangabe und ohne Logo. Zutatenlisten müssen Bio-Zutaten eindeutig markieren; Bio-Begriffe dürfen dort nur unmittelbar bei den Bio-Zutaten stehen und typografisch wie die übrigen Zutatenangaben erscheinen. Bestände, die zwischen dem 1. Januar 2022 und 30. Oktober 2023 nach nationalen/anerkannten privaten Standards gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum Abverkauf im Markt bleiben.
Stand: 21.04.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Unternehmer (Hersteller/Verarbeiter/Inverkehrbringer von Heimtierfuttermittel): • Pflicht: Sicherstellen, dass das Heimtierfuttermittel die einschlägigen Produktions- und Verarbeitungsanforderungen der ökologischen/biologischen Futtermittelproduktion erfüllt, bevor Bio-Bezeichnungen genutzt werden. • Pflicht: Bio-Bezeichnungen in der Verkehrsbezeichnung nur verwenden, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch sind; andernfalls Bio-Bezüge auf das Zutatenverzeichnis beschränken und dort nur bei Bio-Zutaten ausweisen. • Pflicht: Bei Kennzeichnung mit Bio-Bezügen im Zutatenverzeichnis den Gesamtanteil der Bio-Zutaten an den landwirtschaftlichen Zutaten angeben und die Bio-Angaben typografisch (Farbe/Größe/Schriftart) an die übrigen Zutatenangaben anpassen. • Empfehlung: Ein internes Rezeptur- und Lieferantennachweissystem etablieren, das die 95-%-Schwelle sowie die korrekte Zutatenlisten-Logik (inkl. Prozentangabe) vor Druckfreigabe prüft. Unternehmer (vorverpacktes Heimtierfuttermittel, innerhalb der Union erzeugt): • Pflicht: Das EU-Bio-Logo nur verwenden, wenn die 95-%-Bedingung erfüllt ist. • Pflicht: Bei vorverpacktem Heimtierfuttermittel mit erfüllter 95-%-Bedingung das EU-Bio-Logo auf der Verpackung anbringen (Verpflichtung gilt ab 1. Mai 2024). • Empfehlung: Verpackungsumstellungen und Restbestandsmanagement so planen, dass ab dem 1. Mai 2024 keine vorverpackten EU-Erzeugnisse ohne verpflichtendes Logo ausgeliefert werden. Mitgliedstaaten/Behörden: • Pflicht: Das Inverkehrbringen von zwischen dem 1. Januar 2022 und 30. Oktober 2023 nach nationalen Vorschriften bzw. anerkannten privaten Standards gekennzeichnetem ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel bis zum Abverkauf der Bestände zulassen. • Empfehlung: Einheitliche Vollzugshinweise zur Abgrenzung „vorverpackt“ sowie zur Auslegung der 95-%-Schwelle und der Zutatenlistenanforderungen bereitstellen.