Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902 der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3127) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/75/EU v. 24. November 2010: Übergeordnete Rechtsgrundlage über Industrieemissionen; auf ihrer Grundlage werden die BVT-Schlussfolgerungen erlassen und in Genehmigungsauflagen für IED-Anlagen überführt. • Richtlinie 91/271/EWG: Sie ist für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs relevant, weil eigenständig betriebene Abwasserbehandlung nur erfasst wird, soweit das Abwasser nicht unter diese Richtlinie fällt. • Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einsetzung des Forums nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU: Er betrifft das Verfahren zur Erarbeitung des zugrunde liegenden BVT-Merkblatts. • BVT-Schlussfolgerungen „Überwachung von Emissionen aus IED-Anlagen in die Luft und ins Wasser (ROM)“: Auf diese wird im Beschluss ausdrücklich für Überwachung und Messung Bezug genommen. • Weitere im Text genannte BVT-Referenzdokumente wie Energieeffizienz (ENE), Emissionen aus der Lagerung (EFS), Abfallbehandlung (WT) und Abfallverbrennung (WI): Sie ergänzen die hier festgelegten Anforderungen für spezielle technische Teilbereiche.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/902 ist ein Beschluss der Europäischen Kommission auf Grundlage von Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Er legt verbindlich BVT-Schlussfolgerungen als Referenzrahmen für die Festlegung von Genehmigungsauflagen fest; die eigentliche unmittelbare Adressierung im Beschlussteil richtet sich an die Mitgliedstaaten, die diese Schlussfolgerungen bei der Zulassung und Überwachung betroffener Anlagen umzusetzen haben. Inhaltlich regelt der Anhang Anforderungen und Maßstäbe zu Umweltmanagementsystemen, Überwachung, Wasserverbrauch, Abwasser- und Abgasbehandlung, Abfall, Abfackelung sowie zu diffusen VOC-, Geruchs- und Lärmemissionen. Zentrales Steuerungsinstrument sind BVT-assoziierte Emissionswerte und organisatorische Pflichten wie Kataster, Managementpläne und integrierte Behandlungsstrategien. • Der Anwendungsbereich erfasst Tätigkeiten der chemischen Industrie nach Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie eigenständig betriebene Abwasserbehandlungsanlagen nach Abschnitt 6.11, soweit die Hauptschadstofffracht aus chemischen Tätigkeiten stammt; ebenso erfasst ist die gemeinsame Behandlung von Abwässern verschiedenen Ursprungs unter derselben Voraussetzung. Relevante Akteure sind insbesondere Mitgliedstaaten und Genehmigungsbehörden als Umsetzungsinstanzen sowie Betreiber neuer und bestehender Anlagen einschließlich Standorten mit mehreren Betreibern, für die vertragliche Koordinierung vorgesehen ist. Der Beschluss unterscheidet ausdrücklich zwischen neuen und bestehenden Anlagen und enthält mehrfach anwendungsbezogene Einschränkungen, etwa bei vorhandener Kanalisation, bei biologischer Abwasserbehandlung, bei Geruchs- und Lärmmanagement nur bei zu erwartender oder nachgewiesener Belästigung sowie bei technischen oder sicherheitsbedingten Grenzen einzelner Maßnahmen. Daneben nennt der Text stoff- und verfahrensbezogene Ausnahmen bzw. Fälle, in denen bestimmte BVT-assoziierte Emissionswerte möglicherweise nicht gelten. • In der Praxis bedeutet dies, dass chemische Anlagen ihre Genehmigungs- und Betriebsorganisation an einem dokumentierten Umweltmanagement mit belastbarem Abwasser- und Abgaskataster, regelmäßiger Emissionsüberwachung und abgestuften Behandlungsstrategien ausrichten müssen. Betreiber haben Abwasserströme zu trennen, Vor- und Endbehandlung risikobasiert auszulegen, diffuse VOC-Quellen systematisch zu kontrollieren und bei relevanten Belastungen Geruchs- oder Lärmmanagementpläne einzuführen. Für Behörden bilden die BVT-Schlussfolgerungen den fachlichen Maßstab zur Fortschreibung von Genehmigungen und zur Prüfung, ob Emissionsgrenzwerte den normalen Betriebsbedingungen entsprechen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten/zuständige Behörden: • Genehmigungsauflagen anhand der BVT-Schlussfolgerungen und der damit assoziierten Emissionswerte festlegen. • Sicherstellen, dass Emissionsgrenzwerte unter normalen Betriebsbedingungen die maßgeblichen BVT-Niveaus nicht überschreiten. • Überwachung und behördliche Bewertung auf die im Beschluss genannten Parameter, Mindesthäufigkeiten und Anwendungsbedingungen stützen. • Empfehlung: Genehmigungen betroffener Chemieanlagen systematisch auf Kataster, Managementpläne und anlagenbezogene Ausnahmen überprüfen. Betreiber chemischer Anlagen: • Ein Umweltmanagementsystem mit Verfahren, Zuständigkeiten, Notfallplanung, Compliance-Sicherung und fortlaufender Überprüfung einführen und anwenden. • Ein Kataster der Abwasser- und Abgasströme mit Prozessdaten, Stofffrachten, Schwankungen und Behandlungsinformationen erstellen und fortschreiben. • Abwasser- und Abgasmanagement nach integrierter Strategie ausgestalten, einschließlich Trennung, Vorbehandlung, Endbehandlung und emissionsmindernder Prozessmaßnahmen. • Empfehlung: TOC als Vorzugsparameter, risikobasierte Leckageortungs- und Reparaturprogramme sowie belastbare Dokumentation für Jahresmittelwerte und Eliminationsraten vorsehen. Betreiber von Standorten mit mehreren Betreibern: • Rollen, Zuständigkeiten und die Koordinierung der Betriebsabläufe vertraglich regeln. • Die Zusammenarbeit bei gemeinsamen Abwasser-/Abgassystemen und bei nicht routinemäßigen Betriebsbedingungen sicherstellen. • Informationen für ein standortweites Kataster und abgestimmte Managementmaßnahmen zusammenführen. • Empfehlung: Gemeinsame Regelungen zu Rückhaltekapazitäten, Abfackelung, Überwachung und Störfallschnittstellen etablieren. Betreiber relevanter Abwasserbehandlungsanlagen nach Abschnitt 6.11: • Schadstoffhaltige Abwässer vorbehandeln, wenn sie in der Endbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können. • Geeignete Kombinationen aus Vorreinigung, biologischer Behandlung, Stickstoff- und Phosphorentfernung sowie Feststoffabtrennung einsetzen. • Maßgebliche Prozessparameter und Emissionen in Gewässer mit den vorgegebenen Mindesthäufigkeiten überwachen. • Empfehlung: Die Auslegung der Behandlung an der Hauptschadstofffracht, biologischen Abbaubarkeit und den im Beschluss genannten stoffbezogenen Sonderfällen ausrichten.