VO (EU) 2024/1232 In Kraft
EU Verordnungen (Regulations)

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1232 der Kommission vom 5. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bewertung des Stands der Umsetzung der nationalen Präventions-, Vorsorge- und Reaktionspläne und ihrer Verbindung mit dem Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplan der Union

Metadata

Untertitel: C/2024/1343
Dokumentdatum: 05.03.2024
Veröffentlichungsdatum: 08.05.2024
In Krafttreten Datum: 28.05.2024
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Verordnung
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Sonstige

Versionsverlauf

2024

Version 05.03.2024

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Verordnung (EU) 2022/2371 v. 23. November 2022: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und bildet die Ermächtigungsgrundlage für die vorliegende delegierte Verordnung, insbesondere für die Bewertung nach Artikel 8. • Durchführungsverordnung (EU) 2023/1808 v. 21. September 2023: Sie legt die Formatvorlage für die Bereitstellung von Informationen über die Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung fest; diese Vorlage ist die zentrale Datengrundlage für die Bewertungen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1232. • Beschluss Nr. 1082/2013/EU: Dieser frühere Rechtsakt zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren wurde durch die Verordnung (EU) 2022/2371 aufgehoben und bildet damit den historischen Vorgängerrahmen. • Internationale Gesundheitsvorschriften (2005): Auf diese Vorschriften stützen sich wesentliche Kapazitäten, Standards und Kriterien des Anhangs II, insbesondere bei rechtlichen, überwachungsbezogenen, laborbezogenen und koordinativen Anforderungen. • Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2022/2371: Diese Bestimmungen stehen in engem funktionalem Zusammenhang mit dem Rechtsakt, da sie die nationale Berichterstattung, die Bewertung durch das ECDC, Empfehlungen und Maßnahmenpläne als übergeordnetes Verfahren vorgeben.

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