Delegierte Verordnung (EU) 2024/1232 der Kommission vom 5. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bewertung des Stands der Umsetzung der nationalen Präventions-, Vorsorge- und Reaktionspläne und ihrer Verbindung mit dem Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplan der Union
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2022/2371 v. 23. November 2022: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und bildet die Ermächtigungsgrundlage für die vorliegende delegierte Verordnung, insbesondere für die Bewertung nach Artikel 8. • Durchführungsverordnung (EU) 2023/1808 v. 21. September 2023: Sie legt die Formatvorlage für die Bereitstellung von Informationen über die Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung fest; diese Vorlage ist die zentrale Datengrundlage für die Bewertungen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1232. • Beschluss Nr. 1082/2013/EU: Dieser frühere Rechtsakt zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren wurde durch die Verordnung (EU) 2022/2371 aufgehoben und bildet damit den historischen Vorgängerrahmen. • Internationale Gesundheitsvorschriften (2005): Auf diese Vorschriften stützen sich wesentliche Kapazitäten, Standards und Kriterien des Anhangs II, insbesondere bei rechtlichen, überwachungsbezogenen, laborbezogenen und koordinativen Anforderungen. • Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2022/2371: Diese Bestimmungen stehen in engem funktionalem Zusammenhang mit dem Rechtsakt, da sie die nationale Berichterstattung, die Bewertung durch das ECDC, Empfehlungen und Maßnahmenpläne als übergeordnetes Verfahren vorgeben.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1232 ist eine Verordnung und ergänzt als delegierter Rechtsakt die Verordnung (EU) 2022/2371 auf Grundlage von Artikel 8 Absatz 4. Sie konkretisiert nicht neue politische Zielsetzungen, sondern legt verbindlich Verfahren, Standards und Kriterien fest, nach denen das ECDC den Stand der Umsetzung nationaler Präventions-, Vorsorge- und Reaktionspläne sowie deren Verbindung zum Unionsplan bewertet. Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und dient der operativen Ausgestaltung des europäischen Gesundheitskrisenrechts. Inhaltlich regelt sie insbesondere den Ablauf der Bewertung durch Vorgespräch, Aktenprüfung, Länderbesuch und Bewertungsbericht sowie den umfassenden Kriterienkatalog aus Anhang II. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem die Mitgliedstaaten, das ECDC, die Kommission sowie gegebenenfalls weitere Organe, Agenturen und Einrichtungen der Union im Bereich schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren. Betroffen sind sämtliche nationalen Präventions-, Vorsorge- und Reaktionspläne einschließlich ihrer rechtlichen, organisatorischen, finanziellen, laborbezogenen, überwachungsbezogenen und kommunikativen Komponenten sowie ihrer Verknüpfung mit dem Unionsplan. Einbezogen werden auch nationale Experten und einschlägige Interessengruppen im Rahmen von Länderbesuchen; das Regionalbüro für Europa der Weltgesundheitsorganisation und Experten anderer Mitgliedstaaten können nur mit Zustimmung des bewerteten Mitgliedstaats unterstützend beteiligt werden. Eine besondere Ausnahme liegt zudem bei der Veröffentlichung vor, da die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Veröffentlichung des Bewertungsberichts im Ermessen des bewerteten Mitgliedstaats steht. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Gesundheitsvorsorge der Mitgliedstaaten nach einem unionsweit strukturierten und qualitativ ausgerichteten Prüfverfahren beurteilt wird. Nationale Behörden müssen ihre Planungen, Nachweise und Umsetzungsstände so organisieren, dass sie einer Aktenprüfung und einem Länderbesuch standhalten und mit den Kapazitäten aus der unionsrechtlichen Vorlage konsistent sind. Das ECDC erstellt darauf aufbauend Empfehlungen, die in nationale Maßnahmenpläne einfließen können. Dadurch wird die Vergleichbarkeit erhöht, Lücken werden systematischer sichtbar und die Verzahnung mit dem Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplan der Union gestärkt.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Berichte über die nationale Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung sowie deren Umsetzung fristgerecht und auf Grundlage der vorgesehenen Formatvorlage vorlegen. • Pflicht: Im Bewertungsverfahren an Vorgespräch, Aktenprüfung und Länderbesuch mitwirken sowie erforderliche Unterlagen und zusätzliche Informationen bereitstellen. • Pflicht: Anmerkungen zum vorläufigen Bewertungsbericht einbringen und Empfehlungen über Maßnahmenpläne nach dem System der Grundverordnung in die weitere Umsetzung überführen. • Empfehlung: Nationale Pläne regelmäßig an den Kriterienkatalog ausrichten, insbesondere in Bezug auf Koordinierung, Laborkapazitäten, Überwachung, Risikokommunikation und Gesundheitsversorgung. ECDC: • Pflicht: Die Bewertungen nach den in Anhang I festgelegten Verfahrensschritten und nach den Standards und Kriterien des Anhangs II durchführen. • Pflicht: Bei Themen im Zuständigkeitsbereich der Kommission oder anderer Unionsstellen eng mit diesen zusammenarbeiten. • Pflicht: Dem bewerteten Mitgliedstaat einen vorläufigen Bericht übermitteln, dessen Anmerkungen berücksichtigen und einen endgültigen Bewertungsbericht erstellen. • Empfehlung: Die qualitativen Bewertungen konsistent, nachvollziehbar und unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten durchführen. Europäische Kommission: • Pflicht: Als Adressatin der nationalen Berichte und als an der übergeordneten Koordinierung beteiligte Unionsinstanz die Durchführung des unionsrechtlichen Rahmens sicherstellen. • Pflicht: In Bereichen eigener Zuständigkeit mit dem ECDC bei den Bewertungen zusammenarbeiten. • Empfehlung: Auf eine kohärente Verbindung zwischen nationalen Plänen und dem Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplan der Union hinwirken. Weitere Organe, Agenturen und Einrichtungen der Union: • Pflicht: Soweit ihre Zuständigkeiten betroffen sind, mit dem ECDC im Bewertungsverfahren zusammenarbeiten. • Empfehlung: Fachliche Beiträge so einbringen, dass sektorübergreifende Lücken und Schnittstellen der Gesundheitsnotfallvorsorge besser erfasst werden. Regionalbüro für Europa der Weltgesundheitsorganisation und Experten anderer Mitgliedstaaten: • Pflicht: Keine originäre Pflicht aus dem Rechtsakt; eine Mitwirkung kommt nur unterstützend und nur mit Zustimmung des bewerteten Mitgliedstaats in Betracht. • Empfehlung: Unterstützung auf solche Fachbereiche konzentrieren, in denen Vergleichserfahrungen oder methodische Expertise für die Bewertung besonders relevant sind.