Durchführungsverordnung (EU) 2023/1808 der Kommission vom 21. September 2023 zur Festlegung der Formatvorlage für die Bereitstellung von Informationen über die Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren gemäß der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2022/2371 v. 23. November 2022: Sie bildet die übergeordnete Rechtsgrundlage zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und enthält die Berichtspflichten sowie die Ermächtigung für die Formatvorlage (Artikel 7). • Beschluss Nr. 1082/2013/EU: Er wurde durch die Verordnung (EU) 2022/2371 aufgehoben und markiert damit den Vorgängerrahmen der unionsweiten Gesundheitssicherheitskoordinierung. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 346 Absatz 1: Er wird im Fragebogen als Schutzklausel für Auskünfte mit Bezug zu wesentlichen Sicherheitsinteressen herangezogen. • Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV): Der Anhang knüpft an IGV-Kapazitäten an und stimmt die Vorlage soweit möglich auf die verpflichtende Selbstauskunft (SPAR) ab. • WHO-/Evaluierungsinstrumente (TrACSS, Joint External Evaluation Tool – 3. Auflage 2022): Sie werden als Bezugspunkte zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Einordnung bestimmter Nachweise (z. B. AMR) genannt.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1808 ist ein unmittelbar geltender, in allen Teilen verbindlicher Unionsrechtsakt, der als Durchführungsrechtsakt auf Grundlage von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2371 ergeht und damit deren Berichtspflichten zur Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung operationalisiert. Inhaltlich legt sie ausschließlich eine einheitliche Formatvorlage (Fragebogen) fest, die die Mitgliedstaaten für die Übermittlung der nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 geforderten Informationen an Kommission sowie einschlägige Unionsagenturen/-einrichtungen zu verwenden haben. Der Anhang strukturiert die Abfrage entlang von Kapazitäten nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und zusätzlichen Kapazitäten nach Unionsrecht und nutzt dafür Indikatoren (u. a. Niveaus 1–5, Ja/Nein/Sonstiges sowie „Entf.“), einschließlich Querverweisen auf Erprobung, Aktualisierung und Maßnahmen zur Schließung erkannter Lücken. Dabei wird die Vergleichbarkeit der nationalen Angaben betont, Doppelarbeit soll vermieden werden, und bestimmte Angaben können unter Verweis auf wesentliche Sicherheitsinteressen ausgenommen bleiben. • Anwendungsadressaten sind primär die Mitgliedstaaten und deren zuständige Stellen, die den Fragebogen erstellen, konsolidieren und fristgerecht übermitteln (u. a. zu Rechts- und Governance-Strukturen, Finanzierung, Labor- und Überwachungskapazitäten, Personal, Krisenmanagement, Lieferketten, Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens, Risikokommunikation, Einreisestellen, „Eine Gesundheit“, chemische Ereignisse sowie AMR/HAI). Auf Unionsebene sind insbesondere die Kommission, der Gesundheitssicherheitsausschuss (HSC) und das ECDC eingebunden; der Fragebogen adressiert zudem die Schnittstellen zu weiteren Agenturen/Einrichtungen (z. B. EMA, EFSA, ECHA, EEA, EMCDDA) und ggf. Europol bei ereignisbezogenen Risikobewertungen. Berührt sind außerdem Akteure an Grenzen (Häfen/Flughäfen/Grenzübergänge), kritische Infrastruktursektoren, sowie – im „One-Health“-Ansatz – Veterinär- und Umweltbehörden. Ausnahmeregelungen ergeben sich aus Artikel 346 Absatz 1 AEUV (keine Pflicht zur Preisgabe sicherheitssensibler Informationen) sowie aus im Fragebogen vorgesehenen „Entf.“-Optionen, etwa wenn Antworten zentralstaatlich aufgrund staatlicher Gliederung nicht möglich sind. • In der Praxis führt die Verordnung zu einem standardisierten, wiederkehrenden Selbstauskunftsprozess der Mitgliedstaaten, der Stärken/Defizite über vergleichbare Indikatoren sichtbar macht und die unionsweite Auswertung (Länderprofile, Empfehlungen, Aktionspläne) erleichtert. Die Struktur fördert die Nachweisführung über Erprobungen, Updates und Umsetzungsstände (z. B. Stresstests, Simulationsübungen, Überarbeitungsmechanismen). Zugleich bleibt Raum, sicherheitskritische Detailangaben auszuklammern und föderale Zuständigkeiten über erläuternde Angaben abzubilden.
Stand: 20.03.2026