Beschluss (EU) 2024/1285 In Kraft
EU Beschlüsse (Decisions)

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1285 der Kommission vom 13. Mai 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Metadata

Untertitel: C/2024/2970
Dokumentdatum: 13.05.2024
Veröffentlichungsdatum: 15.05.2024
In Krafttreten Datum: 04.06.2024
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Beschluss
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Chemikalien

Versionsverlauf

2024

Version 13.05.2024

Work document date

Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und bildet mit Artikel 13, 14 und 8 den verfahrensrechtlichen Rahmen für Verlängerung, Bewertung und Fristen. • Durchführungsverordnung (EU) 2015/1982 vom 4. November 2015: Sie genehmigt Hexaflumuron als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 und enthält die weiterhin maßgeblichen Bedingungen im Anhang. • Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1299 vom 4. August 2021: Er hatte das Ablaufdatum der Genehmigung bereits zuvor auf den 30. September 2024 verschoben und wird durch den vorliegenden Beschluss inhaltlich fortgeschrieben. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die allgemeine unionsrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission. • Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Diese Vorschrift ist für das Verständnis des Beschlusses besonders wichtig, weil sie die Fristen, Aussetzungen und Anforderungen der umfassenden Bewertung durch die zuständige Behörde regelt.

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