Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1285 der Kommission vom 13. Mai 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Hexaflumuron zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und bildet mit Artikel 13, 14 und 8 den verfahrensrechtlichen Rahmen für Verlängerung, Bewertung und Fristen. • Durchführungsverordnung (EU) 2015/1982 vom 4. November 2015: Sie genehmigt Hexaflumuron als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 und enthält die weiterhin maßgeblichen Bedingungen im Anhang. • Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1299 vom 4. August 2021: Er hatte das Ablaufdatum der Genehmigung bereits zuvor auf den 30. September 2024 verschoben und wird durch den vorliegenden Beschluss inhaltlich fortgeschrieben. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die allgemeine unionsrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission. • Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Diese Vorschrift ist für das Verständnis des Beschlusses besonders wichtig, weil sie die Fristen, Aussetzungen und Anforderungen der umfassenden Bewertung durch die zuständige Behörde regelt.
Text
Anwendungsbereich
Der Rechtsakt ist ein Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission und damit ein verbindlicher Einzelakt des Unionsrechts zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Er stützt sich auf Artikel 14 Absatz 5 der Biozidprodukte-Verordnung und ordnet keine neue stoffliche Genehmigung an, sondern verschiebt ausschließlich das Ablaufdatum einer bereits bestehenden Wirkstoffgenehmigung für Hexaflumuron in Produktart 18. Inhaltlich reagiert der Beschluss auf das noch nicht abgeschlossene Verlängerungsverfahren, insbesondere auf den zusätzlichen Bewertungsbedarf zu endokrinschädigenden Eigenschaften. Zusammengefasst wird das bisherige Ablaufdatum aufgehoben und auf den 31. März 2027 verlegt, während die bestehenden Genehmigungsbedingungen aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1982 unverändert fortgelten. • Der Anwendungsbereich erfasst die Europäische Kommission als entscheidende Stelle, die bewertende zuständige Behörde Griechenlands, die Europäische Chemikalienagentur sowie den Antragsteller des Verlängerungsverfahrens. Mittelbar betroffen sind auch Unternehmen, die Biozidprodukte der Produktart 18 mit dem Wirkstoff Hexaflumuron bereitstellen oder verwenden, da die unionsrechtliche Wirkstoffgenehmigung fortbesteht. Der Beschluss gilt sachlich allein für Hexaflumuron als Wirkstoff in Biozidprodukten der Produktart 18 und nicht für andere Produktarten oder andere Wirkstoffe. Eine ausdrückliche Ausnahmevorschrift enthält der Beschluss nicht; die Fortgeltung steht jedoch weiterhin unter dem Vorbehalt der bereits festgelegten Bedingungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1982. • In der Praxis bedeutet dies, dass Hexaflumuron für Biozidprodukte der Produktart 18 trotz noch nicht abgeschlossener Verlängerungsprüfung bis zum 31. März 2027 weiterhin als genehmigter Wirkstoff behandelt wird. Für Marktteilnehmer entsteht dadurch vor allem Rechtssicherheit im laufenden Zulassungs- und Vermarktungsumfeld. Zugleich bleibt die weitere Verwendung an die bisherigen Genehmigungsbedingungen gebunden. Der Beschluss verhindert damit ein automatisches Auslaufen allein wegen behördlicher Verfahrensverzögerungen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Kommission: • Das Ablaufdatum der Genehmigung für Hexaflumuron in Produktart 18 ist auf den 31. März 2027 festzusetzen. • Über die Verlängerung der Genehmigung ist nach Abschluss von Bewertung und Stellungnahme unionsrechtlich zu entscheiden. • Die bestehenden Genehmigungsbedingungen aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1982 sind bis dahin unverändert zugrunde zu legen. • Empfehlung: Verfahrensfristen und wissenschaftliche Bewertungsstände sind so zu koordinieren, dass weitere Übergangsentscheidungen möglichst vermieden werden. Bewertende zuständige Behörde Griechenlands: • Der Verlängerungsantrag ist umfassend zu bewerten. • Zusätzliche Daten, soweit für die Bewertung erforderlich, sind in die Prüfung einzubeziehen. • Der Bewertungsbericht ist der Europäischen Chemikalienagentur für das Verlängerungsverfahren vorzulegen. • Empfehlung: Die Prüfung endokrinschädigender Eigenschaften sollte priorisiert und nachvollziehbar dokumentiert werden. Europäische Chemikalienagentur: • Nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde ist eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung zu erstellen. • Die Stellungnahme ist innerhalb des vorgesehenen Verfahrens an die Kommission zu übermitteln. • Die fachliche Bewertung hat sich auf die Verlängerung des Wirkstoffs für Produktart 18 zu beziehen. • Empfehlung: Der Informationsaustausch mit zuständiger Behörde und Kommission sollte eng geführt werden, um Verzögerungen im weiteren Verfahren zu begrenzen. Antragsteller: • Der Verlängerungsantrag für Hexaflumuron in Produktart 18 ist aufrechtzuerhalten. • Erforderliche zusätzliche Daten für die Bewertung sind in ausreichender Form bereitzustellen. • Die bestehenden Bedingungen der Wirkstoffgenehmigung sind weiterhin einzuhalten. • Empfehlung: Wissenschaftliche Unterlagen, insbesondere zu endokrinschädigenden Eigenschaften, sollten vollständig und frühzeitig vorgelegt werden. Unternehmen, die Biozidprodukte der Produktart 18 mit Hexaflumuron bereitstellen oder verwenden: • Hexaflumuron darf nur im Rahmen der fortgeltenden Genehmigung und der bestehenden Bedingungen verwendet werden. • Die weitere Bereitstellung auf dem Markt muss sich auf den genehmigten Wirkstoff und die einschlägige Produktart 18 beschränken. • Laufende Zulassungs- und Compliance-Prozesse sind an das neue Ablaufdatum 31. März 2027 anzupassen. • Empfehlung: Interne Produkt- und Zulassungsdokumentationen sollten an die verlängerte Geltungsdauer und an mögliche Folgeentscheidungen im Verlängerungsverfahren angepasst werden.