Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2387 der Kommission vom 9. September 2024 über die harmonisierten Normen für EU-Düngeprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2019/1009 vom 5. Juni 2019: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt; der Beschluss unterstützt insbesondere Artikel 13 Absatz 2 sowie die Anforderungen der Anhänge I, II und III. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie bildet die unionsrechtliche Grundlage der europäischen Normung; auf Artikel 10 Absatz 6 stützt sich der Erlass des Durchführungsbeschlusses. • Durchführungsbeschluss C(2020) 612 vom 10. Februar 2020: Er enthält den Normungsauftrag der Kommission an das Europäische Komitee für Normung zur Ausarbeitung harmonisierter Normen für EU-Düngeprodukte. • Verordnung (EG) Nr. 2003/2003: Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2019/1009 aufgehoben und ist damit die wesentliche frühere Regelung im Bereich des europäischen Düngemittelrechts. • Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009: Auf diese wird in der Verordnung (EU) 2019/1009 Bezug genommen, da diese durch die übergeordnete Marktbereitstellungsregelung geändert werden.
Text
Anwendungsbereich
Der Rechtsakt ist ein Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission und damit ein unionsrechtlicher Sekundärrechtsakt zur Umsetzung und Konkretisierung bestehender Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/1009 im Bereich der EU-Düngeprodukte. Systematisch stützt er sich auf Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung und regelt die Veröffentlichung der Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union. Seine rechtliche Wirkung besteht darin, dass bei Prüfungen nach den veröffentlichten harmonisierten Normen die Zuverlässigkeit und Wiederholbarkeit vermutet werden und damit die Konformitätsvermutung hinsichtlich Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 ausgelöst wird. Inhaltlich beschränkt sich der Beschluss auf die Aufnahme von zwei CEN-Normen in den Anhang: EN 17816:2023 für Kalkdünger sowie EN 17817:2023 für Düngemittel, Kalkdünger und Hemmstoffe. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Hersteller, Einführer, Händler, Konformitätsbewertungsstellen, Prüflabore sowie Normungs- und Marktüberwachungsakteure, soweit sie EU-Düngeprodukte im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1009 prüfen, bewerten oder bereitstellen. Unmittelbar relevant ist der Beschluss insbesondere für die Durchführung von Prüfungen zur Konformitätsbewertung nach den Anhängen I, II und III der Verordnung (EU) 2019/1009, soweit die im Anhang genannten harmonisierten Normen sachlich einschlägig sind. Eine allgemeine Pflicht zur Anwendung dieser Normen begründet der Beschluss nicht; er schafft vielmehr den Rechtsrahmen für die Konformitätsvermutung bei ihrer Anwendung. Eine ausdrückliche Ausnahme enthält der Text nicht, jedoch ist die Wirkung auf die von den Normen abgedeckten Prüfungen und auf die in Artikel 13 Absatz 2 genannten Anforderungen begrenzt. • In der Praxis bedeutet dies, dass Marktakteure bei einschlägigen Prüfungen auf EN 17816:2023 und EN 17817:2023 zurückgreifen können, um die Vermutung auszulösen, dass die Prüfungen zuverlässig und wiederholbar im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 durchgeführt wurden. Dadurch werden Konformitätsbewertung und Nachweisführung standardisiert und rechtlich erleichtert. Ohne sachliche Einschlägigkeit der jeweiligen Norm entfaltet der Beschluss jedoch keine weitergehende Vermutungswirkung.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Prüfungen für EU-Düngeprodukte bei sachlicher Eignung nach den veröffentlichten harmonisierten Normen durchführen lassen oder durchführen. • Nachweise so ausgestalten, dass die Anwendung von EN 17816:2023 oder EN 17817:2023 im Konformitätsbewertungsverfahren nachvollziehbar belegt ist. • Sicherstellen, dass die jeweils verwendete Norm zu Produktart und Prüfgegenstand passt. • Empfehlung: Interne Prüf- und Dokumentationsprozesse an die im Beschluss veröffentlichten Normen anpassen. Einführer: • Überprüfen, ob für eingeführte EU-Düngeprodukte Prüf- und Konformitätsnachweise auf Basis der einschlägigen harmonisierten Normen vorliegen. • Nur Produkte in Verkehr bringen, deren Nachweisführung die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 stützt. • Dokumentationen zur verwendeten Prüfnorm in der Lieferkette verfügbar halten. • Empfehlung: Beschaffungs- und Freigabeprozesse ausdrücklich an harmonisierten Prüfstandards ausrichten. Händler: • Im Rahmen ihrer Marktrolle darauf achten, dass erforderliche Konformitätsunterlagen für EU-Düngeprodukte vorhanden sind. • Bei Zweifeln an der Konformität auf Nachweise Bezug nehmen, die auf den veröffentlichten harmonisierten Normen beruhen. • Produkte mit unklarer oder unvollständiger Nachweisführung nicht ohne weitere Prüfung bereitstellen. • Empfehlung: Wareneingangs- und Listungsprozesse um eine Prüfung der Normenbezüge ergänzen. Prüflabore und Konformitätsbewertungsstellen: • Die im Beschluss veröffentlichten Normen anwenden, soweit diese für die jeweilige Prüfung einschlägig sind. • Prüfergebnisse und Prüfmethoden eindeutig auf die jeweilige harmonisierte Norm beziehen. • Die Zuverlässigkeit und Wiederholbarkeit der Prüfungen normgerecht sicherstellen. • Empfehlung: Prüfprogramme, Verfahrensanweisungen und Berichtsformate an EN 17816:2023 und EN 17817:2023 ausrichten. Marktüberwachungsbehörden: • Bei der Bewertung von Konformitätsnachweisen die Vermutungswirkung der veröffentlichten harmonisierten Normen berücksichtigen. • Prüfen, ob sich Wirtschaftsakteure zutreffend auf die einschlägigen Normen stützen. • Kontrollen auf die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 und die vom Beschluss erfassten Prüfbereiche beziehen. • Empfehlung: Vollzugshinweise zur Berücksichtigung harmonisierter Normen im Kontrollverfahren vereinheitlichen.