Durchführungsbeschluss (EU) 2024/731 der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und bildet mit Artikel 14 Absatz 5 die unmittelbare Ermächtigung für die Verschiebung des Ablaufdatums. • Richtlinie 98/8/EG vom 16. Februar 1998: Ihr Anhang I ist für die ursprüngliche Aufnahme von Indoxacarb maßgeblich; über Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wirkt diese frühere Genehmigung im neuen Rechtsrahmen fort. • Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1030 vom 21. Juni 2019: Dieser frühere Beschluss verschob das Ablaufdatum der Genehmigung bereits auf den 30. Juni 2022, um die Prüfung des Verlängerungsantrags zu ermöglichen. • Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1287 vom 2. August 2021: Dieser Beschluss verschob das Ablaufdatum erneut auf den 30. Juni 2024 und wird durch den vorliegenden Beschluss hinsichtlich des Enddatums fortgeschrieben. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die allgemeine unionsrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission.
Text
Anwendungsbereich
Der Rechtsakt ist ein Beschluss und konkret ein Durchführungsbeschluss der Kommission auf Grundlage von Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Er entfaltet unmittelbare rechtliche Wirkung, indem er das Ablaufdatum der bestehenden Genehmigung des Wirkstoffs Indoxacarb für Biozidprodukte der Produktart 18 verbindlich auf den 31. Dezember 2026 verschiebt. Inhaltlich handelt es sich nicht um eine neue Wirkstoffgenehmigung, sondern um eine verfahrensbezogene Übergangsregelung zur Aufrechterhaltung des genehmigten Status bis zum Abschluss des anhängigen Verlängerungsverfahrens. Zusammengefasst sichert der Beschluss die Fortgeltung der bisherigen Genehmigung unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG, weil die Verlängerungsentscheidung wegen noch laufender Bewertung nicht rechtzeitig getroffen werden konnte. • Der Anwendungsbereich erfasst die Europäische Kommission, die Europäische Chemikalienagentur, die bewertende zuständige Behörde Frankreichs, den Antragsteller des Verlängerungsverfahrens sowie mittelbar Hersteller, Inverkehrbringer und sonstige Marktteilnehmer, die Biozidprodukte der Produktart 18 mit Indoxacarb verwenden oder auf dem Markt bereitstellen. Für diese Akteure ist maßgeblich, dass die bestehende Genehmigung nicht zum bisherigen Termin ausläuft, sondern bis zum 31. Dezember 2026 fortbesteht. Der Beschluss betrifft ausschließlich Indoxacarb in der Produktart 18 und erweitert weder die genehmigten Verwendungen noch die materiellen Genehmigungsbedingungen. Eine ausdrückliche Ausnahme enthält der Beschluss nicht; die Fortgeltung steht jedoch weiterhin unter dem Vorbehalt der Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG. • In der Praxis bedeutet dies, dass Indoxacarb für Biozidprodukte der Produktart 18 während des verlängerten Übergangszeitraums weiterhin als genehmigter Wirkstoff behandelt wird. Unternehmen können ihre auf dieser Wirkstoffgenehmigung beruhenden Marktaktivitäten zunächst fortführen, ohne dass allein wegen des Zeitablaufs der Genehmigung ein unmittelbarer Wegfall der Rechtsgrundlage eintritt. Behörden und Agentur erhalten zugleich den nötigen Zeitraum, um die noch offenen Bewertungsfragen, insbesondere zu Referenzspezifikationen und endokrinschädigenden Eigenschaften, abzuschließen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Kommission: • Das Ablaufdatum der Genehmigung für Indoxacarb in Produktart 18 ist verbindlich auf den 31. Dezember 2026 zu verschieben. • Über die Verlängerung der Genehmigung ist nach Abschluss der Bewertung und nach Eingang der Stellungnahme der Agentur zu entscheiden. • Die Fortgeltung der Genehmigung ist weiterhin an die bestehenden Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG zu knüpfen. • Empfehlung: Die weitere Verfahrenskoordination sollte so ausgerichtet werden, dass vor Ablauf des neuen Datums eine abschließende Verlängerungsentscheidung getroffen werden kann. Bewertende zuständige Behörde Frankreichs: • Der Bewertungsbericht zum Verlängerungsantrag ist nach Abschluss der umfassenden Bewertung der Agentur vorzulegen. • Für die Bewertung sind die noch offenen Daten zu Referenzspezifikationen und endokrinschädigenden Eigenschaften zu prüfen. • Das Verfahren ist im Rahmen der nach der Verordnung vorgesehenen Bewertungsfristen fortzuführen. • Empfehlung: Offene fachliche Fragen sollten priorisiert bearbeitet werden, um weitere Fristverschiebungen zu vermeiden. Europäische Chemikalienagentur: • Nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde ist eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung auszuarbeiten und der Kommission zu übermitteln. • Die Stellungnahme hat sich auf die Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs zu beziehen. • Das Verfahren ist innerhalb der unionsrechtlich vorgesehenen Frist fortzuführen. • Empfehlung: Die Stellungnahme sollte frühzeitig vorbereitet werden, damit die Kommission rechtzeitig entscheiden kann. Antragsteller: • Für die Durchführung der Bewertung sind ausreichende Daten bereitzustellen, soweit diese angefordert werden. • Das Verlängerungsverfahren ist durch Mitwirkung an den laufenden Bewertungsanforderungen zu unterstützen. • Die Verwendung des Wirkstoffs hat weiterhin nur im Rahmen der bestehenden Genehmigungsbedingungen zu erfolgen. • Empfehlung: Nachforderungen zu Daten sollten vollständig und fristnah beantwortet werden, um Verfahrensverzögerungen zu begrenzen. Hersteller, Inverkehrbringer und sonstige Marktteilnehmer von Biozidprodukten der Produktart 18: • Indoxacarb darf nur im Rahmen der fortgeltenden Genehmigung und der bestehenden Bedingungen verwendet werden. • Marktaktivitäten dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Nutzung des Wirkstoffs in Produktart 18 von der verlängerten Genehmigung gedeckt ist. • Die weitere Entwicklung des Verlängerungsverfahrens ist zu beachten, weil die Verschiebung keine inhaltliche Neugenehmigung darstellt. • Empfehlung: Produkt- und Zulassungsportfolios sollten frühzeitig auf mögliche Folgen der ausstehenden Verlängerungsentscheidung überprüft werden.