Beschluss (EU) 2024/731 In Kraft
EU Beschlüsse (Decisions)

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/731 der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Metadata

Untertitel: C/2024/1173
Dokumentdatum: 28.02.2024
Veröffentlichungsdatum: 01.03.2024
In Krafttreten Datum: 21.03.2024
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Beschluss
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Chemikalien

Versionsverlauf

2024

Version 28.02.2024

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und bildet mit Artikel 14 Absatz 5 die unmittelbare Ermächtigung für die Verschiebung des Ablaufdatums. • Richtlinie 98/8/EG vom 16. Februar 1998: Ihr Anhang I ist für die ursprüngliche Aufnahme von Indoxacarb maßgeblich; über Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wirkt diese frühere Genehmigung im neuen Rechtsrahmen fort. • Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1030 vom 21. Juni 2019: Dieser frühere Beschluss verschob das Ablaufdatum der Genehmigung bereits auf den 30. Juni 2022, um die Prüfung des Verlängerungsantrags zu ermöglichen. • Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1287 vom 2. August 2021: Dieser Beschluss verschob das Ablaufdatum erneut auf den 30. Juni 2024 und wird durch den vorliegenden Beschluss hinsichtlich des Enddatums fortgeschrieben. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die allgemeine unionsrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission.

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