Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1208 der Kommission vom 9. Juni 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Einzelheiten für Modellierungsanwendungen und die Bestimmung der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2024/2881 vom 23. Oktober 2024: Übergeordnete Rechtsgrundlage, zu deren Artikel 8 Absatz 7 der Durchführungsbeschluss technische Umsetzungsbestimmungen festlegt; sie regelt Luftqualitätsnormen, Überwachung, Beurteilung und Berichterstattung. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Primärrechtliche Grundlage für den Erlass des Durchführungsbeschlusses durch die Kommission. • Anhang IV der Richtlinie (EU) 2024/2881: Enthält die Vorgaben zur räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen, deren methodische Konkretisierung durch den Beschluss erfolgt. • Anhang V der Richtlinie (EU) 2024/2881: Legt Datenqualitätsziele und Qualitätsziele für die Modellierung fest, auf die der Beschluss bei Validierung, Unsicherheit und Einsatz von Modellierungsanwendungen mehrfach verweist. • Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2024/2881: Regelt die jährliche Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission und bildet damit einen wesentlichen funktionalen Bezugspunkt für die im Beschluss präzisierten Bewertungsmethoden.
Text
Anwendungsbereich
Der Rechtsakt ist ein Beschluss der Europäischen Kommission in Form eines Durchführungsbeschlusses und konkretisiert Artikel 8 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/2881. Er steht systematisch unterhalb der Richtlinie und dient ihrer einheitlichen technischen Umsetzung in den Mitgliedstaaten, ohne die bereits in der Richtlinie enthaltenen materiellen Anforderungen zu ersetzen oder zu verändern. Inhaltlich legt der Beschluss Mindestanforderungen für den Einsatz und die Validierung von Modellierungsanwendungen, Methoden zur Bestimmung der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen sowie Regeln für die Nutzung von Modellierungs- und orientierenden Messergebnissen bei der Luftqualitätsbeurteilung fest. Er tritt nach Veröffentlichung in Kraft, gilt aber erst ab dem 30. Juni 2028. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten, die für Luftqualitätsbeurteilungen, die Ausgestaltung von Überwachungsnetzen, die Validierung von Modellierungsanwendungen und die Berichterstattung verantwortlich sind. Betroffen sind außerdem die zuständigen Behörden und Fachstellen, die Messungen durchführen, Modelle einsetzen, Karten der räumlichen Repräsentativität erstellen und Überschreitungen von Grenz-, Ziel- oder Beurteilungsschwellen bewerten. Für Gebiete oberhalb der Beurteilungsschwellen ist die Beurteilung der räumlichen Repräsentativität verpflichtend mit Messungen, Modellierung oder einer Kombination daraus vorzunehmen; unterhalb der Schwellen ist sie nur fakultativ und kann zusätzlich auf Sachverständigenanalysen gestützt werden. Ausnahmen und Flexibilitäten bestehen insbesondere bei alternativen geografischen Abgrenzungen repräsentativer Bereiche, beim Ausschluss ungeeigneter Standorte sowie bei der ergänzenden Nutzung anderer gleichwertiger Validierungsmethoden. • In der Praxis bedeutet dies, dass Luftqualitätsbehörden ihre Modellierungsverfahren technisch belastbar aufbauen, Eingangsdaten qualitätsprüfen und Ergebnisse systematisch gegen unabhängige Messdaten absichern müssen. Probenahmestellen sind nicht mehr nur punktbezogen zu betrachten, sondern jeweils mit einem nachvollziehbar abgegrenzten repräsentativen Raumbezug zu versehen und kartografisch darzustellen. Modellierte Überschreitungen dürfen nur unter den vorgegebenen Bedingungen für regulatorische Bewertungen genutzt werden; bei Widersprüchen zwischen Modell und Messung sind Nachprüfung oder zusätzliche Messungen erforderlich. Damit werden Vergleichbarkeit, Transparenz und methodische Einheitlichkeit der Luftqualitätsbeurteilung in der Union deutlich erhöht.
Stand: 16.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Modellierungsanwendungen für die Luftqualitätsbeurteilung und die Bestimmung der räumlichen Repräsentativität nur einsetzen, wenn die technischen Kriterien zu Mittelungszeiträumen, räumlicher Auflösung, Eingangs- und Meteorologiedaten sowie Validierung erfüllt sind. • Pflicht2: Die Qualität aller relevanten Inputdaten soweit möglich vor Einsatz der Modellierung prüfen und die Modellierungsanwendungen mit geeigneten, unabhängigen Messdaten validieren. • Pflicht3: Für relevante Schadstoffe Karten der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen erstellen, regelmäßig überprüfen und modellierte bzw. orientierende Ergebnisse nur nach den vorgegebenen Entscheidungsregeln für Überschreitungen verwenden. • Empfehlung: Einheitliche interne Verfahren für Qualitätskontrolle, Dokumentation, Nachprüfung widersprüchlicher Ergebnisse und Aktualisierung der Repräsentativitätskarten festlegen. Zuständige Luftqualitätsbehörden und Fachstellen: • Pflicht1: In Gebieten oberhalb der Beurteilungsschwellen die räumliche Repräsentativität von Probenahmestellen mittels Messungen, Modellierung oder Kombination beider Methoden beurteilen. • Pflicht2: Bei orientierenden Messungen auf eine zeitlich und räumlich angemessene Verteilung der Messungen achten und eine Über- oder Unterrepräsentation bestimmter Zeiträume vermeiden. • Pflicht3: Bei Konflikten zwischen Modellierung und Messung die Modellierungsanwendung überprüfen oder zusätzliche Messungen innerhalb der vorgegebenen Fristen veranlassen. • Empfehlung: Sachverständigenanalysen systematisch zur Abgrenzung ungeeigneter oder atypischer Standorte und zur fachlichen Plausibilisierung der Ergebnisse nutzen. Betreiber und Verantwortliche von Modellierungsanwendungen bzw. technischen Fachsystemen: • Pflicht1: Modelle so auslegen, dass sie die relevanten Mittelungszeiträume, standortspezifischen Ausbreitungsbedingungen, Orografie, meteorologische Einflüsse und grenzüberschreitende Einträge soweit möglich erfassen. • Pflicht2: Bei integrierter Nutzung von Modellen und Messungen nur solche Messdaten zur Qualitätsbewertung heranziehen, die nicht bereits in das Modellergebnis eingeflossen sind. • Pflicht3: Für die Bestimmung ähnlicher Konzentrationsbereiche die vorgegebenen Toleranzwerte und Mindesttoleranzwerte anwenden. • Empfehlung: Nachvollziehbare Validierungs- und Kreuzvalidierungsroutinen, etwa nach dem Grundsatz „Eine auslassen“, in die Standardmethodik integrieren.