Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 der Kommission vom 13. Juni 2016 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nichteisenmetallindustrie (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 3563) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage des Beschlusses und regelt Industrieemissionen sowie die Funktion der BVT-Schlussfolgerungen als Referenz für Genehmigungsauflagen. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten der Kommission. • Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011: Mit ihm wurde das Forum eingesetzt, das der Kommission eine Stellungnahme zum vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Nichteisenmetallindustrie vorlegte. • BVT-Schlussfolgerungen für die Eisen- und Stahlerzeugung: Auf diese wird für das Sintern von Eisenerz verwiesen, das ausdrücklich nicht unter den vorliegenden Beschluss fällt. • BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien — Ammoniak, Säuren und Düngemittel: Auf diese wird für die Schwefelsäureerzeugung auf Basis von SO2-haltigen Gasen aus der Nichteisenmetallerzeugung verwiesen.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 ist ein unionsrechtlicher Beschluss zur Annahme von BVT‑Schlussfolgerungen nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Er wirkt nicht als unmittelbar vollständiges Genehmigungsregime für einzelne Anlagen, sondern als verbindlicher Referenzmaßstab für die Festlegung und Überprüfung von Genehmigungsauflagen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Inhaltlich legt der Beschluss BVT‑Schlussfolgerungen für die Nichteisenmetallindustrie fest, insbesondere zu Umweltmanagement, Energieeffizienz, Prozesssteuerung, diffusen und gefassten Emissionen, Emissionsüberwachung, Abwasser, Abfall, Boden- und Grundwasserschutz sowie zu prozessspezifischen Anforderungen für einzelne Metallsektoren. Zusammengefasst strukturiert der Beschluss den Stand der besten verfügbaren Techniken für die erfassten Tätigkeiten und verknüpft ihn mit BVT-assoziierten Emissionswerten und Überwachungsvorgaben als Referenz für das Vollzugsrecht nach der Industrieemissionsrichtlinie. • Der Anwendungsbereich erfasst industrielle Tätigkeiten der Nichteisenmetallindustrie nach Anhang I Abschnitte 2.1, 2.5 und 6.8 der Richtlinie 2010/75/EU, darunter das Rösten oder Sintern von Metallerz, die Gewinnung und das Schmelzen von Nichteisenmetallen sowie die Herstellung von Kohlenstoff oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren. Erfasst sind insbesondere Betreiber entsprechender Anlagen, Genehmigungs- und Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie mittelbar weitere betriebliche Akteure, die Umweltmanagement, Emissionsminderung, Überwachung und Rückstandsbehandlung organisatorisch und technisch umsetzen müssen. Ausdrücklich ausgenommen sind etwa das Sintern von Eisenerz, die Schwefelsäureerzeugung auf Basis SO2-haltiger Gase aus der Nichteisenmetallerzeugung sowie Gießereien, soweit diese unter andere BVT-Schlussfolgerungen fallen. Zudem enthalten zahlreiche Einzeltechniken Anwendbarkeitsvorbehalte, etwa für bestehende Anlagen, bei Platzmangel, Sicherheitsrisiken, hohem Wasserbedarf oder besonderen Prozessanforderungen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Genehmigungen für betroffene Nichteisenmetallanlagen an den im Beschluss festgelegten BVT‑Schlussfolgerungen auszurichten sind und Betreiber ihre Anlagenorganisation, Messprogramme und Minderungsmaßnahmen daran spiegeln müssen. Relevanz haben insbesondere Umweltmanagementsysteme, Staub- und Abgaserfassung, jährliche oder kontinuierliche Emissionsmessungen sowie sektorbezogene Emissionsbandbreiten. Für bestehende Anlagen ist regelmäßig zu prüfen, welche Techniken allgemein anwendbar sind und wo der Beschluss technische oder standortbezogene Einschränkungen ausdrücklich anerkennt.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber von Nichteisenmetallanlagen: • Pflicht1: Ein Umweltmanagementsystem mit Umweltstrategie, Verfahren, Zuständigkeiten, Überwachung, Korrekturmaßnahmen, Notfallplanung und regelmäßiger Überprüfung einführen und anwenden. • Pflicht2: Emissionen in Luft und Wasser nach den vorgegebenen Mindesthäufigkeiten und einschlägigen Normen überwachen sowie relevante Prozessparameter fortlaufend kontrollieren. • Pflicht3: Geeignete BVT-Techniken zur Vermeidung oder Verminderung diffuser und gefasster Emissionen, zur Abwasserbehandlung, zur Abfallverwertung sowie zum Boden- und Grundwasserschutz einsetzen. • Empfehlung: Die Anwendbarkeit einzelner Techniken frühzeitig an Anlagenkonfiguration, Sicherheitsanforderungen, Wasserverfügbarkeit und Stoffzusammensetzung ausrichten. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht1: BVT-Schlussfolgerungen als Referenz bei der Festlegung von Genehmigungsauflagen heranziehen. • Pflicht2: Emissionsgrenzwerte so festlegen, dass Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit BVT assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. • Pflicht3: Bei bestehenden und neuen Anlagen die Anwendbarkeit sowie etwaige Einschränkungen einzelner Techniken im Genehmigungs- und Überwachungsverfahren berücksichtigen. • Empfehlung: Überwachungs- und Genehmigungspraxis sektorspezifisch nach Kupfer, Aluminium, Blei, Zink, Cadmium, Edelmetallen, Ferrolegierungen, Nickel, Kobalt sowie Kohlenstoff/Graphit differenzieren.