Durchführungsverordnung (EU) 2021/646 der Kommission vom 19. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einheitliche Verfahren und technische Spezifikationen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Notfall-Spurhalteassistenten (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2019/2144 vom 27. November 2019: Sie ist die übergeordnete materielle Rechtsgrundlage und verpflichtet Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge grundsätzlich zur Ausrüstung mit Notfall-Spurhalteassistenten; die Durchführungsverordnung konkretisiert hierzu die Typgenehmigungsanforderungen. • Verordnung (EU) 2018/858 vom 30. Mai 2018: Sie regelt das allgemeine System der EU-Typgenehmigung und Marktüberwachung für Fahrzeuge; auf ihre Verfahrensvorschriften zu Beschreibungsbogen und Typgenehmigungsbogen baut die Verordnung (EU) 2021/646 unmittelbar auf. • Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 vom 15. April 2020: Sie enthält Muster und administrative Anforderungen für Genehmigungsunterlagen; der EU-Typgenehmigungsbogen nach der Verordnung (EU) 2021/646 beruht auf ihrem Muster und wird um systemspezifische Angaben ergänzt. • Richtlinie 2014/45/EU vom 3. April 2014: Sie ist für die regelmäßige technische Überwachung relevant, weil die Verordnung Anforderungen an die Überprüfbarkeit des ordnungsgemäßen Betriebszustands und der Softwareintegrität des Systems im Fahrzeugbetrieb anknüpft. • Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 vom 17. April 2019: Sie konkretisiert den Zugang zu technischen Angaben für die technische Überwachung; Hersteller müssen die für die elektronische Fahrzeugschnittstelle erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Notfall-Spurhalteassistenten bereitstellen.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/646 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Europäischen Union und konkretisiert als Durchführungsrechtsakt die materiellen Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/2144 für die EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Notfall-Spurhalteassistenten. Systematisch steht sie im Typgenehmigungsrecht des Kraftfahrzeugsektors und ergänzt insbesondere die Verfahrensregeln der Verordnung (EU) 2018/858 durch einheitliche Beschreibungsbögen, Typgenehmigungsunterlagen, Prüfverfahren und ein Sicherheitsaudit für elektronische Steuerungssysteme. Inhaltlich legt sie Begriffsbestimmungen, allgemeine und spezifische Anforderungen an Spurhaltewarnsysteme und korrigierende Richtungskontrollfunktionen, Prüfbedingungen sowie Dokumentations- und Bewertungsmaßstäbe für Hersteller und technische Dienste fest. Sie trat zwanzig Tage nach Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 6. Juli 2022. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Hersteller von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, deren Bevollmächtigte, Typgenehmigungsbehörden und technische Dienste im Rahmen der EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit Notfall-Spurhalteassistenten. Betroffen sind zudem mittelbar Stellen der regelmäßigen technischen Überwachung, weil Anforderungen an Warnsignale, Softwareintegrität und den Zugang über die elektronische Fahrzeugschnittstelle vorgegeben werden. Für Fahrzeuge mit hydraulischer Servolenkung gilt eine Übergangsausnahme: Statt eines Notfall-Spurhalteassistenten ist für einen begrenzten Zeitraum ein Spurhaltewarnsystem zulässig, das den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht. Ferner berücksichtigt die Verordnung zulässige automatische Deaktivierungen oder Unterdrückungen des Systems, etwa bei Anhängerbetrieb, Geländebetrieb oder beim Eingreifen anderer sicherheitsrelevanter Fahrfunktionen, sofern diese im Sicherheitsaudit dokumentiert und beherrscht werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass ein Notfall-Spurhalteassistent nicht nur als Fahrzeugfunktion vorhanden sein muss, sondern in einem formalisierten Typgenehmigungsprozess mit festgelegten Prüfgeschwindigkeiten, Driftwerten, Warnlogiken und Sicherheitsnachweisen belegt werden muss. Hersteller müssen technische Unterlagen, Sicherheitskonzept, Fehlerstrategien und Validierungsnachweise bereitstellen; technische Dienste verifizieren sowohl die Leistungsfähigkeit als auch das Verhalten bei Störungen. Zugleich werden Deaktivierung, Unterdrückung, Fahrerwarnung und spätere Überprüfbarkeit in der technischen Überwachung verbindlich mitgeregelt.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht1: Mit dem Antrag auf Typgenehmigung einen vollständigen Beschreibungsbogen mit den für den Notfall-Spurhalteassistenten relevanten Angaben, Zeichnungen und Systembeschreibungen vorlegen. • Pflicht2: Nachweisen, dass Spurhaltewarnsystem und korrigierende Richtungskontrollfunktion die vorgeschriebenen technischen Anforderungen, Warnlogiken und Prüfleistungen erfüllen. • Pflicht3: Ein Dokumentationspaket zum Sicherheitsaudit mit Sicherheitskonzept, Kontrollstrategien, Fehlerverhalten, Validierungsunterlagen und Angaben zur regelmäßigen technischen Überwachung bereitstellen und langfristig verfügbar halten. • Empfehlung: Deaktivierungs- und Unterdrückungslogiken frühzeitig so auslegen, dass unnötige Eingriffe minimiert und Nachweise für alle Beladungs- und Einsatzbedingungen strukturiert geführt werden. Bevollmächtigte des Herstellers: • Pflicht1: Soweit benannt, im Typgenehmigungsverfahren mit Namen und Anschrift benannt sein und als formaler Ansprechpartner für Unterlagen auftreten. • Pflicht2: Die vom Hersteller einzureichenden genehmigungsrelevanten Informationen vollständig und konsistent verfügbar halten. • Pflicht3: Die Kommunikation zu Änderungen, Erweiterungen, Versagungen oder Rücknahmen der Typgenehmigung verfahrenssicher unterstützen. • Empfehlung: Die Vollständigkeit der Beschreibungsunterlagen und Beiblätter vor Einreichung anhand der Anhänge systematisch vorprüfen. Technische Dienste: • Pflicht1: Die Prüfungen zu Spurhaltewarnsystem, korrigierender Richtungskontrollfunktion, Warnanzeigen, Übersteuerbarkeit und Deaktivierung nach den festgelegten Prüfbedingungen durchführen oder bewerten. • Pflicht2: Die Herstellerdokumentation zum Sicherheitskonzept, zu Fehleranalysen und Validierungsplänen fachlich prüfen und die Arbeitsweise des Systems unter normalen Bedingungen und bei simulierten Störungen verifizieren. • Pflicht3: Prüfberichte und Bewertungsformulare nachvollziehbar dokumentieren und die geprüften Unterlagen versionssicher erfassen. • Empfehlung: Besondere Aufmerksamkeit auf automatische Unterdrückungen, Umweltgrenzen und die Mensch-Maschine-Schnittstelle bei Warnungen und Fehlerfällen legen. Genehmigungsbehörden: • Pflicht1: Den EU-Typgenehmigungsbogen für den Fahrzeugtyp hinsichtlich des Notfall-Spurhalteassistenten auf der Grundlage der vorgegebenen Muster und Prüfergebnisse ausstellen, erweitern, versagen oder zurücknehmen. • Pflicht2: Die Ergebnisse des Sicherheitsaudits und der technischen Prüfungen in die Genehmigungsentscheidung einbeziehen. • Pflicht3: Sicherstellen, dass die Anforderungen der übergeordneten Typgenehmigungsvorschriften konsistent angewendet werden. • Empfehlung: Bei Fahrzeugen mit automatischen Deaktivierungsfällen und Übergangslösungen für hydraulische Servolenkungen eine besonders sorgfältige Plausibilitätsprüfung vornehmen. Stellen der regelmäßigen technischen Überwachung: • Pflicht1: Den ordnungsgemäßen Betriebszustand des Systems anhand des Status des Störungswarnsignals prüfen. • Pflicht2: Soweit technisch möglich, die Funktionsfähigkeit und Softwareintegrität über die elektronische Fahrzeugschnittstelle überprüfen. • Pflicht3: Die vorgegebenen Prüfmerkmale im Rahmen der regelmäßigen Überwachung berücksichtigen. • Empfehlung: Elektronische Prüfmöglichkeiten und die vom Hersteller bereitzustellenden technischen Angaben konsequent in die Prüfabläufe integrieren.