Empfehlung (EU) 2024/2476 der Kommission vom 13. September 2024 mit Leitlinien für die Auslegung des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Energiedienstleistungen
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Zusätzliche Angaben
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• Richtlinie (EU) 2023/1791 v. 13. September 2023: Artikel 29 ist der unmittelbare Auslegungsgegenstand; weitere Bezüge bestehen zu Artikeln 5–7 (öffentlicher Sektor/ Beschaffung), 8–10 (Verpflichtungssystem), 11 (Audit-/Managementsysteme) und 28 (Qualifikation/Zertifizierung). • Richtlinie 2012/27/EU v. 25. Oktober 2012: Vorgängerregelung, die durch die Neufassung in der Richtlinie (EU) 2023/1791 ersetzt wurde; einzelne Pflichten (z. B. Musterverträge) werden fortgeführt und verschärft. • Verordnung (EU) 2018/1999 v. 11. Dezember 2018: Verankert Planungs- und Berichtspflichten (NEKP-Aktualisierung und Fortschrittsberichte), in die Informationen zur Umsetzung von Artikel 29 einfließen. • Richtlinie (EU) 2024/1275 v. 24. April 2024: Bezug über die Einbindung in nationale Gebäuderenovierungspläne und Renovierungsfahrpläne, die als Grundlage für Durchführbarkeitsprüfungen dienen sollen. • Verordnung (EU) 2023/955: Wird in der Richtlinie (EU) 2023/1791 als geändert genannt und bildet damit den weiteren systematischen Kontext der Energieeffizienz-Gesetzgebung.
Text
Anwendungsbereich
Die Empfehlung (EU) 2024/2476 ist ein nicht verbindlicher Rechtsakt der Kommission auf Grundlage von Artikel 292 AEUV und dient der einheitlichen Auslegung von Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2023/1791 im Vorfeld der nationalen Umsetzung. Systematisch steht sie als Auslegungshilfe neben der Richtlinie und konkretisiert deren Ziel, Energiedienstleistungen und insbesondere Energieleistungsverträge als Instrument zur Finanzierung und Absicherung von Energieeffizienzmaßnahmen marktfähig zu machen. Inhaltlich bündelt sie Leitlinien zu Markttransparenz (Informationen, Listen qualifizierter/zertifizierter Anbieter, Mess- und Prüfmethoden), Qualitätssicherung (Gütesiegel, Kriterien) sowie zur Rolle des öffentlichen Sektors (Durchführbarkeitsprüfung und Nutzung leistungsbasierter Energiedienstleistungen bei Renovierungen, Musterverträge im Einklang mit dem Eurostat-Leitfaden). Zugleich wird klargestellt, dass die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten bleibt, während die Mitgliedstaaten die Umsetzungsmaßnahmen zu Artikel 29 bis zum 11. Oktober 2025 in Kraft setzen müssen. • Der Anwendungsbereich richtet sich primär an die Mitgliedstaaten als Normadressaten der Umsetzungs- und Vollzugsgestaltung (u. a. Bereitstellung leicht zugänglicher Informationen, Einrichtung von Beratungsstellen/Marktmittlern, Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse). Betroffen sind ferner öffentliche Einrichtungen als Nachfrager, insbesondere bei Renovierungen großer Gebäude (mehr als 750 m²) mit verpflichtender Prüfung und – soweit technisch und wirtschaftlich durchführbar – Nutzung von Energieleistungsverträgen oder anderen leistungsbasierten Energiedienstleistungen. Erfasst sind außerdem Energiedienstleister/ESCOs, Energieverbraucher (einschließlich KMU), Finanzakteure sowie Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen, die sich Tätigkeiten zu enthalten haben, welche die Erbringung von Energiedienstleistungen beeinträchtigen. Öffnungsklauseln bestehen etwa bei der Möglichkeit, Ombuds-/Streitbeilegungsmechanismen einzurichten, Energieleistungsverträge mit Laststeuerung und Speicherung zu kombinieren oder Informationsbereitstellung über Schnittstellen durch die Anbieter selbst zu organisieren; Einschränkungen ergeben sich aus dem Kriterium der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit. • In der Praxis bedeutet dies die Einrichtung nationaler Informations- und Vermittlungsstrukturen (Websites, Leitlinien, Listen qualifizierter Anbieter), die Entwicklung bzw. Förderung von Gütesiegeln und Mess-/Prüfstandards sowie die Bereitstellung von Energieleistungs-Musterverträgen, die den Eurostat-Leitfaden berücksichtigen. Öffentliche Auftraggeber müssen Renovierungsvorhaben – vor allem bei großen Nichtwohngebäuden – systematisch auf Eignung für leistungsbasierte Modelle prüfen und Vergabeverfahren so ausgestalten, dass Angebote realistisch abgegeben werden können; parallel sind Hemmnisse im Markt und im Beschaffungsrecht schrittweise abzubauen und Fortschritte in den Planungs- und Berichtspflichten abzubilden.
Stand: 20.03.2026