Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1954 der Kommission vom 12. Oktober 2022 über harmonisierte Normen für Sportboote und Wassermotorräder zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2013/53/EU vom 20. November 2013: Sie ist die übergeordnete Harmonisierungsrechtsvorschrift für Sportboote und Wassermotorräder; der Beschluss dient ausdrücklich ihrer Unterstützung und knüpft an die dort geregelte Konformitätsvermutung nach Artikel 14 an. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie bildet die Rechtsgrundlage der europäischen Normung; auf Artikel 10 Absatz 6 stützt sich die Kommission für die Veröffentlichung der Referenzen harmonisierter Normen. • Durchführungsbeschluss (EU) 2019/919 vom 4. Juni 2019: Er war die vorherige konsolidierte Regelung zu harmonisierten Normen für Sportboote und Wassermotorräder und wird durch den vorliegenden Beschluss aufgehoben und ersetzt. • Mitteilung 2018/C 209/05 vom 15. Juni 2018: Sie veröffentlichte Titel und Bezugsnummern harmonisierter Normen im Rahmen der Richtlinie 2013/53/EU und wird mit Übergangsfortgeltung für bestimmte Referenzen aufgehoben. • Richtlinie 94/25/EG vom 16. Juni 1994: Sie ist die frühere, von der Richtlinie 2013/53/EU aufgehobene Vorgängerregelung, auf deren gegenüber strengeren Anforderungen die Überarbeitung der Normen Bezug nimmt.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1954 ist ein unionsrechtlicher Beschluss der Kommission auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung. Er ordnet die Veröffentlichung der Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder im Amtsblatt der Europäischen Union an und ersetzt zugleich den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/919 sowie die Mitteilung 2018/C 209/05. Inhaltlich konkretisiert er nicht selbst die technischen Produktanforderungen, sondern steuert die Rechtsfolge der Konformitätsvermutung für diejenigen wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2013/53/EU, die von den gelisteten Normen abgedeckt werden. Zusammengefasst enthält der Beschluss eine vollständige, konsolidierte Liste einschlägiger harmonisierter Normen in Anhang I sowie Übergangsregelungen für zurückzuziehende Normreferenzen in Anhang II. • Der Anwendungsbereich erfasst alle Akteure, die Sportboote, Wassermotorräder und einschlägige Ausrüstung im Geltungsbereich der Richtlinie 2013/53/EU entwerfen, herstellen, bewerten, in Verkehr bringen oder überwachen. Praktisch relevant ist der Beschluss insbesondere für Hersteller, Einführer, Händler, Konformitätsbewertungsstellen, Normungsorganisationen und Marktüberwachungsbehörden, soweit sie die Vermutungswirkung harmonisierter Normen für Anforderungen etwa zur Schiffskörper-Kennzeichnung, Stabilität, Brandschutz, Kraftstoffsystemen, Elektrik, Abwasserbehandlung oder Schallemissionen nutzen oder prüfen. Eine Ausnahme von der materiellen Geltung der Richtlinie begründet der Beschluss nicht; er regelt vielmehr, welche Normreferenzen veröffentlicht, ersetzt oder mit zeitlich hinausgeschobener Entfernung weiter anwendbar bleiben. Die Übergangsregelung betrifft insbesondere ältere Normfassungen nach Anhang II, die bis zu den jeweils festgelegten Entfernungsdaten weiter Bedeutung für die Konformitätsvermutung behalten. • In der Praxis bedeutet dies, dass für die CE-bezogene Nachweisführung bei Sportbooten und Wassermotorrädern die in Anhang I genannten Normen als maßgebliche technische Bezugspunkte herangezogen werden können. Hersteller erhalten damit Rechtssicherheit bei der Anwendung etwa von Normen zu Hersteller-Schild, maximaler Zuladung, Schiffskörper-Kennzeichnung, elektrischen Systemen oder Emissionsmessung. Zugleich müssen technische Unterlagen und Konstruktionsentscheidungen rechtzeitig auf neue Normfassungen umgestellt werden, bevor ältere Referenzen nach Anhang II wegfallen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Produkte anhand der in Anhang I veröffentlichten harmonisierten Normen konstruieren und dokumentieren, soweit die Konformitätsvermutung für die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2013/53/EU genutzt werden soll. • Technische Unterlagen, Kennzeichnung und Nachweise rechtzeitig auf überarbeitete Normfassungen umstellen, insbesondere vor Ablauf der in Anhang II genannten Entfernungsdaten. • Bei Themen wie Schiffskörper-Kennzeichnung, Hersteller-Schild, maximaler Zuladung, Brandschutz, Kraftstoffsystemen, elektrischen Systemen oder Emissionen die jeweils einschlägigen Normen gezielt anwenden. • Empfehlung: Eine systematische Normenmatrix je Produktmodell erleichtert die fristgerechte Umstellung und den Nachweis der abgedeckten wesentlichen Anforderungen. Einführer und Händler: • Vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob Produkte auf Grundlage aktueller harmonisierter Normreferenzen bewertet und gekennzeichnet wurden. • Darauf achten, dass keine veralteten Normfassungen nach Ablauf der Übergangsfristen als Nachweis der Konformitätsvermutung verwendet werden. • Produktbegleitende Informationen und Kennzeichnungen auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Normbezügen kontrollieren. • Empfehlung: Interne Prüfprozesse sollten die Entfernungsdaten älterer Normreferenzen aus Anhang II ausdrücklich berücksichtigen. Konformitätsbewertungsstellen: • Bewertungsverfahren an den in Anhang I veröffentlichten Normreferenzen ausrichten. • Übergangsweise fortgeltende ältere Normen nur bis zum jeweils festgelegten Entfernungsdatum berücksichtigen. • Prüfberichte und Bescheinigungen eindeutig den jeweils angewandten Normfassungen zuordnen. • Empfehlung: Eine laufend aktualisierte Verfahrenslenkung verhindert Bewertungsfehler bei paralleler Geltung alter und neuer Normfassungen. Marktüberwachungsbehörden: • Bei der Konformitätskontrolle die durch veröffentlichte harmonisierte Normen vermittelte Vermutungswirkung zutreffend berücksichtigen. • Überwachen, ob nach Wegfall älterer Referenzen weiterhin auf nicht mehr begünstigte Normfassungen Bezug genommen wird. • Die Prüfung auf die von den jeweiligen Normen abgedeckten Anforderungen der Richtlinie 2013/53/EU beziehen. • Empfehlung: Kontrollleitfäden sollten zwischen aktuell gelisteten Normen und nur noch übergangsweise fortgeltenden Referenzen klar unterscheiden.