Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009 der Kommission vom 22. Juni 2020 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4050) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage über Industrieemissionen; der Beschluss wurde ausdrücklich auf Grundlage von Artikel 13 Absatz 5 erlassen und die BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenz für Genehmigungsauflagen nach dieser Richtlinie. • Richtlinie 91/271/EWG vom 21. Mai 1991: Sie ist für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der eigenständig betriebenen Abwasserbehandlung relevant, da bestimmte Abwasserbehandlungen nur erfasst sind, soweit sie nicht unter diese Richtlinie über kommunales Abwasser fallen. • Richtlinie (EU) 2015/2193 vom 25. November 2015: Auf sie wird für bestimmte Verbrennungsanlagen am Standort verwiesen, die nicht von diesen BVT-Schlussfolgerungen erfasst sind, sondern gesondert emissionsrechtlich eingeordnet werden. • Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012: Die Biozid-Produkte-Verordnung ist insbesondere für die Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien bedeutsam, etwa bei der laufenden Anpassung an zugelassene Produkte und bei Anforderungen an Lagerung und Verwendung. • Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25. November 2009: Sie richtet das EMAS-System ein und wird im Beschluss ausdrücklich als Beispiel für ein Umweltmanagementsystem genannt, das mit den BVT-Anforderungen im Einklang steht.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009 ist ein Beschluss der Europäischen Kommission und konkretisiert als BVT-Schlussfolgerung die Vorgaben der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Er hat keine isolierte Vollregelungsfunktion wie ein Gesetz, sondern dient den zuständigen Behörden als verbindliches Referenzdokument für die Festlegung und Überprüfung von Genehmigungsauflagen, insbesondere für Emissionsgrenzwerte und umweltbezogene Betriebsanforderungen. Inhaltlich regelt er die besten verfügbaren Techniken für Anlagen zur Oberflächenbehandlung unter Verwendung organischer Lösungsmittel sowie für die Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien. Er enthält dazu Vorgaben zu Umweltmanagement, Rohstoffsubstitution, Überwachung, Luft- und Wasseremissionen, Energie- und Wasserverbrauch, Abfall, Geruch, Boden- und Grundwasserschutz sowie sektorspezifische Emissionsbandbreiten. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Anlagen nach Anhang I Nr. 6.7, 6.10 und unter bestimmten Voraussetzungen 6.11 der Richtlinie 2010/75/EU, also etwa Oberflächenbehandlungen mit einem Lösungsmittelverbrauch von mehr als 150 kg pro Stunde oder mehr als 200 t pro Jahr, die Holzkonservierung mit mehr als 75 m³ pro Tag sowie einschlägige eigenständig betriebene Abwasserbehandlungen. Adressiert sind vor allem Betreiber betroffener Industrieanlagen und die zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten; mittelbar relevant ist der Beschluss auch für Messstellen, Planer, Instandhaltungs- und Umweltmanagementverantwortliche. Ausgenommen sind unter anderem bestimmte textile Anwendungen, die Laminierung von Platten auf Holzbasis, die Umwandlung von Kautschuk, die Herstellung bestimmter Stoffgemische oder Arzneimittel, reine Bläueschutzbehandlungen sowie bestimmte standortbezogene Verbrennungsanlagen. Zudem enthalten zahlreiche Einzeltechniken und Emissionswerte ausdrückliche Anwendbarkeitsvorbehalte, etwa für bestehende Anlagen, Produktqualitätsanforderungen, Sicherheitsbelange oder besondere Verfahrenskonstellationen. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Anlagen ihre Genehmigungs- und Betriebsorganisation an einem detaillierten BVT-Maßstab ausrichten müssen. Erforderlich sind insbesondere dokumentierte Umweltmanagementsysteme, Lösungsmittel- und Stoffbilanzen, regelmäßige Emissionsüberwachung, geeignete Minderungs- und Rückgewinnungstechniken sowie Schutzmaßnahmen für Boden, Grundwasser und Abwasser. Für Behörden bildet der Beschluss den Maßstab zur Anpassung von Nebenbestimmungen und zur Bewertung, ob der Anlagenbetrieb unter normalen Bedingungen dem Stand der besten verfügbaren Techniken entspricht.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber von Anlagen zur Oberflächenbehandlung unter Verwendung organischer Lösungsmittel: • Pflicht1: Ein Umweltmanagementsystem mit festgelegten Zuständigkeiten, Umweltzielen, Überwachungs- und Wartungsprogrammen sowie Notfallvorsorge einführen und anwenden. • Pflicht2: Mindestens jährlich eine Lösungsmittel-Massenbilanz erstellen und relevante VOC-Emissionen, einschließlich diffuser Emissionen, überwachen. • Pflicht3: Geeignete Maßnahmen zur Minderung von VOC-, Staub- und Abwasseremissionen sowie zur Verbesserung von Energie- und Wassereffizienz umsetzen. • Empfehlung: Genehmigungsrelevante Nachweise, Stoffdaten, Emissionsdaten und Anwendbarkeitsprüfungen strukturiert dokumentieren und regelmäßig aktualisieren. Betreiber von Anlagen zur Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien: • Pflicht1: Ein spezifisch angepasstes Umweltmanagementsystem einschließlich Leckage- und Verschüttungsplanung, Erfassung kritischer Einrichtungen und Verbesserungsmaßnahmen betreiben. • Pflicht2: Emissionen in Wasser, Luft und gegebenenfalls Grundwasser nach den vorgegebenen Häufigkeiten überwachen sowie Boden- und Grundwasserschutz durch Auffangvorrichtungen, dichte Flächen und Inspektionen sicherstellen. • Pflicht3: Behandlungschemikalienverbrauch minimieren, geeignete Lager-, Abtropf-, Trocknungs- und Abwassermaßnahmen anwenden und gefährliche Abfälle getrennt und gesichert lagern. • Empfehlung: Soweit produktspezifisch möglich, weniger gefährliche oder wasserbasierte Behandlungschemikalien bevorzugen und die Prozessführung an Rückgewinnung und Wiederverwendung ausrichten. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht1: BVT-Schlussfolgerungen als Referenz für Genehmigungsauflagen und insbesondere für Emissionsgrenzwerte heranziehen. • Pflicht2: Sicherstellen, dass festgelegte Anforderungen gewährleisten, dass Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die BVT-assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. • Pflicht3: Bei Überwachung und Genehmigungsanpassung Anwendbarkeit, Ausnahmen und sektorspezifische Besonderheiten der einzelnen BVT-Techniken berücksichtigen. • Empfehlung: Vollzugshilfen und Prüfroutinen sektorbezogen ausgestalten, damit neue und bestehende Anlagen konsistent bewertet werden.