Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2508 der Kommission vom 9. Dezember 2022 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Textilindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8984) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010: Übergeordnete Rechtsgrundlage für Industrieemissionen; der Beschluss konkretisiert deren Anforderungen für die Textilindustrie, insbesondere nach Artikel 13 Absatz 5 zur Festlegung von BVT-Schlussfolgerungen. • Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU: Verfahrensbezogene Grundlage für die Erarbeitung der BVT-Schlussfolgerungen durch das Forum aus Mitgliedstaaten, Industrie und Nichtregierungsorganisationen. • Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle: Auf sie wird für die Definition gefährlicher Abfälle verwiesen; sie ist relevant für Abfallmanagement, getrennte Sammlung und Behandlung belasteter Abfälle. • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 (REACH): Sie ist für die Auswahl, Bewertung und Substitution von Prozesschemikalien sowie für besonders besorgniserregende Stoffe ausdrücklich relevant. • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 (CLP): Sie ist maßgeblich für die Einstufung gefährlicher Stoffe und CMR-Stoffe, an die verschiedene Anforderungen des Chemikalienmanagements und der Emissionsüberwachung anknüpfen.
Text
Anwendungsbereich
Der Rechtsakt ist ein Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und legt BVT-Schlussfolgerungen für die Textilindustrie fest. Er wirkt nicht als unmittelbar an Anlagenbetreiber gerichtetes Vollzugsverbot, sondern als verbindlicher fachlicher Maßstab für die zuständigen Behörden bei der Festlegung und Aktualisierung von Genehmigungsauflagen, insbesondere von Emissionsgrenzwerten. Systematisch ist er dem untergesetzlichen unionsrechtlichen Vollzug der Industrieemissionsrichtlinie zuzuordnen und konkretisiert deren Anforderungen für den Textilsektor. Inhaltlich regelt er den Anwendungsbereich, Begriffe, Umweltmanagement, Überwachung, Wasser- und Energieeffizienz, Chemikalienmanagement, Emissionen in Wasser und Luft, Abfallmanagement sowie sektorbezogene BVT für Vorbehandlung, Färben, Bedrucken, Ausrüstung und Laminierung. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag sowie eigenständig betriebene Abwasserbehandlungen, soweit die Hauptschadstoffbelastung aus diesen Tätigkeiten stammt. Einbezogen sind auch unmittelbar verbundene Tätigkeiten wie Beschichtung, chemische Reinigung, Herstellung von Flächengebilden, Ausrüstung, Laminierung, Bedrucken, Sengen, Karbonisieren von Wolle, Walken, Spinnen von Fasern außer Synthesefasern sowie bestimmte Verbrennungsanlagen am Standort. Adressiert sind damit vor allem Mitgliedstaaten, Genehmigungs- und Überwachungsbehörden sowie Betreiber betroffener IE-Anlagen; mittelbar betroffen sind auch Lieferanten von Textilien und Prozesschemikalien. Ausgenommen sind insbesondere Beschichtung und Laminierung oberhalb der Lösungsmittelschwellen der STS-Schlussfolgerungen, die Herstellung von Synthesefasern und -garnen sowie die Enthaarung von Häuten und Fellen; außerdem gelten die Schlussfolgerungen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften etwa zu REACH, CLP, Biozidprodukten und Energieeffizienz. • In der Praxis bedeutet dies, dass Textilbetriebe ihre Genehmigungs- und Betriebsorganisation an einem detaillierten BVT-Maßstab ausrichten müssen. Erforderlich sind insbesondere Umweltmanagementsystem, Input-Output-Inventar, OTNOC-Plan, Wasser- und Energieaudits, Chemikalienmanagement, emissionsbezogene Überwachung sowie technische und organisatorische Minderungsmaßnahmen. Behörden haben diese Schlussfolgerungen bei Genehmigungen als Referenz heranzuziehen und Emissionsanforderungen so festzulegen, dass die mit BVT verbundenen Werte im Normalbetrieb eingehalten werden.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Die im Anhang angenommenen BVT-Schlussfolgerungen sind bei der Anwendung der Industrieemissionsrichtlinie als verbindlicher Referenzrahmen zu berücksichtigen. • Pflicht2: Es ist sicherzustellen, dass zuständige Behörden Genehmigungsauflagen und Emissionsgrenzwerte an den BVT-assoziierten Emissionswerten ausrichten. • Pflicht3: Der Vollzug muss die im Beschluss vorgesehenen sektoralen Anforderungen für Textilanlagen und einschlägige Abwasserbehandlungen erfassen. • Empfehlung: Nationale Vollzugshinweise und einheitliche Bewertungskriterien für Wasser-, Luft-, Chemikalien- und Abfallanforderungen fördern eine konsistente Umsetzung. Zuständige Behörden: • Pflicht1: Bei Genehmigung und Genehmigungsüberprüfung sind die BVT-Schlussfolgerungen als Referenzdokument für Auflagen heranzuziehen. • Pflicht2: Emissionsgrenzwerte sind so festzusetzen, dass Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die BVT-assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. • Pflicht3: Überwachungs-, Management- und Vorsorgeanforderungen wie UMS, OTNOC-Plan, Wasser- und Energieaudits sowie Chemikalien- und Abfallmanagement sind in die Auflagen einzubinden. • Empfehlung: Bei Ausnahmen oder eingeschränkter Anwendbarkeit einzelner Techniken sollte die behördliche Begründung die Anlagenkonfiguration, Kapazität und Umweltauswirkungen nachvollziehbar dokumentieren. Betreiber betroffener Textilanlagen: • Pflicht1: Ein Umweltmanagementsystem mit Input-Output-Inventar, OTNOC-Managementplan, Wassermanagementplan, Energieeffizienzplan, Chemikalienmanagementsystem und Abfallmanagementplan ist einzuführen und anzuwenden. • Pflicht2: Relevante Emissionen in Wasser und Luft sowie Verbrauchsdaten für Wasser, Energie, Materialien und Abfälle sind entsprechend den vorgegebenen Parametern und Häufigkeiten zu überwachen. • Pflicht3: Geeignete BVT zur Minderung von Wasserverbrauch, Energieeinsatz, Chemikalienverbrauch, Luftemissionen, Abwassereinleitungen und Abfällen sind nach Maßgabe der Anwendbarkeit umzusetzen. • Empfehlung: Die frühzeitige Umstellung auf schadstoffärmere Textilien, besser abbaubare Prozesschemikalien und kreislauforientierte Wasser- und Wärmerückgewinnung erleichtert die Einhaltung der Genehmigungsauflagen. Lieferanten von Textilien und Prozesschemikalien: • Pflicht1: Mittelbar erforderlich sind verlässliche Angaben zu Zusammensetzung, Eigenschaften, Schadstoffgehalten, biologischer Abbaubarkeit und Gefahrenmerkmalen der gelieferten Materialien. • Pflicht2: Prozesschemikalien müssen so bereitgestellt werden, dass sie in das Chemikalieninventar und die Auswahl- und Substitutionsprüfung des Betreibers einbezogen werden können. • Pflicht3: Verpackungen und nicht verwendete Prozesschemikalien müssen für Rückgabe, Entleerung oder Recycling geeignet handhabbar sein. • Empfehlung: Produktinformationen, die PFAS, Phthalate, bromierte Flammschutzmittel, Chrom(VI) oder andere problematische Stoffe vermeiden helfen, unterstützen Betreiber unmittelbar bei der BVT-konformen Beschaffung.