Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1278 der Kommission vom 8. Mai 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Hydrogencyanid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8, 14 und 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und bildet mit Artikel 8, 13, 14 und 86 die rechtliche Grundlage für Bewertung, Verlängerung und Fortgeltung der Wirkstoffgenehmigung. • Richtlinie 98/8/EG vom 16. Februar 1998: Sie ist die frühere unionsrechtliche Grundlage des Biozidrechts, deren Anhang I die Aufnahme von Hydrogencyanid für die Produktarten 8, 14 und 18 enthält; über Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wirkt diese Genehmigung im neuen System fort. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er ist die allgemeine primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten der Kommission und wird im Beschluss als formelle Rechtsgrundlage angeführt. • Beschluss (EU) 2024/1278 vom 8. Mai 2024: Er konkretisiert für Hydrogencyanid im Einzelfall den in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorgesehenen Mechanismus zur Verschiebung des Ablaufdatums einer Wirkstoffgenehmigung. • Stellungnahme- und Bewertungsverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Die im Text genannten Verfahrensschritte der bewertenden zuständigen Behörde und der Europäischen Chemikalienagentur stehen in engem funktionalem Zusammenhang mit dem Beschluss, da gerade deren noch laufende Prüfung die Verschiebung rechtfertigt.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1278 ist ein unmittelbar geltender EU-Beschluss der Kommission auf Grundlage von Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Er ordnet keine neue stoffliche Bewertung an, sondern verschiebt ausschließlich das Ablaufdatum einer bereits bestehenden Wirkstoffgenehmigung für Hydrogencyanid. Systematisch steht er im Biozidrecht unterhalb der Grundverordnung und konkretisiert deren Verlängerungsmechanismus für einen einzelnen Wirkstoff und bestimmte Produktarten. Inhaltlich wird das bisherige Ablaufdatum der Genehmigung für Hydrogencyanid in den Biozid-Produktarten 8, 14 und 18 vom 30. September 2024 auf den 31. März 2027 verschoben. Anlass ist, dass fristgerecht Verlängerungsanträge gestellt wurden, deren vollständige Bewertung und die anschließende Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur sowie die Entscheidung der Kommission voraussichtlich nicht vor dem bisherigen Fristablauf abgeschlossen werden können. Die Genehmigung bleibt während dieses Zeitraums unter den bisherigen Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG bestehen. Der Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. • Der Anwendungsbereich erfasst die Europäische Kommission als entscheidende Stelle, die bewertende zuständige Behörde der Tschechischen Republik, die Europäische Chemikalienagentur sowie Antragsteller und Unternehmen, die Hydrogencyanid in Biozidprodukten der Produktarten 8, 14 und 18 verwenden oder in Verkehr bringen. Für diese Akteure ist maßgeblich, dass die bestehende Genehmigung nicht endet, sondern bis zum 31. März 2027 fortgilt, soweit die Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG eingehalten werden. Der Beschluss betrifft damit nur den genannten Wirkstoff und nur die genannten Produktarten. Eine Ausnahme im Sinne einer allgemeinen Abweichung enthält er nicht; seine Wirkung ist vielmehr sachlich und zeitlich auf die Verlängerung des Ablaufdatums begrenzt. • In der Praxis bedeutet dies, dass Hydrogencyanid für Biozidprodukte der Produktarten 8, 14 und 18 trotz des ursprünglich nahenden Fristablaufs weiter als genehmigter Wirkstoff behandelt wird. Hersteller, Zulassungsinhaber, Formulierer und Marktteilnehmer erhalten damit Rechtssicherheit für laufende Verfahren und bestehende Produktkonzepte. Zugleich entstehen keine neuen materiellen Erleichterungen, da die bisherigen Genehmigungsbedingungen unverändert fortgelten. Maßgeblich bleibt daher die weitere Verwendung nur im Rahmen der bereits festgelegten stoff- und produktbezogenen Anforderungen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Kommission: • Pflicht: Das Ablaufdatum der Genehmigung für Hydrogencyanid in den Produktarten 8, 14 und 18 auf den 31. März 2027 festzusetzen. • Pflicht: Über die Verlängerung der Genehmigung nach Abschluss von Bewertung und Stellungnahme zu entscheiden. • Empfehlung: Die weitere Verfahrenskoordination so auszurichten, dass vor dem neuen Ablaufdatum eine Anschlussentscheidung getroffen wird. Bewertende zuständige Behörde der Tschechischen Republik: • Pflicht: Eine umfassende Bewertung der Verlängerungsanträge durchzuführen. • Pflicht: Gegebenenfalls zusätzliche ausreichende Daten vom Antragsteller anzufordern, soweit dies für die Bewertung erforderlich ist. • Pflicht: Eine Empfehlung für das weitere Verlängerungsverfahren zu erstellen. • Empfehlung: Etwaige Datenanforderungen frühzeitig und vollständig zu konkretisieren, um zusätzliche Verfahrensverzögerungen zu begrenzen. Europäische Chemikalienagentur: • Pflicht: Nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung auszuarbeiten. • Pflicht: Diese Stellungnahme der Kommission zu übermitteln. • Empfehlung: Die Stellungnahme so rechtzeitig abzuschließen, dass eine Entscheidung der Kommission noch innerhalb des verschobenen Genehmigungszeitraums ermöglicht wird. Antragsteller: • Pflicht: Die für die Verlängerung erforderlichen Anträge für die betroffenen Produktarten vorzulegen. • Pflicht: Gegebenenfalls angeforderte ausreichende Daten für die Durchführung der Bewertung bereitzustellen. • Pflicht: Die bestehenden Bedingungen der Genehmigung nach Anhang I der Richtlinie 98/8/EG weiterhin einzuhalten. • Empfehlung: Die Nachlieferung angeforderter Informationen so aufzubereiten, dass Unterbrechungen und Verlängerungen des Bewertungsverfahrens minimiert werden. Unternehmen, die Hydrogencyanid in Biozidprodukten der Produktarten 8, 14 und 18 verwenden oder in Verkehr bringen: • Pflicht: Hydrogencyanid nur im Rahmen der fortgeltenden Genehmigungsbedingungen zu verwenden. • Pflicht: Die Zuordnung zu den Produktarten 8, 14 und 18 einzuhalten. • Pflicht: Die weitere Marktbereitstellung an die fortgeltende, aber zeitlich befristete Genehmigung bis zum 31. März 2027 anzupassen. • Empfehlung: Bestehende Produkt- und Compliance-Prozesse auf die befristete Verlängerung und die spätere Verlängerungsentscheidung auszurichten.