Durchführungsverordnung (EU) 2025/854 der Kommission vom 7. Mai 2025 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2026, 2027 und 2028 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/989
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vom 23. Februar 2005: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs; auf Artikel 29 Absatz 2 stützt sich das koordinierte Kontrollprogramm. • Durchführungsverordnung (EU) 2024/989 vom 2. April 2024: Sie ist die unmittelbar ersetzte Vorgängerregelung für das mehrjährige koordinierte Kontrollprogramm; sie wird durch die Verordnung (EU) 2025/854 aufgehoben, gilt aber für im Jahr 2025 untersuchte Proben bis zum 1. September 2026 fort. • Richtlinie 2002/63/EG vom 11. Juli 2002: Sie regelt die gemeinschaftlichen Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen und ist für das Probenahmeverfahren nach dieser Verordnung maßgeblich. • Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 vom 25. September 2015: Sie enthält besondere Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung; ihre Rückstandshöchstgehalte sind bei der Bewertung einschlägig. • Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 vom 25. September 2015 sowie Richtlinie 2006/125/EG vom 5. Dezember 2006: Diese Rechtsgrundlagen ergänzen die besonderen Anforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, auf die das Kontrollprogramm ausdrücklich Bezug nimmt.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/854 ist eine unmittelbar geltende Verordnung der Kommission und konkretisiert auf Grundlage von Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 das unionsweite Kontrollregime für Pestizidrückstände in den Jahren 2026 bis 2028. Sie ordnet ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm an, legt konkrete Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen, Mindestprobemengen, Analyseanforderungen und Berichtsfristen fest und hebt zugleich die Durchführungsverordnung (EU) 2024/989 auf, die für im Jahr 2025 untersuchte Proben noch übergangsweise weitergilt. Inhaltlich erfasst sie pflanzliche und tierische Erzeugnisse, zusätzliche Proben für Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder sowie Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft. Ziel ist die unionsweit einheitliche Überwachung der Einhaltung von Rückstandshöchstgehalten und die Bewertung der Verbraucherexposition auf Basis harmonisierter Probenahme-, Analyse- und Meldeanforderungen. • Der Anwendungsbereich richtet sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten als zuständige Vollzugs- und Berichtsstellen, einschließlich des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland, soweit dies für die Zwecke der Verordnung vorgesehen ist. Erfasst sind außerdem amtliche Laboratorien, die Proben analysieren oder bei Einzelrückstandsmethoden im Auftrag anderer Mitgliedstaaten tätig werden, sowie mittelbar Hersteller, Einführer, Vertreiber und Betriebe der Lebensmittelkette, deren Erzeugnisse Gegenstand amtlicher Probenahmen sein können. Besondere Vorgaben gelten für Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder, für Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft und für bestimmte verarbeitete Erzeugnisse wie Wein, Olivenöl, Vollkornmehl oder polierten Reis, bei denen gegebenenfalls Verarbeitungsfaktoren anzugeben sind. Ausnahmeregelungen bestehen insbesondere bei unzureichender Verfügbarkeit bestimmter Getreideproben, bei der Möglichkeit qualitativer Screening-Methoden für bis zu 15 % der Proben sowie bei der Nutzung externer amtlicher Laboratorien mit validierten Methoden. • In der Praxis bedeutet dies, dass die zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2026 nach einem verbindlichen unionsweit abgestimmten Prüfplan jährlich festgelegte Waren wie etwa Orangen, Birnen, Kartoffeln, Tafeltrauben, Äpfel, Kuhmilch oder Hühnereier beproben und auf die jeweils zugeordneten Pestizide untersuchen müssen. Die Proben sind zufällig auszuwählen, nach harmonisierten Methoden zu analysieren und in einem vorgegebenen elektronischen Format fristgerecht an die Behörde zu melden. Für Unternehmen erhöht dies die Kontrolldichte und die Vergleichbarkeit amtlicher Rückstandsdaten, insbesondere auch bei Säuglingsnahrung und Bio-Erzeugnissen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: In den Jahren 2026, 2027 und 2028 die in Anhang I festgelegten Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen beproben und analysieren. • Pflicht: Proben nach dem Zufallsprinzip und nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/63/EG entnehmen; zusätzliche Proben für Säuglingsnahrung, Kleinkindnahrung und Bio-Erzeugnisse berücksichtigen. • Pflicht: Analyseergebnisse in dem von der Behörde vorgegebenen elektronischen Berichtsformat spätestens zum 31. August des Folgejahres übermitteln und bei komplexen Rückstandsdefinitionen die einzelnen Analyten getrennt ausweisen. • Empfehlung: Nationale Kontrollpläne, Laborressourcen und Datenmeldesysteme frühzeitig an die dreijährige Programmstruktur und die produktspezifischen Sondervorgaben anpassen. Amtliche Laboratorien: • Pflicht: Analysen entsprechend den in Anhang II Teil B festgelegten Anforderungen und mit validierten Methoden durchführen. • Pflicht: Bei positiven qualitativen Screenings eine Zielmethode zur Quantifizierung anwenden. • Pflicht: Bei komplexen Rückstandsdefinitionen einzelne Wirkstoffe, Metaboliten sowie Abbau- oder Reaktionsprodukte getrennt erfassen, soweit sie einzeln messbar sind. • Empfehlung: Methodenportfolio und Qualitätssicherung so ausrichten, dass auch Einzelrückstandsmethoden und grenzüberschreitende Laborunterstützung für andere Mitgliedstaaten belastbar verfügbar sind. Hersteller, Einführer, Vertreiber und sonstige Lebensmittelunternehmer: • Pflicht: Mittelbar sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte pflanzliche und tierische Erzeugnisse die geltenden Rückstandshöchstgehalte einhalten. • Pflicht: Bei besonders sensiblen Produktgruppen wie Säuglingsnahrung, Kleinkindnahrung, Wein, Olivenöl oder Bio-Erzeugnissen mit erhöhter behördlicher Nachweis- und Kontrollrelevanz rechnen. • Pflicht: Im Rahmen amtlicher Kontrollen die Entnahme repräsentativer Proben aus Partien faktisch ermöglichen. • Empfehlung: Eigenkontrollen risikoorientiert an den im Programm ausdrücklich genannten Erzeugnissen und Wirkstoffen ausrichten, insbesondere bei häufig untersuchten Waren wie Orangen, Birnen, Kartoffeln, Tafeltrauben, Äpfeln, Erdbeeren, Tomaten, Getreide, Milch und Eiern.