VO (EU) 2025/854 In Kraft
EU Verordnungen (Regulations)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/854 der Kommission vom 7. Mai 2025 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2026, 2027 und 2028 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/989

Metadata

Untertitel: C/2025/2660
Dokumentdatum: 07.05.2025
Veröffentlichungsdatum: 08.05.2025
In Krafttreten Datum: 01.01.2026
Gültig Bis Datum: 31.12.2026

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Verordnung
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Lebensmittel

Versionsverlauf

2027

Version 01.09.2027

Aufhebung

Link VO (EU) 2026/748
2027

Version 01.01.2027

Aufhebung — Teilweise Aufhebung

Link VO (EU) 2026/748
2026

Version 05.05.2026

Änderung — Ersetzung — Anhang I Teil C Text

Link VO (EU) 2026/824
2026

Version 05.05.2026

Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2025R0854/20260505_0010010)

Link
2025

Version 07.05.2025

Work document date

Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vom 23. Februar 2005: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs; auf Artikel 29 Absatz 2 stützt sich das koordinierte Kontrollprogramm. • Durchführungsverordnung (EU) 2024/989 vom 2. April 2024: Sie ist die unmittelbar ersetzte Vorgängerregelung für das mehrjährige koordinierte Kontrollprogramm; sie wird durch die Verordnung (EU) 2025/854 aufgehoben, gilt aber für im Jahr 2025 untersuchte Proben bis zum 1. September 2026 fort. • Richtlinie 2002/63/EG vom 11. Juli 2002: Sie regelt die gemeinschaftlichen Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen und ist für das Probenahmeverfahren nach dieser Verordnung maßgeblich. • Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 vom 25. September 2015: Sie enthält besondere Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung; ihre Rückstandshöchstgehalte sind bei der Bewertung einschlägig. • Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 vom 25. September 2015 sowie Richtlinie 2006/125/EG vom 5. Dezember 2006: Diese Rechtsgrundlagen ergänzen die besonderen Anforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, auf die das Kontrollprogramm ausdrücklich Bezug nimmt.

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