Durchführungsverordnung (EU) 2024/1768 der Kommission vom 26. Juni 2024 zur Genehmigung des Grundstoffs Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 v. 21. Oktober 2009: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und regelt in Artikel 23 die Genehmigung von Grundstoffen sowie in Artikel 13 die Genehmigungsentscheidung und Bedingungen. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 v. 25. Mai 2011: Sie enthält die Liste zugelassener Wirkstoffe beziehungsweise Grundstoffe; durch die vorliegende Verordnung wird ihr Anhang in Teil C um Saat-Esparsette in Form von getrockneten Pellets ergänzt. • Richtlinie 79/117/EWG des Rates: Sie wird in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als aufgehobene Vorgängerregelung genannt und gehört damit zum historischen Regelungskontext des Pflanzenschutzrechts. • Richtlinie 91/414/EWG des Rates: Auch sie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgehoben und bildet den früheren unionsrechtlichen Rahmen für die Zulassung von Pflanzenschutzwirkstoffen. • Überprüfungsbericht PLAN/2024/790 RR rev1, abgeschlossen am 23. Mai 2024: Er konkretisiert die besonderen Bedingungen, die für die Anwendung des genehmigten Grundstoffs verbindlich zu beachten sind, insbesondere nach den in der Verordnung in Bezug genommenen Anlagen I und II.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1768 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung der Kommission auf Grundlage von Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Sie genehmigt Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets als Grundstoff und ändert zugleich die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 durch Aufnahme in deren Anhang. Inhaltlich stellt der Rechtsakt fest, dass der Stoff als Futtermittel und Düngemittel auf dem Markt ist, nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet wird und unter den geprüften Bedingungen die Anforderungen an einen Grundstoff erfüllt. Die Genehmigung gilt ab dem 17. Juli 2024 und ist an die im Überprüfungsbericht sowie dessen Anlagen I und II festgelegten besonderen Bedingungen gebunden. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Antragsteller, Verwender des Grundstoffs im Pflanzenschutz, zuständige Behörden der Mitgliedstaaten sowie Marktakteure, die Saat-Esparsette in Form von getrockneten Pellets bereitstellen oder einsetzen. Praktisch relevant ist die Verwendung als Nematizid für Trauben, jedoch nur unter den besonderen Bedingungen des Überprüfungsberichts und unter Einhaltung der dort beschriebenen Identitäts-, Spezifikations- und Anwendungsanforderungen. Für Behörden folgt daraus die Einordnung des Stoffes als genehmigter Grundstoff im System der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der Liste nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011. Eine ausdrückliche Ausnahmeregelung besteht insoweit, als der Stoff gerade nicht als klassischer Pflanzenschutz-Wirkstoff genehmigt wird, sondern als Grundstoff, der bereits als Futtermittel und Düngemittel vermarktet wird und nicht in erster Linie dem Pflanzenschutz dient. • In der Praxis bedeutet dies, dass getrocknete Pellets aus Saat-Esparsette seit dem 17. Juli 2024 unionsweit als Grundstoff im Pflanzenschutz eingesetzt werden dürfen, soweit die Verwendung den im Überprüfungsbericht festgelegten Bedingungen entspricht. Maßgeblich sind dabei insbesondere die zugelassene Funktion als Nematizid für Trauben, die vorgegebene Stoffidentität und Reinheit von 1 000 g/kg sowie die benannten Höchstgehalte relevanter Verunreinigungen wie Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Quecksilber, Nickel und Blei.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Verwender im Pflanzenschutz: • Pflicht: Onobrychis viciifolia (Saat-Esparsette) in Form von getrockneten Pellets darf nur unter den besonderen Bedingungen des Überprüfungsberichts angewandt werden. • Pflicht: Die Anwendung hat sich an der dort beschriebenen Anwendungsweise und den festgelegten Verwendungsbedingungen zu orientieren. • Pflicht: Es dürfen nur Pellets eingesetzt werden, die der festgelegten Identität, Reinheit und den Grenzwerten für relevante Verunreinigungen entsprechen. • Empfehlung: Vor dem Einsatz sollte geprüft werden, ob die konkrete Verwendung als Nematizid für Trauben vollständig mit den Vorgaben des Überprüfungsberichts übereinstimmt. Bereitsteller und Inverkehrbringer des Stoffes: • Pflicht: Bereitgestellte Pellets müssen die in der Verordnung genannte Spezifikation mit einer Reinheit von 1 000 g/kg erfüllen. • Pflicht: Die Höchstgehalte relevanter Verunreinigungen wie Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Quecksilber, Nickel und Blei sind einzuhalten. • Pflicht: Der Stoff darf im regulatorischen Kontext nur in der genehmigten Form als getrocknete Pellets bereitgestellt werden. • Empfehlung: Die produktspezifische Dokumentation zu Identität und Zusammensetzung sollte so geführt werden, dass die Übereinstimmung mit den Genehmigungsbedingungen jederzeit nachweisbar ist. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Der Stoff ist als genehmigter Grundstoff im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu berücksichtigen. • Pflicht: Bei Überwachung und Vollzug sind die besonderen Bedingungen des Überprüfungsberichts zugrunde zu legen. • Pflicht: Die Einordnung des Stoffes in Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 ist anzuwenden. • Empfehlung: Vollzugshinweise sollten die Abgrenzung zwischen Grundstoff und klassischem Pflanzenschutzmittel besonders deutlich herausarbeiten.