2012/134/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. Februar 2012 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Glasherstellung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 865) Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage für Industrieemissionen und bildet die unmittelbare Ermächtigung für den Erlass der BVT-Schlussfolgerungen; insbesondere Artikel 13, 14, 15, 16, 21 und 75 sind für Einordnung, Genehmigungsauflagen, Überwachung und Überprüfung zentral. • Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen: Er regelt das Forum, dessen Stellungnahme in das Verfahren zur Erstellung des BVT-Merkblatts für die Glasherstellung einbezogen wurde. • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Sie wird im Beschluss bei der Beschreibung bestimmter Gemengerezepturen herangezogen, soweit Bestandteile die Einstufungskriterien für gefährliche Stoffe erfüllen. • Richtlinie 69/493/EWG: Sie ist bei der Herstellung bestimmter Wirtschaftsglasarten, insbesondere Kristall- und Bleikristallglas, relevant, weil ihre Vorgaben die Möglichkeiten zur Minimierung bestimmter Metallverbindungen in der Gemengerezeptur begrenzen können. • Referenzdokumente „Emissions from Storage (EFS)“, „Energy Efficiency (ENE)“, „Economic and Cross-MEDIA Effects (ECM)“ und „General Principles of Monitoring (MON)“: Sie werden im Beschluss ausdrücklich als einschlägige ergänzende Referenzdokumente für Lagerung, Energieeffizienz, wirtschaftliche und medienübergreifende Auswirkungen sowie Überwachung benannt.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2012/134 ist ein Durchführungsbeschluss der Kommission nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Er enthält die BVT‑Schlussfolgerungen für die Glasherstellung und ist als verbindliches Referenzdokument für die Festlegung und Überprüfung von Genehmigungsauflagen in den Mitgliedstaaten einzuordnen. Rechtssystematisch konkretisiert er die Vorgaben der Industrieemissionsrichtlinie für einen bestimmten Industriesektor und entfaltet seine Wirkung vor allem über die Genehmigungs- und Überwachungspraxis der zuständigen Behörden. Inhaltlich regelt er den Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, allgemeine Anforderungen an Umweltmanagement, Energieeffizienz, Lagerung, Emissionsminderung, Überwachung, Abwasser, Abfälle und Lärm sowie detaillierte BVT-Anforderungen und Emissionsbandbreiten für einzelne Teilbranchen der Glasherstellung. • Der Anwendungsbereich erfasst Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern sowie zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Mineralfasern jeweils mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen pro Tag. Adressiert sind damit vor allem Betreiber einschlägiger Anlagen und die zuständigen Behörden, die diese BVT‑Schlussfolgerungen bei Genehmigungsauflagen, Überwachung und Überprüfung zugrunde zu legen haben; mittelbar betroffen sind auch Mitgliedstaaten sowie im BVT-System eingebundene Industrie- und Umweltakteure. Ausgenommen sind insbesondere die Herstellung von Wasserglas, polykristalliner Wolle und Spiegeln; zudem enthalten zahlreiche Einzeltechniken anlagen- und produktbezogene Anwendbarkeitsgrenzen, etwa für bestehende Anlagen, bestimmte Wannenarten, hohe oder geringe Produktionskapazitäten sowie besondere Glasrezepturen. Ausnahmeregelungen ergeben sich systematisch vor allem aus der zugrunde liegenden Richtlinie 2010/75/EU, wonach Abweichungen von BVT-assoziierten Emissionswerten nur unter engen Voraussetzungen zulässig sind. • In der Praxis bedeutet dies, dass Glashersteller ihre Prozesse, Schmelzwannen, Brennstoffe, Rohstoffe, Abgasreinigung, Abwasserbehandlung, Überwachung und das Umweltmanagement an den im Beschluss beschriebenen besten verfügbaren Techniken ausrichten müssen. Behörden haben diese Schlussfolgerungen als Maßstab für Emissionsgrenzwerte, Messprogramme und spätere Genehmigungsüberprüfungen heranzuziehen. Für bestehende Anlagen ist besonders relevant, dass technische Umrüstungen häufig an Erneuerungen von Wannen oder anlagenspezifische Bewertungen anknüpfen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Anlagenbetreiber der Glasherstellung: • Einführung und konsistente Anwendung eines Umweltmanagementsystems mit Verfahren, Verantwortlichkeiten, Schulung, Dokumentation, Instandhaltung, Notfallplanung und regelmäßiger Überprüfung. • Senkung des spezifischen Energieverbrauchs durch Prozessoptimierung, Instandhaltung der Schmelzwanne, geeignete Schmelztechnik, höhere Scherbenanteile sowie gegebenenfalls Energierückgewinnung und Vorwärmung. • Regelmäßige Überwachung relevanter Emissionen und Prozessparameter sowie Betrieb der Abgasbehandlungssysteme unter normalen Betriebsbedingungen mit optimaler Kapazität. • Empfehlung: Emissionsminderung frühzeitig mit der Planung von Wannenerneuerungen, Rohstoffauswahl und Produktrezepturen verknüpfen. Betreiber von Weiterverarbeitungsprozessen innerhalb der Glasherstellung: • Staubende Prozesse unter Wasser oder mit wirksamer Absaugung und Filtersystemen durchführen. • Verluste von Beschichtungs-, Polier- oder Bindemittelstoffen durch dichte Systeme und geeignete Sekundärtechniken minimieren. • Abgase aus Weiterverarbeitungsprozessen je nach Prozess getrennt behandeln oder technisch vertretbar mit anderen Abgasströmen zusammenführen. • Empfehlung: Die Auswahl der Abgasbehandlung an der konkreten Stoffzusammensetzung des jeweiligen Prozessabgases ausrichten. Zuständige Behörden: • BVT-Schlussfolgerungen als Referenz für Genehmigungsauflagen und Emissionsgrenzwerte heranziehen. • Überwachungsauflagen an den beschriebenen Überwachungsmaßnahmen und relevanten Prozessparametern ausrichten. • Genehmigungsauflagen nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren. • Empfehlung: Bei Ausnahmen, Sonderfällen und anlagenspezifischen Einschränkungen eine belastbare Einzelfallprüfung insbesondere zu Technik, Standort und Umweltwirkung vornehmen. Mitgliedstaaten: • Den Beschluss gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden wirksam in die Genehmigungs- und Überwachungspraxis einbinden. • Sicherstellen, dass die adressierten Anlagen innerhalb des Systems der Industrieemissionsrichtlinie nach den BVT-Schlussfolgerungen beurteilt werden. • Die organisatorischen Voraussetzungen für Überprüfung, Überwachung und Aktualisierung bestehender Genehmigungen schaffen. • Empfehlung: Vollzugshinweise für sektorspezifische Besonderheiten der Glasherstellung bereitstellen.