Beschluss (EU) 2020/1722 der Kommission vom 16. November 2020 über die unionsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2021 zu vergebenden Zertifikate (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020)7704) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage des EU-Emissionshandelssystems und ermächtigt die Kommission in den Artikeln 9 und 9a zur Festlegung der unionsweiten Zertifikatemenge. • Richtlinie (EU) 2018/410 vom 14. März 2018: Sie änderte die Richtlinie 2003/87/EG und erhöhte ab 2021 den linearen Verringerungsfaktor auf 2,2 %, was die mengenmäßige Grundlage des Beschlusses unmittelbar prägt. • Beschluss 2010/634/EU vom 22. Oktober 2010: Er legte die gemeinschaftsweite Menge der für 2013 zu vergebenden Zertifikate fest und bildet den historischen Ausgangspunkt für die spätere Fortschreibung der Obergrenze. • Beschluss 2013/448/EU vom 5. September 2013: Er änderte die zuvor festgelegte Menge insbesondere wegen des Beitritts Kroatiens, der Einbeziehung der EWR-EFTA-Staaten sowie neuer Daten und ist damit ein wesentlicher Vorläufer der Mengenbestimmung. • Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 31. Januar 2020: Es ist für die Fortgeltung der Emissionshandelsregeln hinsichtlich der Stromerzeugung in Nordirland maßgeblich und beeinflusst dadurch die Berechnung der unionsweiten Menge für 2021.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2020/1722 ist ein verbindlicher Durchführungsrechtsakt der Kommission im System des EU-Emissionshandels. Er konkretisiert auf Grundlage der Richtlinie 2003/87/EG die unionsweite Gesamtmenge der für das Kalenderjahr 2021 zu vergebenden Zertifikate und ordnet diese Menge in die fortlaufende Mengensteuerung des EU-EHS ein. Inhaltlich setzt der Beschluss die für 2021 maßgebliche Obergrenze auf 1 571 583 007 Zertifikate fest und berücksichtigt dabei insbesondere den ab 2021 erhöhten linearen Verringerungsfaktor, die fortgeltende Einbeziehung der Stromerzeugung in Nordirland sowie Anpassungen wegen wissenschaftlicher Aktualisierungen und des Ausschlusses bestimmter Kleinanlagen. Der Beschluss richtet sich an die Mitgliedstaaten und wirkt als verbindliche Berechnungs- und Vollzugsgrundlage innerhalb der Handelsperiode des EU-EHS. • Der Anwendungsbereich erfasst die Mitgliedstaaten als unmittelbare Adressaten des Beschlusses und mittelbar alle für Zuteilung, Versteigerung und Vollzug des EU-Emissionshandelssystems zuständigen Behörden und erfassten Anlagenbetreiber. Relevanz besteht insbesondere für die Festlegung der Gesamtmenge an Zertifikaten, aus der sich die unionsweiten Spielräume für kostenlose Zuteilung und Versteigerung im Jahr 2021 ableiten. Eine besondere Sonderregelung betrifft Nordirland, dessen Stromerzeugung nach dem Ende des Übergangszeitraums des Austrittsabkommens weiterhin einbezogen wird. Außerdem werden ausgeschlossene Kleinanlagen mit geringen Emissionen aus bestimmten Staaten bei der Mengenbestimmung berücksichtigt, sodass der Beschluss nicht unterschiedslos auf alle ursprünglich vom EU-EHS erfassten Anlagen durchschlägt. • In der Praxis bildet der Beschluss die mengenmäßige Ausgangsbasis für die Zertifikatevergabe im Jahr 2021 und schafft damit Planungssicherheit für Verwaltung und Marktteilnehmer. Mitgliedstaaten müssen ihre Zuteilungs- und Auktionsprozesse an der festgesetzten unionsweiten Obergrenze ausrichten. Für Anlagenbetreiber wirkt der Beschluss mittelbar über die verknappte Zertifikatemenge und damit über den regulatorischen Rahmen des Emissionshandels. Besondere praktische Bedeutung hat die Berücksichtigung Nordirlands sowie der Ausschluss bestimmter Kleinanlagen bei der Berechnung.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die unionsweite Zertifikatemenge für 2021 ist bei nationalen Maßnahmen zur Zuteilung und Versteigerung verbindlich zugrunde zu legen. • Pflicht: Die Vollzugsbehörden müssen sicherstellen, dass die Durchführung des EU-Emissionshandelssystems mit der festgelegten Obergrenze von 1 571 583 007 Zertifikaten vereinbar ist. • Pflicht: Bei der Anwendung des Systems sind die berücksichtigten Sonderlagen, insbesondere die Einbeziehung der Stromerzeugung in Nordirland und der Ausschluss bestimmter Kleinanlagen, umzusetzen. • Empfehlung: Nationale Umsetzungs- und Auktionsplanung sollte frühzeitig auf die unionsweit verringerte Zertifikatemenge abgestimmt werden. Zuständige nationale Behörden: • Pflicht: Zuteilungs- und Auktionsmengen sind auf Basis der im Beschluss festgelegten unionsweiten Obergrenze zu berechnen und administrativ umzusetzen. • Pflicht: Die Berücksichtigung von ausgeschlossenen Kleinanlagen mit geringen Emissionen ist in den einschlägigen Verwaltungsverfahren nachzuhalten. • Pflicht: Soweit einschlägig ist die fortbestehende Erfassung der Stromerzeugung in Nordirland systemkonform zu berücksichtigen. • Empfehlung: Berechnungsannahmen und Datengrundlagen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden, um einen konsistenten Vollzug zu sichern. Anlagenbetreiber im EU-Emissionshandelssystem: • Pflicht: Die Teilnahme am Emissionshandel bleibt im Rahmen der geltenden Zuteilungs- und Abgabepflichten nach der unionsweit festgelegten Zertifikatemenge eingebettet. • Pflicht: Betreiber erfasster Anlagen müssen die verringerte Verfügbarkeit von Zertifikaten bei Beschaffungs- und Compliance-Planungen berücksichtigen. • Pflicht: Betreiber ausgeschlossener Kleinanlagen können nur insoweit entlastet sein, wie ein wirksamer Ausschluss nach den einschlägigen Regeln besteht. • Empfehlung: Beschaffungs-, Investitions- und Emissionsminderungsstrategien sollten an die strukturell sinkende Zertifikatemenge angepasst werden.