Beschluss (EU) 2020/1722 In Kraft
EU Beschlüsse (Decisions)

Beschluss (EU) 2020/1722 der Kommission vom 16. November 2020 über die unionsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2021 zu vergebenden Zertifikate (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020)7704) (Text von Bedeutung für den EWR)

Metadata

Untertitel: C/2020/7704
Dokumentdatum: 16.11.2020
Veröffentlichungsdatum: 18.11.2020
In Krafttreten Datum: 18.11.2020
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

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Typ: Beschluss
Rechtsaspekt: Immissionsschutz

Versionsverlauf

2020

Version 16.11.2020

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage des EU-Emissionshandelssystems und ermächtigt die Kommission in den Artikeln 9 und 9a zur Festlegung der unionsweiten Zertifikatemenge. • Richtlinie (EU) 2018/410 vom 14. März 2018: Sie änderte die Richtlinie 2003/87/EG und erhöhte ab 2021 den linearen Verringerungsfaktor auf 2,2 %, was die mengenmäßige Grundlage des Beschlusses unmittelbar prägt. • Beschluss 2010/634/EU vom 22. Oktober 2010: Er legte die gemeinschaftsweite Menge der für 2013 zu vergebenden Zertifikate fest und bildet den historischen Ausgangspunkt für die spätere Fortschreibung der Obergrenze. • Beschluss 2013/448/EU vom 5. September 2013: Er änderte die zuvor festgelegte Menge insbesondere wegen des Beitritts Kroatiens, der Einbeziehung der EWR-EFTA-Staaten sowie neuer Daten und ist damit ein wesentlicher Vorläufer der Mengenbestimmung. • Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 31. Januar 2020: Es ist für die Fortgeltung der Emissionshandelsregeln hinsichtlich der Stromerzeugung in Nordirland maßgeblich und beeinflusst dadurch die Berechnung der unionsweiten Menge für 2021.

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