Durchführungsbeschluss (EU) 2021/927 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Festlegung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 bis 2025 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021)3745) (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003: Sie bildet die übergeordnete Rechtsgrundlage des EU-Emissionshandelssystems und regelt insbesondere in Artikel 10a die kostenlose Zuteilung, die Höchstmengen sowie die Möglichkeit eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 vom 19. Dezember 2018: Sie legt die EU-weiten Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung fest und ermächtigt die Kommission in Artikel 14 Absatz 6 zur Festlegung des Korrekturfaktors. • Beschluss (EU) 2020/1722 vom 16. November 2020: Er bestimmt die unionsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2021 zu vergebenden Zertifikate und dient als rechnerische Grundlage für die Ermittlung der Höchstmenge der kostenlosen Zuteilung. • Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2020 vom 14. Juli 2020: Er erweitert die maßgeblichen ETS-Regelungen auf den EWR-Kontext und ist relevant für die Berücksichtigung von Island, Norwegen und Liechtenstein. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er ist die primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten der Kommission im Unionsrechtssystem.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/927 ist ein unmittelbar verbindlicher Unionsrechtsakt zur Konkretisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten im EU-Emissionshandelssystem für den Zeitraum 2021 bis 2025. Er stützt sich auf Artikel 14 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und setzt die Vorgaben des Artikels 10a der Richtlinie 2003/87/EG systematisch um, indem er den einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor festlegt. Inhaltlich bestimmt der Beschluss, dass der Korrekturfaktor in jedem Jahr des Zuteilungszeitraums 2021–2025 100 % beträgt, weil die maßgebliche Höchstmenge für kostenlose Zuteilungen nicht überschritten wurde. Damit erfolgt für diesen Zeitraum keine pauschale Kürzung der vorläufig berechneten kostenlosen Zuteilungen über einen sektorübergreifenden Abschlag. • Der Anwendungsbereich erfasst die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten an dem EU-Emissionshandel unterliegende Anlagen, soweit diese nicht als Stromerzeuger oder neue Marktteilnehmer einzuordnen sind und für eine kostenlose Zuteilung in Betracht kommen. Adressiert sind in erster Linie die Mitgliedstaaten, die den Beschluss bei der Zuteilung zu berücksichtigen haben, mittelbar aber auch Anlagenbetreiber, deren kostenlose Zuteilung von einem etwaigen Korrekturfaktor abhängen kann. Einbezogen werden zudem Anlagen, die von Mitgliedstaaten nach Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG in das System einbezogen wurden; ausgeschlossen bleiben Anlagen, die nach Artikel 27 oder 27a der Richtlinie vom System ausgenommen wurden. Aufgrund des EWR-Bezugs gilt die Logik auch für Island, Norwegen und Liechtenstein unter Berücksichtigung der von der EFTA-Überwachungsbehörde akzeptierten Daten. • In der Praxis bedeutet dies, dass die für 2021 bis 2025 vorläufig ermittelten kostenlosen Zuteilungsmengen nicht durch einen einheitlichen sektorübergreifenden Kürzungsfaktor reduziert werden, weil der festgelegte Faktor 100 % beträgt. Zuständige Behörden wenden daher keinen pauschalen Abschlag auf die betroffenen kostenlosen Zuteilungen an. Für Anlagenbetreiber schafft dies Planungs- und Berechnungssicherheit innerhalb der harmonisierten Zuteilungsregeln des EU-Emissionshandels. Nicht genutzte Zertifikate eines Jahres sind zudem nach der im Beschluss beschriebenen Logik im Folgejahr verfügbar zu machen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Den festgelegten einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor von 100 % bei der kostenlosen Zuteilung für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2025 zugrunde legen. • Pflicht: Bei der Zuteilung nur die von den einschlägigen ETS-Regeln erfassten Anlagen berücksichtigen und ausgeschlossene Anlagen nach Artikel 27 oder 27a der Richtlinie 2003/87/EG aus der Berechnungslogik herausnehmen. • Pflicht: Die unionsrechtliche Logik zur Verfügbarkeit nicht genutzter Zertifikate im jeweiligen Folgejahr beachten. • Empfehlung: Verwaltungsverfahren und Zuteilungsbescheide so ausgestalten, dass die Anwendung des Korrekturfaktors transparent und rechnerisch nachvollziehbar bleibt. Anlagenbetreiber betroffener ETS-Anlagen: • Pflicht: Die für die kostenlose Zuteilung erforderlichen Anlagendaten im Rahmen der harmonisierten Zuteilungsregeln korrekt und vollständig bereitstellen. • Pflicht: Bei der Zuteilungsplanung berücksichtigen, dass für 2021 bis 2025 kein sektorübergreifender Kürzungsabschlag über den Faktor erfolgt. • Pflicht: Die Einordnung der Anlage im ETS, insbesondere im Hinblick auf Einbeziehung oder Ausschluss nach den einschlägigen Richtlinienvorschriften, beachten. • Empfehlung: Interne Emissions- und Zuteilungsplanung an den unveränderten kostenlosen Zuteilungsmengen unter dem Faktor 100 % ausrichten. EFTA-Überwachungsbehörde und zuständige Stellen in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten: • Pflicht: Für Island, Norwegen und Liechtenstein die akzeptierten Daten zu den vorläufigen Jahresmengen kostenlos zuzuteilender Zertifikate in die Anwendung der Regelung einbeziehen. • Pflicht: Die ETS-Höchstmengen und den Korrekturfaktor im EWR-Kontext konsistent anwenden. • Empfehlung: Die Datengrundlagen und deren Akzeptanz frühzeitig abstimmen, um eine einheitliche Anwendung im EWR sicherzustellen.