Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1283 der Kommission vom 13. Mai 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und bildet mit Artikel 14 Absatz 5 die unmittelbare Ermächtigung für den Durchführungsbeschluss. • Richtlinie 98/8/EG vom 16. Februar 1998: Sie ist die frühere Rechtsgrundlage, in deren Anhang I cis-Tricos-9-en aufgenommen wurde; über die Übergangsregel des Artikels 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wirkt diese Einordnung fort. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die allgemeine primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten der Kommission. • Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Diese Vorschrift regelt den Antrag auf Verlängerung der Wirkstoffgenehmigung und ist für den im Beschluss genannten Verlängerungsantrag maßgeblich. • Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Diese Vorschrift regelt die umfassende Bewertung des Antrags durch die bewertende zuständige Behörde einschließlich Fristen und möglicher Aussetzung wegen nachzufordernder Daten.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1283 ist ein verbindlicher Unionsrechtsakt der Kommission auf Grundlage von Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Er hat eine eng begrenzte rechtliche Wirkung, da er ausschließlich das Ablaufdatum der Genehmigung des Wirkstoffs cis-Tricos-9-en für Biozidprodukte der Produktart 19 verschiebt, ohne die materiellen Genehmigungsbedingungen zu ändern. Systematisch steht der Beschluss im Vollzug des europäischen Biozidrechts und konkretisiert das in der Biozid-Verordnung vorgesehene Verfahren zur Verlängerung von Wirkstoffgenehmigungen. Inhaltlich wird das bisherige Ablaufdatum 30. September 2024 durch den 31. März 2027 ersetzt, damit die laufende Prüfung des Verlängerungsantrags abgeschlossen werden kann und die Genehmigung bis dahin unter den bisherigen Bedingungen fortgilt. • Der Anwendungsbereich erfasst die Europäische Kommission als entscheidende Stelle, die bewertende zuständige Behörde Österreichs, die Europäische Chemikalienagentur sowie den Antragsteller im Verlängerungsverfahren. Mittelbar betroffen sind auch Hersteller, Inverkehrbringer und Verwender von Biozidprodukten der Produktart 19, soweit diese auf den Wirkstoff cis-Tricos-9-en angewiesen sind. Der Beschluss gilt sachlich nur für diesen einen Wirkstoff und nur für die betreffende Produktart; andere Wirkstoffe, andere Produktarten oder eine allgemeine Änderung des Biozidrechts sind nicht erfasst. Eine ausdrückliche Ausnahme regelt der Beschluss nicht, allerdings bleibt der Anwendungsbereich auf die bereits nach den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG bestehende Genehmigung begrenzt. • In der Praxis bedeutet dies, dass cis-Tricos-9-en für Biozidprodukte der Produktart 19 nicht schon zum 30. September 2024 aus der unionsrechtlichen Genehmigung fällt, sondern bis zum 31. März 2027 weiter als genehmigt behandelt wird. Für Marktteilnehmer schafft dies Übergangssicherheit während des laufenden Verlängerungsverfahrens. Zugleich wird klargestellt, dass keine neue inhaltliche Zulassung erteilt wird, sondern lediglich das Fristende verschoben wird. Maßgeblich bleiben die bisherigen Genehmigungsbedingungen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Antragsteller: • Pflicht: Einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung fristgerecht nach den Vorgaben des Verlängerungsverfahrens einzureichen. • Pflicht: Ausreichende Daten vorzulegen, wenn die bewertende zuständige Behörde diese für die umfassende Bewertung anfordert. • Pflicht: An der Vervollständigung des Bewertungsverfahrens mitzuwirken, damit über die Verlängerung entschieden werden kann. • Empfehlung: Die Datenanforderungen und Verfahrensfristen frühzeitig zu überwachen, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Bewertende zuständige Behörde: • Pflicht: Zu prüfen, ob eine umfassende Bewertung des Verlängerungsantrags erforderlich ist. • Pflicht: Die umfassende Bewertung des Antrags innerhalb der vorgesehenen Frist vorzunehmen. • Pflicht: Gegebenenfalls zusätzliche Daten vom Antragsteller anzufordern, soweit dies für die Bewertung notwendig ist. • Empfehlung: Die Nachforderung von Unterlagen und die Fristensteuerung so auszugestalten, dass eine rechtzeitige Empfehlung ermöglicht wird. Europäische Chemikalienagentur: • Pflicht: Nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung zu erstellen. • Pflicht: Die Stellungnahme innerhalb der vorgesehenen Frist an die Kommission zu übermitteln. • Empfehlung: Die Stellungnahme auf die Voraussetzungen der Verlängerung und die Kontinuität der Genehmigungsbedingungen auszurichten. Europäische Kommission: • Pflicht: Über die Verlängerung der Genehmigung auf Grundlage des Verfahrens nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu entscheiden. • Pflicht: Das Ablaufdatum der Genehmigung zu verschieben, wenn andernfalls ein Auslaufen vor Abschluss der Prüfung droht und die Voraussetzungen vorliegen. • Empfehlung: Die verbleibende Geltungsdauer so zu bemessen, dass Bewertung, Stellungnahme und Entscheidungsfindung vollständig abgeschlossen werden können. Hersteller, Inverkehrbringer und Verwender von Biozidprodukten der Produktart 19: • Pflicht: Die Verwendung des Wirkstoffs weiterhin nur unter den bestehenden Bedingungen der Genehmigung vorzunehmen. • Pflicht: Zu beachten, dass der Beschluss keine inhaltliche Erweiterung der Genehmigung bewirkt, sondern nur eine Fristverschiebung. • Empfehlung: Die weitere Entwicklung des Verlängerungsverfahrens rechtzeitig in Produkt- und Lieferkettenplanung einzubeziehen.