Beschluss (EU) 2024/1283 In Kraft
EU Beschlüsse (Decisions)

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1283 der Kommission vom 13. Mai 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Metadata

Untertitel: C/2024/2971
Dokumentdatum: 13.05.2024
Veröffentlichungsdatum: 15.05.2024
In Krafttreten Datum: 04.06.2024
Gültig Bis Datum: 01.11.2026

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Beschluss
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Chemikalien

Versionsverlauf

2026

Version 02.11.2026

Aufhebung

Link Beschluss (EU) 2026/2252
2024

Version 13.05.2024

Work document date

Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und bildet mit Artikel 14 Absatz 5 die unmittelbare Ermächtigung für den Durchführungsbeschluss. • Richtlinie 98/8/EG vom 16. Februar 1998: Sie ist die frühere Rechtsgrundlage, in deren Anhang I cis-Tricos-9-en aufgenommen wurde; über die Übergangsregel des Artikels 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wirkt diese Einordnung fort. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die allgemeine primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten der Kommission. • Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Diese Vorschrift regelt den Antrag auf Verlängerung der Wirkstoffgenehmigung und ist für den im Beschluss genannten Verlängerungsantrag maßgeblich. • Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Diese Vorschrift regelt die umfassende Bewertung des Antrags durch die bewertende zuständige Behörde einschließlich Fristen und möglicher Aussetzung wegen nachzufordernder Daten.

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