Richtlinie 2007/12/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Penconazol, Benomyl und Carbendazim (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990: Sie ist die geänderte Grundrechtslage und regelt die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs. • Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991: Sie bildet den übergeordneten pflanzenschutzrechtlichen Rahmen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und ist für die gesundheitsbezogene Bewertung zugelassener Anwendungen maßgeblich. • Richtlinie 2006/92/EG der Kommission: Sie wird als letzte Änderung der Richtlinie 90/642/EWG genannt und bildet damit die unmittelbare vorherige Änderungsstufe des geänderten Regelwerks. • Richtlinie 2007/6/EG der Kommission: Sie wird als letzte Änderung der Richtlinie 91/414/EWG genannt und ist daher für den im Rechtsakt herangezogenen Zulassungsrahmen relevant. • Richtlinien 86/362/EWG und 86/363/EWG des Rates: Auf sie wird in den wissenschaftlichen Stellungnahmen Bezug genommen, die bei Fragen zur Änderung von Rückstandsregelungen im Lebensmittelbereich herangezogen wurden.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2007/12/EG ist eine europäische Richtlinie zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG und dient der Anpassung unionsweiter Rückstandshöchstgehalte für Penconazol sowie für die Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim. Systematisch handelt es sich um einen abgeleiteten Änderungsrechtsakt des Lebensmittel- und Pflanzenschutzrechts, der auf der Ermächtigung der Richtlinie 90/642/EWG sowie auf der gesundheitsbezogenen Zulassungssystematik der Richtlinie 91/414/EWG beruht. Inhaltlich werden in Anhang II Teil A für zahlreiche pflanzliche Erzeugnisse neue oder angepasste Höchstgehalte in mg/kg festgelegt, einschließlich einzelner Werte auf Höhe der unteren analytischen Bestimmungsgrenze und eines vorläufigen Höchstgehalts für Zitrusfrüchte bis 31. Dezember 2007. • Der Anwendungsbereich erfasst die Mitgliedstaaten als unmittelbare Adressaten der Umsetzungs- und Mitteilungspflichten sowie mittelbar die zuständigen Behörden, Antragsteller und Marktteilnehmer entlang der Erzeugungs- und Vermarktungskette pflanzlicher Erzeugnisse. Sachlich betrifft die Richtlinie Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölsaaten, Kartoffeln, Tee und Hopfen, soweit hierfür Rückstandshöchstgehalte für die genannten Wirkstoffe festgelegt oder geändert werden. Besondere Bedeutung haben die Regelungen für zugelassene Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln, für Importfälle mit möglichen Rückständen sowie für Konstellationen, in denen keine bestimmbaren Rückstände vorliegen oder die Datenlage unzureichend ist; dann gilt die untere analytische Bestimmungsgrenze als Höchstgehalt. Eine ausdrückliche Ausnahme im engeren Sinn enthält der Rechtsakt nicht, jedoch ist für Benomyl und Carbendazim auf Zitruspflanzen ein vorläufiger Höchstgehalt mit Befristung vorgesehen. • In der Praxis bedeutet dies, dass nationale Vorschriften bis spätestens 27. August 2007 anzupassen und ab 28. August 2007 anzuwenden waren, damit amtliche Kontrolle und Vermarktung nach den geänderten Höchstgehalten erfolgen konnten. Für Erzeuger, Importeure und Händler waren die im Anhang produktbezogen festgelegten mg/kg-Werte maßgeblich, etwa für Zitrusfrüchte, Kernobst, Trauben, Tomaten, Paprika, Bohnen, Kartoffeln, Tee und Hopfen. Wo nur die analytische Bestimmungsgrenze genannt ist, war faktisch nur ein sehr geringer oder nicht nachweisbarer Rückstand zulässig.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie bis spätestens 27. August 2007 erlassen und veröffentlichen. • Pflicht: Diese Vorschriften ab 28. August 2007 anwenden. • Pflicht: Der Kommission den Wortlaut der Umsetzungsrechtsvorschriften sowie die wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften auf dem betroffenen Gebiet mitteilen und eine Entsprechungstabelle beifügen. • Empfehlung: Nationale Kontroll- und Vollzugspraxis frühzeitig an die geänderten Rückstandshöchstgehalte je Erzeugnisgruppe anpassen. Zuständige Behörden: • Pflicht: Die geänderten Rückstandshöchstgehalte bei Überwachung, Bewertung und Vollzug für die betroffenen pflanzlichen Erzeugnisse zugrunde legen. • Pflicht: In Fällen ohne nachweisbare Rückstände oder bei unzureichender Datengrundlage die untere analytische Bestimmungsgrenze als maßgeblichen Höchstgehalt berücksichtigen. • Pflicht: Den Bezug auf die Richtlinie bei nationalen Vorschriften nach Maßgabe des nationalen Veröffentlichungsverfahrens sicherstellen. • Empfehlung: Kontrollschwerpunkte auf besonders betroffene Erzeugnisse wie Zitrusfrüchte, Kernobst, Trauben, Tomaten, Paprika, Kartoffeln, Tee und Hopfen legen. Antragsteller: • Pflicht: Für vorläufig festgesetzte Höchstgehalte die geforderten zusätzlichen Angaben fristgerecht vorlegen. • Pflicht: Neue oder geänderte Anwendungen mit den erforderlichen Daten zur Rückstandsbewertung stützen. • Pflicht: Sicherstellen, dass vorgeschlagene Anwendungen toxikologisch vertretbare Rückstandsgehalte erwarten lassen. • Empfehlung: Rückstandsdaten und Verwendungsangaben so aufbereiten, dass eine spätere Absenkung auf die Bestimmungsgrenze vermieden wird. Erzeuger, Importeure und Händler: • Pflicht: Bei Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs nur solche Waren in Verkehr bringen, deren Rückstände die festgelegten Höchstgehalte je Produktgruppe nicht überschreiten. • Pflicht: Bei Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln die zugelassenen Verwendungsbedingungen einhalten, damit Rückstände so gering wie möglich bleiben. • Pflicht: Bei importierten Erzeugnissen sicherstellen, dass auch Rückstände aus Anwendungen in Drittländern den festgelegten Höchstgehalten entsprechen. • Empfehlung: Eigenkontrollen insbesondere dort verstärken, wo nur die analytische Bestimmungsgrenze als Höchstgehalt gilt.