Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der „Sicherheit in Eisenbahntunneln“ im Eisenbahnsystem der Europäischen Union Text von Bedeutung für den EWR
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Version 16.06.2019
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Link VO (EU) 2019/776
Version 12.12.2014
Konsolidierte Version (ELI ID: reg:2014:1303:2014-12-12) (Consolidation ID: 2014R1303/20141212) (CELEX ID: 02014R1303-20141212)
LinkVersion 18.11.2014
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2008/57/EG vom 17. Juni 2008: Übergeordnete Rechtsgrundlage zur Interoperabilität des Eisenbahnsystems; auf ihr beruht die Annahme dieser TSI, insbesondere hinsichtlich Anwendungsbereich, Interoperabilitätsprüfung, Sonderfällen, Vorhaben im fortgeschrittenen Entwicklungsstadium und Überarbeitung der TSI. • Entscheidung 2008/163/EG vom 20. Dezember 2007: Vorgängerregelung zur TSI „Sicherheit in Eisenbahntunneln“; sie wird durch die Verordnung aufgehoben, gilt aber für bereits genehmigte Teilsysteme und bestimmte fortgeschrittene Vorhaben weiter. • Richtlinie 2004/49/EG vom 29. April 2004: Übergeordnete sicherheitsrechtliche Bezugsvorschrift; sie prägt das Verbot der Absenkung des bestehenden Sicherheitsniveaus, erlaubt unter Voraussetzungen strengere nationale Sicherheitsvorschriften und ist maßgeblich für Sicherheitsmanagement sowie Sicherheitsbescheinigungen. • Verordnung (EG) Nr. 881/2004 vom 29. April 2004: Regelt die Europäische Eisenbahnagentur und deren Aufgabe, TSI an technischen Fortschritt, Marktentwicklungen und gesellschaftliche Anforderungen anzupassen. • Richtlinie 2008/68/EG: Für mit Gefahrgut beladene Züge relevant; Güterzüge dürfen Tunnel befahren, wenn die Fahrzeuge den strukturellen TSI entsprechen und Gefahrgutwagen die Anforderungen ihres Anhangs II erfüllen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und damit verbindliches Sekundärrecht, das die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zur „Sicherheit in Eisenbahntunneln“ im Eisenbahnsystem der Europäischen Union festlegt. Sie konkretisiert die Interoperabilitätsvorgaben der Richtlinie 2008/57/EG für die betroffenen Eisenbahn-Teilsysteme und hebt zugleich die frühere Entscheidung 2008/163/EG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 auf, lässt diese aber für bestimmte bereits genehmigte oder weit fortgeschrittene Vorhaben fortgelten. Inhaltlich regelt sie ein harmonisiertes Paket tunnelspezifischer Sicherheitsmaßnahmen für Infrastruktur, Energie, Fahrzeuge, Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung sowie Betrieb. Ziel ist ein unionsweit einheitliches, kosteneffizientes Sicherheitsniveau in Eisenbahntunneln unter Wahrung der Interoperabilität. • Der Anwendungsbereich erfasst die Teilsysteme „Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Infrastruktur“, „Energie“, „Betrieb“ und „Fahrzeuge“ im gesamten Eisenbahnsystem der Union, soweit Eisenbahntunnel betroffen sind. Adressiert werden insbesondere Mitgliedstaaten, Infrastrukturbetreiber, Eisenbahnunternehmen, Hersteller, benannte Stellen, Notfalldienste sowie weiteres Betriebs- und Instandhaltungspersonal; für sie ergeben sich Anforderungen etwa zu Notfallplanung, Evakuierung, Brandbekämpfungsstellen, Betriebsvorschriften, Bewertung und Notifizierung. Ausnahmen und Differenzierungen bestehen insbesondere für Sonderfälle nach Abschnitt 7.3, für Bau- und Instandhaltungsfahrzeuge, deren Anwendung freigestellt ist, für im Tunnel gelegene Bahnhöfe mit Verweis auf nationale Brandschutzvorschriften sowie für bereits genehmigte oder in fortgeschrittener Entwicklung befindliche Vorhaben. Zudem behandelt die TSI bestimmte Risiken ausdrücklich nicht, etwa Terrorismus, unbefugtes Betreten über Tunnelportale oder reine Vermögensschäden. • In der Praxis bedeutet dies, dass Tunnelprojekte und der Betrieb von Zügen in Tunneln nach einem unionsweit harmonisierten Sicherheitskonzept geplant, bewertet und organisiert werden müssen. Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen müssen insbesondere Notfallpläne, Evakuierungs- und Kommunikationskonzepte sowie Betriebs- und Instandhaltungsregelungen aufeinander abstimmen. Mitgliedstaaten behalten Spielraum für strengere nationale Anforderungen bei Infrastruktur, Energie und Betrieb, dürfen jedoch den Einsatz TSI-konformer Fahrzeuge nicht unzulässig behindern.
Stand: 10.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Nationale Vorschriften, Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren sowie die zuständigen Stellen für Sonderfälle fristgerecht notifizieren. • Pflicht2: Bestehende und künftige Vereinbarungen zur lokalen, regionalen oder internationalen Interoperabilität der Kommission mitteilen. • Pflicht3: Vorhaben im fortgeschrittenen Entwicklungsstadium melden und nationale TSI-Umsetzungspläne aktualisieren. • Empfehlung: Strengere nationale Anforderungen nur auf Grundlage einer Risikoanalyse, abgestimmt mit Infrastrukturbetreiber und Notfalldiensten, vorsehen. Infrastrukturbetreiber: • Pflicht1: Für Tunnel über 1 km gemeinsam mit Notfalldiensten und zuständigen Behörden einen Notfallplan erstellen und pflegen. • Pflicht2: Tunnelbezogene Infrastruktur wie sichere Bereiche, Fluchtwege, Brandbekämpfungsstellen, Notfallkommunikation und elektrische Sicherheitsfunktionen entsprechend der TSI vorsehen. • Pflicht3: Ausschaltung der Fahrstromversorgung gewährleisten und Instandhaltungsunterlagen vor Inbetriebnahme erstellen. • Empfehlung: Evakuierungs-, Rettungs- und Betriebsabläufe frühzeitig mit Eisenbahnunternehmen und Einsatzkräften praktisch abstimmen. Eisenbahnunternehmen: • Pflicht1: Reisende über tunnelspezifische Notfall- und Sicherheitsverfahren mindestens in der Sprache des Betriebslandes und in Englisch informieren. • Pflicht2: Betriebsvorschriften anwenden, die vor Tunneleinfahrt Kontrollen vorsehen und im Ereignisfall das Herausfahren oder Fahren bis zur Brandbekämpfungsstelle sicherstellen. • Pflicht3: Zugpersonal und weiteres an Bord eingesetztes Personal für tunnelspezifische Ereignisse und Evakuierungen schulen. • Empfehlung: Fahrzeugeinsätze konsequent an der zutreffenden Fahrzeugkategorie und den Tunnelbedingungen ausrichten. Hersteller oder Bevollmächtigte: • Pflicht1: Bei innovativen Lösungen die Abweichungen oder Ergänzungen zur TSI gegenüber der Kommission offenlegen. • Pflicht2: Für vorgeschlagene innovative Lösungen das vorgesehene Prüfverfahren einhalten. • Pflicht3: Die Fahrzeugkategorie im technischen Dossier dokumentieren. • Empfehlung: Innovative Lösungen so vorbereiten, dass funktionale Gleichwertigkeit und Bewertbarkeit nachvollziehbar belegt sind. Benannte Stellen: • Pflicht1: Die EG-Prüfung der betroffenen Teilsysteme nach den vorgesehenen Modulen durchführen. • Pflicht2: Bei Infrastruktur und Energie die in Anlage B festgelegten Merkmale und besonderen Bewertungsverfahren anwenden. • Pflicht3: Verifizieren, dass Betriebs- und Instandhaltungsunterlagen vorhanden sind, soweit dies die TSI verlangt. • Empfehlung: Die Bewertung eng an technische Dossiers, Nachweise zu Notfalldiensten und die tunnelspezifischen Randbedingungen anbinden. Notfalldienste: • Pflicht1: An der Erstellung und Anpassung der Notfallpläne für Tunnel über 1 km mitwirken. • Pflicht2: An Übungen vor Inbetriebnahme sowie an weiteren im Notfallplan vorgesehenen Übungen und Begehungen teilnehmen. • Pflicht3: Mit Infrastrukturbetreiber abgestimmte Verfahren zu Zugang, Brandbekämpfung, Evakuierung sowie Ausschaltung und Erdung beachten. • Empfehlung: Einsatzkonzepte konsequent auf den Schutz von Menschenleben und die Besonderheiten des jeweiligen Tunnels ausrichten.
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